OGH 2Ob394/55 (RS0001971)

OGH2Ob394/5522.6.1955

Rechtssatz

Zur Höhe der nach § 44 Abs 2 Z 2 EO zu bestimmenden Sicherheitsleistung.

Normen

EO §44 Abs2 Z2C
EO §331 C

2 Ob 394/55OGH22.06.1955

JBl 1956/2 S 54

7 Ob 516/56OGH10.10.1956
7 Ob 517/56OGH10.10.1956
3 Ob 145/63OGH23.10.1963

Auch; MietSlg 15675

3 Ob 36/78OGH18.04.1978

Auch; SZ 51/48

3 Ob 109/78OGH05.09.1978

Auch

3 Ob 139/78OGH19.09.1978

Beisatz: Die Höhe der Sicherheitsleistung, für die der durch die Aufschiebung der Vollstreckung zu gewärtigende Schaden der betreibenden Gläubigerin maßgebend ist, richtet sich, der Wert der Pfandgegenstände geringer ist als die beizutreibende Forderung, nach dem Wert der Pfandgegenstände. (T1) EvBl 1979/70 S 213 = SZ 51/127

3 Ob 184/88OGH22.02.1989

Beis wie T1; SZ 62/23

3 Ob 207/99hOGH28.02.2000

Beisatz: Bei Aufschiebung der Exekution durch mehrere Exekutionsmittel ist ein die volle Sicherstellung der betriebenen Forderung übersteigender Gesamtbetrag als Sicherheitsleistung nicht aufzuerlegen. Der Schutz der betreibenden Partei ist insoweit nicht erforderlich, als (hier bezogen auf die Fahrnisexekution) im Rahmen einer anderen Exekutionsart eine Sicherstellung durch Schaffung eines exekutiven Pfandrechtes erfolgt. Bei Verbindung eines Fahrnisexekutionsantrages mit einem Antrag auf Exekution durch Pfändung und Verwertung von Geschäftsanteilen ist die Aufschiebung (vor Vollzug der Fahrnisexekution) statt von einer Sicherheitsleistung in der Höhe des betriebenen Anspruchs bei wirksamer Pfändung von GmbH-Anteilen des Verpflichteten von einer geringeren Sicherheitsleistung abhängig zu machen. (T2)

3 Ob 180/00tOGH29.01.2001

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Sind sowohl die Voraussetzungen nach § 44 Abs 1 Z 1 oder 2 EO als auch nach der nachfolgenden Z 3 gegeben, ist für die Höhe der Sicherheitsleistung jedenfalls bloß auf die Gefährdung des betreibenden Gläubigers abzustellen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19550622_OGH0002_0020OB00394_5500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)