OGH 2Ob41/97m

OGH2Ob41/97m20.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B ***** GmbH, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Bank *****, vertreten durch Rechtsanwälte Hofstätter & Isola Kommandit-Partnerschaft in Graz, wider die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 7,077.782,72 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25.Oktober 1996, GZ 3 R 176/96s-16, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 2.Juli 1996, GZ 12 Cg 47/95x-11, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 36.329,98 (darin S 6.054,99 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Masseverwalterin in dem am 17.3.1995 eröffneten Konkurs über das Vermögen einer Bank (im folgenden Gemeinschuldnerin genannt).

Die Gemeinschuldnerin unterhält bei der Beklagten, einem anderen Kreditinstitut, drei Girokonten, die am 17.3.1995 ein Guthaben in der Gesamthöhe des Klagsbetrages aufwiesen.

Die Gemeinschuldnerin war ebenso wie die Beklagte Gesellschafterin der am 20.12.1988 gegründeten E***** GmbH (in der Folge: Einlagensicherungsgesellschaft). Gegenstand dieses Unternehmens ist die Durchführung von Einlagensicherungsmaßnahmen für die dem Fachverband der Banken und Bankiers angehörenden Institute mit der Berechtigung zur Entgegennahme von Einlagen im jeweils gesetzlich vorgesehenen Umfang. Der Gesellschaftsvertrag der Einlagensicherungsgesellschaft hat ua nachstehenden Wortlaut:

"§ 2 Abs 2:

Zu diesem Zweck kann die Gesellschaft insbesondere

1. im Falle der Zahlungseinstellung eines Gesellschafters (Bank) für die unverzügliche Auszahlung von deren gesicherten Einlagen iS des § 31 Abs 1 KWG bis zu einem Höchstbetrag von S 200.000 pro natürlicher Person auf deren Verlangen und nach Legitimierung Sorge tragen.

§ 3 Haftungsfall

(1) Die gesetzlich vorgesehenen Zahlungen gemäß § 31 Abs 3 KWG sind zu leisten, wenn eines der in § 5 genannten Institute seine Zahlungen einstellt.

§ 4 Regreß

(1) Die Gesellschaft hat das Recht, für im Sinne des § 3 Abs 1 geleistete Entschädigungszahlungen von der Bank, für die die Zahlungen geleistet wurden, Ersatz zu begehren (Regreß).

(2) Die Gesellschaft ihrerseits ist verpflichtet, gemäß Abs 1 erhaltene Regreßzahlungen denjenigen Banken anteilsmäßig zurückzuzahlen, die bei der Aufbringung der Mittel mitgewirkt hatten."

Mit Schreiben vom 17.3.1995 informierte die Einlagensicherungsgesellschaft die Beklagte vom am gleichen Tag eröffneten Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin und teilte gleichzeitig mit, sie werde am 22.3.1995 mit der Auszahlung der gesicherten Einlagen beginnen. Die technische Abwicklung werde durch Ausstellung von Namensschecks der Österreichischen Kontrollbank erfolgen, die bei jedem österreichischen Kreditinstitut und bei den Postämtern in Graz und Kapfenberg in bar einlösbar seien. Die Einforderung der für die Auszahlung notwendigen Beträge werde von der Österreichischen Kontrollbank vorgenommen werden. Die Einlagensicherungsgesellschaft teile der Österreichischen Kontrollbank täglich den Gesamtbetrag der an die Sparer ausgefolgten Schecks mit, welche dann - auf Basis des für die Mitgliedsinstitute errechneten Feinschlüssels - am folgenden Tag zu Lasten der von den Instituten bei der Österreichischen Kontrollbank gehaltenen Girokonten abgebucht werde.

Diese Vorgangsweise wurde in der Folge auch eingehalten. Die Einlagensicherungsgesellschaft führte Zahlungen durch, weshalb sich letztlich eine Gesamtbelastung aller Mitgliedsinstitute im Umfang von über S 400,000.000 ergab. Aufgrund des Feinschlüssels waren hievon 25 - 29 % - also ein den Klagsbetrag weit übersteigender Betrag - von der Beklagten aufzubringen.

Mit Schreiben vom 21.3.1995 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß nach ihrer Ansicht der Einlagensicherungsfall bereits mit dem Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 16.1.1995, mit dem (gegenüber der Gemeinschuldnerin) die Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes ausgesprochen wurde, eingetreten sei. Der Anteil der Beklagten an der Zahlungsverpflichtung der Einlagensicherungsgesellschaft abzüglich der zu erwartenden Konkursquote sei ein in ihrem Vermögen eingetretener Schaden. Die Forderung der Gemeinschuldnerin aus ihren Girokonten und die Gegenforderung der Beklagten aus ihrer Zahlungsverpflichtung im Rahmen der Einlagensicherung seien einander bereits vor Konkurseröffnung aufrechenbar gegenübergestanden. Sie erkläre somit die Aufrechnung der Forderung der Gemeinschuldnerin von S 7,077.782,72 mit ihren diesen Betrag jedenfalls übersteigenden Gegenforderungen aus dem Einlagensicherungsfall.

Die Insolvenz der Gemeinschuldnerin wurde zumindest auch durch schuldhafte Handlungen ihrer Vorstandsmitglieder verursacht.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Zahlung der der Gemeinschuldnerin zustehenden Guthaben von S 7,077.782,72 sA. Die Aufrechnungserklärung der Beklagten sei unzulässig und unwirksam. Aus § 93 Abs 2 BWG ergebe sich, daß Rückgriffsansprüche gegen das von der Insolvenz betroffene Kreditinstitut ausschließlich der Einlagensicherungsgesellschaft zustünden, nicht aber deren Gesellschaftern. Die Beklagte habe nur einen nicht ersatzfähigen mittelbaren Schaden erlitten. Außerdem setze die Aufrechnung im Konkurs gemäß § 19 Abs 1 KO voraus, daß die Forderungen einander bei Konkurseröffnung aufrechenbar gegenübergestanden seien. Eine allfällige Rückgriffsforderung der Beklagten wäre aber erst durch die Konkurseröffnung entstanden. Überdies käme eine Aufrechnung auch im Hinblick auf § 20 Abs 1 KO nicht in Betracht.

Die Beklagte wendete ein, die Gemeinschuldnerin sei als Mitglied der Einlagensicherungsgesellschaft verpflichtet (gewesen), ihre Geschäfte so zu führen, daß kein Einlagensicherungsfall eintrete. Diese Verpflichtung ergebe sich aus der durch § 93 BWG angeordneten Risikotragung, aber auch aus der unter den Gesellschaftern einer GesmbH bestehenden gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Diese Verpflichtung habe die Gemeinschuldnerin verletzt, wodurch ihr Beklagte) ein den Klagsbetrag weitaus übersteigender Schaden entstanden sei, weil sie als Mitglied der Einlagensicherungsgesellschaft rund S 208,000.000 zur Auszahlung gesicherter Einlagen leisten müsse. Hievon werde sie im Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin voraussichtlich nur zwischen 60 % und 70 % rückerstattet bekommen. Die an sich zu Recht bestehende Guthabensforderung der Gemeinschuldnerin sei durch Aufrechnung mit dieser Schadenersatzforderung getilgt. Forderung und Gegenforderung seien einander bereits seit 16.1.1995 - und damit vor Konkurseröffnung - aufrechenbar gegenübergestanden, weil ihr Ersatzanspruch bereits an diesem Tag entstanden sei. Auch § 20 KO stehe der Aufrechnung nicht entgegen, weil es sich beim "Erwerb" der Gegenforderung um keinen rechtsgeschäftlichen Erwerb einer Forderung handle. Schließlich brachte die Beklagte vor, daß im Hinblick auf die durchgeführten Auszahlungen an die Sparer im Rahmen der Einlagensicherung die Forderungen dieser Dritten im Rahmen der von ihr geleisteten Zahlungen auf sie übergegangen seien.

Das zuletzt wiedergegebene Vorbringen wurde von der Klägerin mit dem Hinweis bestritten, daß aufgrund gesetzlicher Anordnung ein Forderungsübergang nur auf die Einlagensicherungsgesellschaft und keineswegs auf die einzelnen Mitglieder gegeben sei. Dies gehe auch aus § 4 Abs 2 des Gesellschaftsvertrages hervor, mit dem die Verpflichtung der Einlagensicherungsgesellschaft normiert werde, im Regreßweg zurückerhaltene Beträge anteilsmäßig auf jene Mitgliedsinstitute aufzuteilen, die Nachschüsse geleistet hätten.

Das Erstgericht gab - abgesehen von der Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens - der Klage statt. Es ging in rechtlicher Hinsicht davon aus, daß ein Rückgriffsanspruch gegen die Gemeinschuldnerin nicht den einzelnen Mitgliedsinstituten der Einlagensicherungsgesellschaft, sondern nur dieser selbst zustehen könne. Überdies entstehe ein solcher Anspruch nicht mit dem Zeitpunkt des fiktiven Einlagensicherungsfalles, sondern erst mit der tatsächlichen Auszahlung an die geschützten Personen. Eine allfällige Forderung der Beklagten könne daher erst nach Konkurseröffnung entstanden sein, sodaß eine Aufrechnung auch deshalb nicht in Betracht komme.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision - mangels einschlägiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - zulässig sei. Es führte folgendes aus:

Die Beklagte mache primär geltend, bei der von ihr geltend gemachten Forderung handle es sich um die Forderungen der Sparer der Gemeinschuldnerin, die in analoger Anwendung des § 1358 ABGB im Wege der Einlagensicherungsgesellschaft auf sie übergegangen seien. Die zitierte Bestimmung sei anwendbar, weil die Beklagte ex lege - nämlich durch § 93 Abs 1 BWG - zur Zahlung einer fremden Schuld verpflichtet sei. Diese Argumentation sei schon deshalb unzutreffend, weil die Beklagte nach dem rechtlichen Gehalt ihrer Leistungen nicht bestimmte Forderungen von Sparern der Gemeinschuldnerin befriedigt, sondern nach einem bestimmten Schlüssel ermittelte Beiträge auf das von der Einlagensicherungsgesellschaft aufzubringende Gesamterfordernis bezahlt habe (vgl § 93 Abs 3 BWG). Vor allem aber übersehe die Beklagte § 93 Abs 2 Satz 6 BWG, mit dem normiert werde, daß "der für das betroffene Kreditinstitut zuständigen Einlagensicherungseinrichtung ... Rückgriffsansprüche gegen dieses Institut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten" zustünden. Das Berufungsgericht teile die Meinung der Klägerin, daß diese Bestimmung den "Tatbestand einer Legalzession" schaffe. Damit bestehe aber für die von der Beklagtene gewünschte analoge Anwendung des § 1358 ABGB kein Raum mehr. Dieses Verständnis der Rechtslage liege auch dem § 4 des Gesellschaftsvertrages der Einlagensicherungsgesellschaft zugrunde. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung habe die Gesellschaft das Recht, für geleistete Entschädigungszahlungen von der Bank, für die die Zahlungen geleistet worden seien, Ersatz zu begehren. Die Gesellschaft ihrerseits sei gemäß Abs 2 der zitierten Bestimmung verpflichtet, gemäß Abs 1 erhaltene Regreßzahlungen denjenigen Banken anteilsmäßig zurückzuzahlen, die bei der Aufbringung der Mittel mitgewirkt hätten. Auf einen Forderungsübergang nach § 1358 ABGB könne sich die Beklagte daher nicht mit Erfolg berufen.

Ebensowenig sei der Beklagten zu folgen, soweit sie ihren Anspruch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes wegen Verletzung der unter den Gesellschaftern einer GmbH bestehenden Schutz-, Sorgfalts- und Treuepflichten durch die Gemeinschuldnerin stütze. Richtig sei, daß die neuere und als herrschend anzusehende Auffassung eine Treuebindung unter den Gesellschaftern einer GmbH bejahe. Diese Treuebindung umfasse aber nach herrschender Auffassung nicht auch, daß der einzelne Gesellschafter ihm obliegende Pflichten gegenüber der GmbH einhalte; sie werde auf jenen Bereich, der von den Pflichten gegenüber der Gesellschaft abgedeckt werde, nicht bezogen. Dem entspreche auch der Umstand, daß Schadenersatz wegen einer Verletzung der unter den Gesellschaftern bestehenden Treuepflicht nur verlangt werden könne, soweit nicht auch ein Schaden der Gesellschaft vorliege. Der Schaden, den ein Gesellschafter als Folge einer Schädigung des Gesellschaftsvermögens hinnehmen müsse, sei als mittelbarer Schaden nicht auszugleichen, sondern dort zu kompensieren, wo er entstanden sei, nämlich im Vermögen der Gesellschaft. Hier mache aber die Beklagte die Verletzung von Verpflichtungen geltend, die - sofern man sie im gegebenen Zusammenhang überhaupt bejahe - primär gegenüber der Gesellschaft selbst bestünden und daher im Sinne der dargestellten Rechtslage nicht von der Treuebindung unter den Gesellschaftern umfaßt seien. Auch sei der eingetretene Schaden primär ein solcher der Gesellschaft, was im Sinne der oben angestellten Überlegungen ebenfalls dem von der Beklagten behaupteten Schadenersatzanspruch entgegenstehe. Ferner sei darauf zu verweisen, daß nach herrschender Auffassung die Treuebindung unter den Gesellschaftern nicht jegliche Beeinträchtigung des Interesses anderer Gesellschafter zum Gegenstand habe; vielmehr komme ihr ausschließlich Schrankenfunktion bei der Ausübung von Gesellschafterrechten und von Befugnissen der Gesellschaftsorgane zu. Dieses Verständnis der Treuepflicht schließe es aber aus, vorwerfbares Verhalten eines Gesellschafters bei der Geschäftsführung seines eigenen Unternehmens als schadenersatzpflichtig machendes Verhalten gegenüber einem dadurch (mittelbar) geschädigten Mitgesellschafter anzusehen.

Schließlich mache die Beklagte in ihrem Rechtsmittel einen Ausgleichsanspruch nach § 896 ABGB geltend. Im Sinne des § 93 Abs 3 BWG sowie des § 3 des Gesellschaftsvertrages seien die Mittel zur Leistung der gesetzlich vorgesehenen Zahlungen nicht durch Nachschüsse, sondern durch anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Im Rahmen der Leistung dieser Beiträge stünden den Gesellschaftern Ausgleichsansprüche iS des § 896 ABGB gegen die übrigen Gesellschafter, und zwar auch gegen den Gesellschafter, der den Einlagensicherungsfall ausgelöst habe, zu. Auch diese Meinung werde vom Berufungsgericht nicht geteilt. Aus der in der Berufung hiezu zitierten Belegstelle (Koppensteiner, GmbHG Rz 7 zu § 70) sei für ihre Richtigkeit nichts zu gewinnen, weil die zitierten Ausführungen die Ausfallshaftung der übrigen Gesellschafter im Zusammenhang mit der nicht eingebrachten Stammeinlage zum Gegenstand hätten. Damit sei aber die hier zu beurteilende Situation nicht vergleichbar. Nach § 93 Abs 3 BWG habe die Einlagensicherungseinrichtung ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten, "die nach dem Anteil der übrigen Mitgliedsinstitute zum vorhergehenden Bilanzstichtag an der Summe dieser gesicherten Einlagen der Einlagensicherungseinrichtung zu bemessen sind". Daraus sei aber zu entnehmen, daß nur die "übrigen" Mitgliedsinstitute zu Leistungen zu verpflichten seien, nicht aber das vom Sicherungsfall betroffene Kreditinstitut. Dieses Verständnis der zitierten Bestimmung finde auch in der von der Beklagten selbst vorgelegten Verpflichtungserklärung vom 30.11.1988 ihren Niederschlag. Dort werde nämlich ausdrücklich davon ausgegangen, daß zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten der Einlagensicherungsgesellschaft "deren Mitgliedsbanken (mit Ausnahme der die Zahlung einstellenden) im Haftungsfall die im folgenden ausgeführten Verpflichtungen zur Beitragszahlung treffen". Da somit die Gemeinschuldnerin selbst nicht zur Aufbringung von Beiträgen für ihren eigenen Sicherungsfall verpflichtet sei, fehle für einen Ausgleichsanspruch nach § 896 ABGB jede Grundlage.

Damit erweise sich aber - ohne daß auf die Ausführungen der Beklagten zu den §§19, 20 KO überhaupt eingegangen werden müsse - das erstgerichtliche Urteil jedenfalls als zutreffend.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinne abzuändern.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Die Beklagte macht zusammengefaßt geltend, § 93 Abs 2 Satz 6 BWG ordne nicht einen Forderungsübergang auf die Einlagensicherungsgesellschaft, sondern eine gesetzliche Prozeßstandschaft an, sodaß sie (Beklagte) hinsichtlich ihrer Forderungen weiterhin aktiv legitimiert sei. Unterstelle man die Normierung einer Legalzession, könnten nur "interne Ausgleichsansprüche" unter den Gesellschaftern infolge ihrer anteilsmäßigen Beiträge unter den Begriff der "Rückgriffsansprüche" in § 93 Abs 2 Satz 6 BWG subsumiert werden; ihr zustehende Schadenersatzansprüche seien von der Legalzession nicht erfaßt. Ihr sei durch die Auslösung des Einlagensicherungsfalles ein unmittelbarer Schaden entstanden; hiebei sei die zwischen den Gesellschaftern bestehende Treuepflicht, den Eintritt des Einlagensicherungsfalles zu verhindern, verletzt worden. Jedenfalls die Differenz zwischen dem von ihr geleisteten Betrag und der Konkursquote verbleibe endgültig als Schaden in ihrem Vermögen und nicht im Vermögen der Einlagensicherungsgesellschaft. Überdies sei von einer bloßen Schadensverlagerung auszugehen, weil sie und nicht die Einlagensicherungsgesellschaft den Schaden aufgrund gesetzlicher Bestimmungen wirtschaftlich zu tragen habe, weshalb ihr die schädigende Klägerin Ersatz leisten müsse. Somit sei die vorgenommene Aufrechnung zu Recht erfolgt, weil ihr die auf sie übergegangenen Forderungen der Inhaber sicherungspflichtiger Einlagen als auch Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin als auch Ausgleichsansprüche (gemäß § 896 ABGB) zustünden. Der Aufrechnungsausschluß des § 20 Abs 1 KO komme nicht zur Anwendung. Spräche man ihr keine Forderungen gegen die Klägerin zu, würde dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bereicherung der Klägerin bzw der Konkursgläubiger dadurch führen, daß sie an die Klägerin voll zu leisten hätte, ihr aber das Aufrechnungsrecht genommen werde. Eine solche Auslegung wäre verfassungsrechtlich bedenklich; sollte eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich sein, möge § 93 Abs 2 Satz 6 BWG beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

Hiezu wurde erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 93 Abs 2 Satz 6 BWG (in der hier maßgebenden Fassung vor der Novelle BGBl 1996/445) stehen der für das betroffene Kreditinstitut zuständigen Einlagensicherungseinrichtung Rückgriffsansprüche gegen dieses Institut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Damit steht § 4 Abs 1 des Gesellschaftsvertrages der Einlagensicherungsgesellschaft im Einklang, wonach die Gesellschaft das Recht hat, für geleistete Entschädigungszahlungen von der Bank, für die die Zahlungen geleistet wurden, Ersatz zu verlangen (Regreß). Nach Abs 2 dieser Vertragsbestimmung ist die Gesellschaft ihrerseits verpflichtet, gemäß Abs 1 erhaltene Regreßzahlungen denjenigen Banken anteilsmäßig zurückzuzahlen, die bei der Aufbringung der Mittel mitgewirkt haben.

Aus dieser Gesetzes- und Vertragslage ergibt sich klar, daß der Regreß beim Mitgliedsinstitut, das den Einlagensicherungsfall ausgelöst hat, nach der Auszahlung gesicherter Einlangen nicht durch die einzelnen Mitgliedsinstitute, die Beiträge geleistet haben, sondern durch die an die Einleger auszahlende Einlagensicherungsgesellschaft vorzunehmen ist, die ihrerseits erhaltene Regreßzahlungen an diese Mitgliedsinstitute weiterzuleiten hat. Der Regreßanspruch der Einlagensicherungsgesellschaft schließt eigene, unmittelbare Ansprüche der Mitgliedsinstitute aus; sie können Ersatz nur im Wege der Einlagensicherungsgesellschaft erhalten.

Der Versuch der Beklagten, entgegen dieser Gestaltung des Einlagensicherungssystems gemäß § 93 BWG (früher § 31 KWG) unter Heranziehung verschiedener Rechtsgründe doch einen eigenen Direktanspruch gegen die Gemeinschuldnerin zu konstruieren, muß daher scheitern:

Dafür, daß der Gesetzgeber mit § 93 Abs 2 Satz 6 BWG eine gesetzliche Prozeßstandschaft anordnen wollte, gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Ohne solche kann nicht angenommen werden, daß er hier eine Trennung zwischen materieller Berechtigung und prozessualem Durchsetzungsrecht beabsichtigte (vgl Fasching, LB2 Rz 339 ff; Fucik in Rechberger, Vor § 1 ZPO Rz 4 mwN). Die in Rede stehende Bestimmung spricht gerade dagegen, daß die Forderungen der Inhaber sicherungspflichtiger Einlagen auf die Beklagte - wie sie behauptet - übergegangen wären. Vielmehr kann diese Bestimmung mit dem Berufungsgericht als Anordnung einer Legalzession zugunsten der Einlagensicherungsgesellschaft verstanden werden (Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Ruess, BWG § 93 Rz 10).

Ein Schadenersatzanspruch der Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin aus der Verletzung gesellschaftsvertraglicher Treuepflichten ist schon deshalb zu verneinen, weil der Inhalt der Treuebindung unter den Gesellschaftern einer GmbH darin besteht, daß auf gesellschaftliche Interessen anderer Mitbeteiligter Rücksicht genommen werden muß (Koppensteiner, GmbHG § 61 Rz 20, vgl auch die Beispiele in Rz 18; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 360). Als Verletzung der Treuepflicht kann es aber nicht aufgefaßt werden, den Eintritt des Einlagensicherungsfalles nicht verhindert, dh die eigenen Bankgeschäfte schlecht geführt zu haben. Die Rechtsmittelausführungen zum Eintritt eines unmittelbaren Schadens der Beklagten und zum Vorliegen einer bloßen Schadensverlagerung gehen daher ins Leere. Auch in diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß in Gesetz und Gesellschaftsvertrag ohnehin geregelt wurde, wie die Anspruchsliquidation vorzunehmen ist.

Schließlich genügt es, zur Berufung der Beklagten auf einen Ausgleichsanspruch nach § 896 ABGB auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen.

Die Vorinstanzen haben somit richtig erkannt, daß der von der Beklagten behauptete Anspruch nicht besteht. Es kann daher auf sich beruhen, ob eine Kompensation insolvenzrechtlich überhaupt zulässig wäre.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beklagten teilt der erkennende Senat ebenfalls nicht. Das Einlagensicherungssystem kommt auch der Beklagten zugute, weil hiedurch auch das Vertrauen ihrer eigenen Kunden in die Sicherheit von Einlagen gestärkt wird und Panikreaktionen zu Lasten wirtschaftlich gesunder Institute verhindert werden (vgl Fremuth ua aaO Rz 1 f). Das Gesetz behandelt alle Mitgliedsinstitute grundsätzlich gleich; sollte daher etwa die Beklagte je selbst in die Situation der Gemeinschuldnerin geraten, so würde (bei unveränderteer Rechtslage) auch sie sich nur mit Regreßforderungen der Einlagensicherungsgesellschaft und nicht mit solchen anderer Mitgliedsinstitute konfrontiert sehen. Es besteht somit kein Anlaß, § 93 Abs 2 Satz 6 BWG in der hier anzuwendenden Fassung beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.

Der Revision war demnach ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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