OGH 2Ob43/94

OGH2Ob43/9426.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fawzi S*****, vertreten durch Dr.Hansjörg Schweinester, Dr.Paul Delazer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Jochen Sch*****, 2. E*****Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Dr.Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 55.900 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 13.Jänner 1994, GZ 1 a R 746/93-33, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Silz vom 11.Oktober 1993, GZ 3 C 1433/92z-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt wird.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 7.970,69 (darin S 1.328,45 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 4.783,68 (darin S 797,28 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 19.Mai 1992 gegen 19.45 Uhr ereignete sich bei Tageslicht auf der Bundesstraße 189 über den Holzleithensattel bei Km 14,5 im Gemeindegebiet von Obsteig ein Verkehrsunfall im Begegnungsverkehr zwischen dem vom Kläger mit ca. 80 km/h bergwärts gelenkten PKW der Marke Opel Kadett und dem vom Erstbeklagten mit ca. 40 bis 60 km/h talwärts gelenkten und gehaltenen, bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Motorrad der Marke Honda PC 08. Durch die Kollision erlitt der Kläger eine Zerrung der Halswirbelsäule ersten Grades ohne neurologische Ausfälle, die einen sechswöchigen Krankenstand nach sich zog und für die der inzwischen unstrittige Schmerzengeldbetrag von S 40.000 gebührt. Dem Kläger entstanden ferner ein Verdienstentgang von S 13.200 und ein unfallskausaler Nebenspesenaufwand von S 500. Der Erstbeklagte erlitt durch die Kollision einen offenen Unterschenkelbruch links samt Weichteilschaden, einen offenen Oberschenkelbruch links sowie einen Abriß des Gelenkes am linken Mittelfinger.

Der Kläger begehrte den Betrag von S 55.900 s.A. und brachte vor, der Erstbeklagte habe den Unfall allein verschuldet, indem er mit seinem Motorrad unvorhergesehenerweise auf die dem Kläger vorbehaltene Fahrbahnhälfte gewechselt habe.

Die Beklagten wendeten ein, der Kläger habe unter Berücksichtigung der von ihm ausgeschöpften höchstzulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h deshalb zumindest 1/3 Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls zu vertreten, weil er einen zu großen Seitenabstand von ca. 1 m zum rechten Fahrbahnrand eingehalten habe. Der mit dieser Verschuldensquote berechtigte, aus den gravierenden Verletzungen zumindest in einer Größenordnung von S 250.000 abzuleitende Schmerzengeldanspruch des Erstbeklagten reiche daher der Höhe nach aus, um das Klagebegehren unter Eingehen auf den aufrechnungsweise eingewendeten Schmerzengeldanspruch des Erstbeklagten abzuwehren.

Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit S 53.700, die eingewendete Gegenforderung hingegen nicht als zu Recht bestehend fest und verpflichtete die Beklagten - unter Abweisung des Mehrbegehrens von S 2.200 sA (Verdienstentgang) - zur Leistung von S

53.700 sA. Dabei unterstellte das Erstgericht ua, daß der Erstbeklagte die gedachte Fahrbahnmitte der im Unfallsbereich 5,81 m breiten Bundesstraße um 0,6 m überschritten habe, um bessere Sicht für das Überholmanöver bezüglich des vor ihm fahrenden LKWs zu gewinnen; zur Kollision sei es daher bei einer Überdeckung von 0,3 m deshalb gekommen, weil der Erstbeklagte mit seinem 1,66 m breiten Fahrzeug zum rechten Fahrbahnrand einen Seitenabstand von 0,9 und zur Fahrbahnmitte einen Abstand von 0,3 m eingehalten habe. Der Unfall wäre bei Einhaltung eines Seitenabstandes von 60 cm zur rechten Fahrbahnhälfte vermieden worden.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dem Kläger könne ein Verstoß gegen das Rechtsfahrverbot nicht zur Last gelegt werden, weil eine Gefährdung für den ordnungsgemäß passierenden Gegenverkehr durch die von ihm eingehaltene Fahrlinie nicht gegeben gewesen sei. Aber selbst wenn man von einer geringfügigen Verletzung des Rechtsfahrgebotes nach § 7 Abs 2 StVO durch den Kläger ausginge, würde dieses Verschulden von dem erheblichen Verstoß des Erstbeklagten gegen das Rechtsfahrgebot vollständig in den Hintergrund gedrängt werden und wäre daher unerheblich. Das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls liege damit beim Erstbeklagten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge, sprach aus, daß die Klagsforderung mit S 40.275, die Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung zu Recht bestehe, wies das Klagebegehren ab und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.

Der Vorschrift des § 7 Abs 1 und 2 StVO komme nicht bloß bei engen und unübersichtlichen Straßen besondere Bedeutung zu, sondern verpflichte sie die Fahrzeuglenker auch auf Straßen mit je einem vollen (mindestens 2,5 m breiten) Richtungsfahrstreifen nicht nur zur Benützung der rechten Fahrbahnhälfte, sondern auch dazu, auf dieser so weit rechts zu fahren, wie dies im Einzelfall zumutbar und möglich sei. Selbst im Rahmen der (strengeren) Bestimmung des § 7 Abs 2 StVO müsse dem Lenker allerdings die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zum rechten Fahrbahnrand zugebilligt werden, der ausreiche, vor allem eine Selbstgefährdung des Lenkers bzw des eigenen Fahrzeuges oder seiner Ladung zu vermeiden. Das konkrete Ausmaß des unter Berücksichtigung des § 7 Abs 1 und 2 StVO noch tolerierbaren Sicherheitsabstandes zum rechten Fahrbahnrand richte sich aber nach den Umständen des Einzelfalles. Wegen der vom Gegenverkehr ausgehenden Gefahren müsse jedenfalls noch ein ausreichender Abstand zur (gedachten) Fahrbahnmitte eingehalten werden. Als wesentliche Beurteilungskriterien könnten aber neben dem bereits erwähnten Abstand zur Fahrbahnmitte auch noch der Abstand zum (ersten) entgegenkommenden Fahrzeug, die eigene Fahrgeschwindigkeit, die Breite des eigenen Fahrzeuges und die Gestaltung des Gegenverkehrs, insbesondere die Art des entgegenkommenden Fahrzeuges gelten. So sei in Fällen, wo der zum rechten Fahrbahnrand eingehaltene Abstand nicht wesentlich größer gewesen sei als jener, der noch zur gedachten Fahrbahnmitte übrig bleibe, und die oben bereits erwähnten übrigen Kriterien keine andere Fahrweise verlangten, kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 7 Abs 1 oder 2 StVO angenommen worden. Andererseits seien Fahrverhalten als Verstoß gegen die genannte Schutznorm qualifiziert worden, welche die Einhaltung eines Seitenabstandes in mehr als der doppelten Größenordnung des noch verbleibenden Restabstandes zur Fahrbahnmitte hin eingeschlossen hätten.

Lege man die eben entwickelten Grundsätze an den vorliegenden Sachverhalt an und vergleiche diesen mit jenen der Präzedenzentscheidungen, so könne sich das Berufungsgericht der Argumentation der Berufungswerber nicht verschließen, wonach auch dem Kläger hier eine objektive Schutznormverletzung, also ein Verstoß gegn § 7 Abs 1 StVO anzulasten sei: Bei der gegebenen Gesamtfahrbahnbreite von 5,81 m, einer Eigenfahrzeugbreite von 1,66 m, der Eigengeschwindigkeit des Klägers von 80 km/h, der Gestaltung des Gegenverkehrs (mit etwa derselben Fahrgeschwindigkeit wie der Erstbeklagte - 40 bis 60 km/h - entgegenkommender LKW, der sich auf einer Gefällestrecke von 10 % befunden habe) sei der vom Kläger dreimal größer (0,9 m) als der Restabstand zum rechten Fahrbahnrand (0,3 m) gewählte Seitenabstand zur rechten Fahrbahnhälfte zu hoch gewesen. Den ihm in zweifacher Richtung offenstehenden Entlastungsbeweis nach den §§ 1298, 1311 ABGB - nämlich mangels Verschuldens an der Zuhaltung der Schutznorm oder weil der Schaden in derselben Art und Weise und im selben Umfang auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre - habe der Kläger nicht erbracht.

Es erhebe sich daher noch die Frage, ob das Verschulden des Erstbeklagten so schwerwiegend sei, daß es gegenüber der Schutznormverletzung des Klägers vernachlässigt werden könne. Berücksichtige man, daß die Einhaltung des Rechtsfahrgebotes auch der Verbesserung der (objektiven) Sichtmöglichkeiten des späteren Unfallsgegners diene und bei verhältnismäßig langsam unterwegs befindlichen Schwerfahrzeugen wie dem entgegenkommenden zumindest abstrakt mit der Möglichkeit eines Überholmanövers eines wegen der Sichtverdeckung noch nicht wahrnehmbaren nachfolgenden Fahrzeuges gerechnet werden müßte, andererseits aber zur Gewinnung einer ausreichenden Übersicht auf den Gegenverkehr bei vorausschauender Fahrweise (nämlich rechtzeitigem Heranfahren an die Mittellinie in ausreichendem Tiefenabstand vor dem zu überholenden Fahrzeug) eine Überschreitung der Fahrbahnmitte - noch dazu in einem dem Erstbeklagten zur Last liegenden Ausmaß von ca 60 cm - nicht erforderlich gewesen wäre, erscheine eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 3 zu Lasten des Erstbeklagten angemessen. Die Zumessung eines Drittelmitverschuldens zu Lasten des Klägers erscheine hingegen nicht mehr sachgerecht.

Damit erweise sich die Klagsforderung nur mit 3/4 der unstrittigen Höhe von insgesamt S 53.700, also mit S 40.275, als berechtigt. Da der eingewendete Schmerzengeldanspruch zumindest in der von den Beklagten behaupteten Höhe von S 250.000 gerechtfertigt sei und auch nach Kürzung um die den Erstbeklagten betreffende Mitverschuldensquote (3/4) die Höhe der Klagsforderung erreiche (rechnerisch S 62.500), sei das Klagebegehren abzuweisen gewesen.

Die ordentliche Revision sei mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung auf eine einheitliche Rechtsprechung des Höchstgerichtes habe stützen können und weder die Verschuldensabwägung noch die Schmerzengeldbemessung im konkreten Ermessensfall für andere Rechtsstreitigkeiten von potentieller Präjudizwirkung sei.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht zum Teil von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist und den ihm bei der Verschuldensabwägung zustehenden Spielraum überschritten hat; sie ist auch berechtigt.

Die Rechtsprechung zu § 7 StVO ist zwar überwiegend einzelfallbezogen, jedoch lassen sich aus ihr für den vorliegenden Fall durchaus Anhaltspunkte gewinnen:

In ZVR 1978/255 (vgl auch ZVR 1982/77 und 1984/2) wurde unter Hinweis auf Vorjudikatur dargelegt, daß auch größere Abstände zum rechten Fahrbahnrand toleriert werden können, wenn sich daraus ein ausreichender Abstand von der Fahrbahnmitte ergibt, um den Gegenverkehr ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit zu ermöglichen. Das Verschulden eines Lenkers, der zum rechten Fahrbahnrand einen Abstand von 1,80 m und zur Fahrbahnmitte von 30 cm eingehalten hatte, wurde gegenüber dem Verschulden des Entgegenkommenden, der mit seinem PKW die Fahrbahnmitte um fast 75 cm überschritt, vernachlässigt. Zu einer solchen Vernachlässigung des Mitverschuldens kam es auch in ZVR 1978/299 bei einem Abstand zum rechten Fahrbahnrand von 1,85 m und zur Sperrlinie von 23 cm, während das entgegenkommende Fahrzeug zur Gänze auf der linken Fahrbahnhälfte fuhr, weiters in ZVR 1979/57 bei einem Abstand zum rechten Fahrbahnrand von 1,30 bis 1,50 m und einer Überschreitung der Fahrbahnmitte der 7,20 m breiten Straße durch das entgegenkommende Fahrzeug um mindestens 80 cm, sowie in ZVR 1988/11 bei einem Seitenabstand von 1,04 m zum rechten Fahrbahnrand und einer Fahrbahnbreite von 6,60 m, während das entgegenkommende Fahrzeug auch hier auf die linke Fahrbahnhälfte geriet. In ZVR 1982/77 wurde ein rechter Seitenabstand von 1,40 m bei einem Abstand zur Fahrbahnmitte von 55 bis 65 cm toleriert. Nach ZVR 1983/171 (vgl auch ZVR 1984/2) muß grundsätzlich nur mit einem den Verkehrsvorschriften entsprechenden Gegenverkehr gerechnet werden. Die Einhaltung eines Seitenabstandes zum rechten Fahrbahnrand von höchstens 1 m bei einem Mindestabstand von 0,70 m zur Fahrbahnmitte wurde nicht beanstandet. In ZVR 1983/322 wurde ausgeführt, daß ein Sicherheitsabstand von etwas weniger als 1 m in vielen Fällen nicht zu groß sei. In ZVR 1984/2 wurde aus einem Abstand von etwas weniger als 1,15 m von der rechten Randlinie und etwas mehr als 1 m von der Fahrbahnmitte keine Übertretung der Vorschrift des § 7 Abs 2 StVO abgeleitet. In ZVR 1984/196 wurde ein Seitenabstand von 0,85 m zum rechten Fahrbahnrand trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs 2 StVO als noch zulässig angesehen, weil dabei bei einer Fahrbahnbreite von 6,90 m zum linken Fahrbahnrand noch ein hinreichender Zwischenraum frei blieb, der für eine gefahrlose Begegnung mit einem ordnungsgemäß entgegenkommenden PKW ohne weiteres ausreichte. Schließlich wurde auch in ZVR 1988/137 als ständige Rechtsprechung wiedergegeben, daß selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs 2 StVO einem KFZ-Lenker die Einhaltung eines nach den Umständen des Falles angemessenen Sicherheitsabstandes zum rechten Fahrbahnrand zuzugestehen ist. Berücksichtige man, daß die Fahrbahn in einer Breite von 2,80 m für den Gegenverkehr freigeblieben sei, könne die Einhaltung eines Seitenabstandes von 80 cm zum rechten Fahrbahnrand auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs 2 StVO noch toleriert werden.

Im vorliegenden Fall hielt der Kläger mit seinem PKW einen Abstand zum rechten Fahrbahnrand von 0,90 m und zur Fahrbahnmitte von 0,30 m ein. Die Fahrbahn war 5,81 m breit. Der entgegenkommende Erstbeklagte überfuhr die Fahrbahnmitte mit seinem Motorrad um 0,60 m.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist hier bei Benützung der eigenen Fahrbahnhälfte nicht ausschlaggebend, in welcher Relation die Abstände zum rechten Fahrbahnrand und zur Fahrbahnmitte zueinander standen, sondern ob für ordnungsgemäß entgegenkommende Fahrzeuge eine ausreichende Fahrbahnbreite freiblieb. Bei der vom Kläger eingehaltenen Fahrlinie betrug dieser Zwischenraum ca 3,20 m, was sogar für die Begegnung mit dem vor dem Motorrad des Erstbeklagten fahrenden LKW ausreichte. Selbst wenn man dem Kläger unter diesen Umständen einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vorwerfen wollte, wäre sein Mitverschulden im Lichte der zitierten Judikatur so geringfügig, daß es gegenüber dem Verschulden des Erstbeklagten, der mit seinem Motorrad nach einer Kurve hinter dem LKW über die Fahrbahnmitte ausscherte, zu vernachlässigen wäre.

Dagegen sprechen auch nicht die vom Berufungsgericht zur Begründung eines Mitverschuldens des Klägers von einem Viertel zitierten Entscheidungen ZVR 1981/226, 1984/307 und 1988/41, in welchen Fällen der Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand jeweils ca 1,30 bis 2 m betragen hatte, also deutlich mehr als der vom Kläger eingehaltene Abstand von 0,90 m.

Somit erweist sich die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes als im wesentlichen zutreffend, weshalb sein Urteil wiederherzustellen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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