OGH 2Ob41/11k (RS0127907)

OGH2Ob41/11k24.4.2012

Rechtssatz

Eine Teilungsanordnung des Erblassers verschafft dem betreffenden Miterben einen obligatorischen Anspruch gegen den oder die anderen Miterben, der durch rechtsgestaltende Erklärung geltend gemacht und im Rahmen der Erbteilung durchgesetzt werden kann, ändert nichts an den Erbquoten und regelt nur die Verteilung des Nachlasses.  Die durch die Teilungsanordnung den einzelnen Erben zugewiesenen Sachen sind wertmäßig auf den jeweiligen Erbteil anzurechnen.

Normen

ABGB §535
ABGB §550
ABGB §555

2 Ob 41/11kOGH24.04.2012

Veröff: SZ 2012/49

Dokumentnummer

JJR_20120424_OGH0002_0020OB00041_11K0000_009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)