Normen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1236
Kärntner Höfegesetz §7 Z5
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1236
Kärntner Höfegesetz §7 Z5
Spruch:
Kein Zurücktreten des als Anerben in Betracht kommenden Sohnes, weil er einen anderen Hof in ehelicher Gütergemeinschaft mit seiner Gattin besitzt, mag auch im Grundbuch er allein als Eigentümer einverleibt sein.
Entscheidung vom 29. Mai 1953, 2 Ob 394/53.
I. Instanz: Bezirksgericht Feldkirchen; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.
Text
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Tochter Anna K. nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Bei Entscheidung der Frage, ob der ältere Sohn des Erblassers aus erster Ehe, Ferdinand R., nach § 7 Z. 5 des Kärntner Höfegesetzes in dem Recht, den Hof des Erblassers zu übernehmen, hinter den anderen Miterben zurückzustehen hat, weil er zur Zeit des Erbanfalles bereits Alleineigentümer eines Hofes mittlerer Größe war, kommt es darauf an, welche Bedeutung der Tatsache beigelegt wird, daß Ferdinand R. bis 18. Juli 1952, also über den Erbanfall hinaus, es unterlassen hat, die schon seit 1921 bestandene Gütergemeinschaft mit seiner Gattin Maria R., geb. Z., über das gesamte gegenwärtige und zukünftige Vermögen im Grundbuch des Bezirksgerichtes Völkermarkt bei jener Liegenschaft eintragen zu lassen, die er im Jahre 1937 im Versteigerungswege erworben hatte.
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 18. Feber 1948, SZ. XXI/68, die vom Rekursgericht bezogen wurde, zum Ausdruck gebracht, daß bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden, die sich auch auf das zukünftige Vermögen erstreckt, die Hälfte der von dem überlebenden Ehegatten während der Ehe erworbenen Liegenschaften zum Nachlaß des verstorbenen Gatten gehört, wenn auch eine grundbücherliche Eintragung nicht erfolgt ist. Es besteht kein Anlaß, von dem in dieser Entscheidung eingenommenen Standpunkt für den gegebenen Fall abzugehen.
Daraus folgt die Berechtigung der Annahme des Rekursgerichtes, daß der während des Bestandes der Gütergemeinschaft durch Ferdinand R. erworbene Hof EZ. 31 Kat.Gem. W. von selbst in das gesamthänderische Miteigentum der Ehegatten Ferdinand und Maria R. gefallen war, obwohl im Grundbuch das Alleineigentum des Erstehers Ferdinand R. eingetragen wurde.
Maria R. war auf Grund der Ehepakte vom 26. Feber 1921 jederzeit berechtigt, die aus der Gütergemeinschaft sich ergebende Eintragung im Grundbuch zu verlangen, sodaß auch dann, wenn der Eintragungsgrundsatz nur im internen Verhältnis zwischen den Ehegatten nicht angewendet werden kann, von einer unbeschränkten Verfügungsmöglichkeit über den Hof in W. durch Ferdinand R. nicht gesprochen werden kann. § 7 Z. 5 des Kärntner Höfegesetzes stellt nicht auf die grundbücherliche Eintragung ab; er ordnet nach dem offenkundigen Zweck der Bestimmung das Zurückstehen des Anerben hinter den anderen Miterben nur dann an, wenn der Anerbe über einen Hof mittlerer Größe rechtlich und wirtschaftlich allein, also völlig unbeschränkt, verfügen kann. Es kommt also nicht darauf an, welche Wirkung einer nicht eingetragenen Gütergemeinschaft dritten Personen gegenüber, die im Vertrauen auf das Grundbuch handeln, beizulegen ist, sondern darauf, ob Ferdinand R. im Zeitpunkte des Erbanfalles bereits über einen Hof mittlerer Größe allein verfügungsberechtigt war.
Es trifft auch nicht zu, daß der Anerbe durch einen Geheimvertrag mit seiner Gattin die Geschwister von der Übernahme eines anfallenden Hofes ausschließen soll, vielmehr ist die Frage zu entscheiden, ob der gesetzlich berufene Anerbe zugunsten der anderen Miterben zurückzustehen hat. Der Hinweis des Revisionsrekurses auf die Anfechtungsordnung muß mangels Vorliegens der Voraussetzung zur Anfechtungsbefugnis nach der Anfechtungsordnung wirkungslos bleiben.
Das Rekursgericht hat somit zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Z. 5 des Kärntner Höfegesetzes verneint.
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