OGH 2Ob38/94

OGH2Ob38/9419.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Kruno M*****, 2. Ana M*****, beide vertreten durch DDr.Elisabeth Steiner, Dr.Daniela Witt-Dörring, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Radivoje L*****, vertreten durch Dr.Peter Rudeck, Dr.Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 235.000 sA und Feststellung (S 50.000) für den Erstkläger und S 106.540 sA für die Zweitklägerin, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 2.März 1994, GZ 17 R 24/94-35, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Kläger begehrten vom Beklagten Zahlung von S 235.000 sA (Erstkläger) und von S 106.540 sA (Zweitklägerin) als Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich auf der Straße von Zagreb nach Belgrad nahe von Nova Gradista ereignet hat. Sie brachten vor, sie hätten mit dem Beklagten einen Beförderungsvertrag für die Reise in dessen PKW in Wien abgeschlossen; dies deshalb, da der ursprünglich in Aussicht genommene Autobus, in dem die Kläger hätten mitfahren sollen, besetzt gewesen sei. In Jugoslawien sei es zum Verkehrsunfall gekommen, an dem das Alleinverschulden den Lenker des vom Beklagten gehaltenen Fahrzeuges treffe. Der Erstkläger begehrte auch die Feststellung der Haftung des Beklagten für Dauerfolgen.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Das Klagebegehren werde dem Grunde nach dahingehend nicht bestritten, daß den Lenker des vom Beklagten gehaltenen Fahrzeuges das Alleinverschulden an dem Unfall treffe. Der Beklagte bestritt jedoch der Höhe nach und behauptete, es sei mit Rücksicht auf den Unfallsort jugoslawisches Recht anzuwenden. Auch das Feststellungsbegehren werde mangels der rechtlichen Voraussetzungen hiefür und mangels Dauerfolgen bestritten.

Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, daß das Klagebegehren, und zwar sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren, dem Grunde nach zu Recht bestehe. In den Entscheidungsgründen führte es aus, mangels Abschlusses eines Beförderungsvertrages innerhalb des Geltungsbereiches des österreichischen Rechts würden Ersatzansprüche aus dem Vertrag ausscheiden, gemäß § 48 Abs 1 IPRG seien die Ansprüche der Kläger nach jugoslawischem Recht zu beurteilen.

Gegen dieses Urteil erhoben alle Parteien Berufung. Die Kläger beantragten, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern, hilfsweise es aufzuheben. Der Beklagte beantragte, das Urteil dahin abzuändern, daß hinsichtlich des Leistungsbegehrens die Ansprüche als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt werden, wobei jugoslawisches Recht anzuwenden sei, hilfsweise die Entscheidung in diesem Umfang aufzuheben; soweit über das Feststellungsbegehren des Erstklägers erkannt worden sei, wurde beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nicht durch Zwischenurteil, sondern im fortgesetzten Verfahren aufzutragen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten kostenpflichtig nicht Folge und ließ die Revision nicht zu. Hingegen wurde der Berufung der Kläger Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Zur Berufung des Beklagten führte das Berufungsgericht aus, es sei ihm zwar zuzugeben, daß ein Zwischenurteil nur bei Leistungsklagen möglich sei, dennoch fehle seinem Rechtsmittel die Beschwer. Der Beklagte habe sein Alleinverschulden an dem Unfall anerkannt, Inhalt des erstgerichtlichen Zwischenurteils sei daher die Lösung der in den Entscheidungsgründen enthaltenen Frage der Anwendung ausländischen oder inländischen Rechts. Die Formulierung des Spruches durch das Erstgericht sei darauf zurückzuführen, daß es das Urteilsbegehren aus der Klage inkludiert habe. Daraus folge, daß das Erstgericht zweifelsfrei nur habe aussprechen wollen, daß die Ansprüche der Kläger aus dem Verkehrsunfall dem Grunde nach zu Recht bestünden. Mangels Beschwer sei daher der Berufung des Beklagten nicht Folge zu geben gewesen. Die Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO sei mangels einer Rechtsfrage von der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Bedeutung nicht zulässig.

Gegen diese Berufungsentscheidung, soweit darin seiner Berufung nicht Folge gegeben wurde, richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil hinsichtlich des Leistungsbegehrens dahin abzuändern, daß die Ansprüche als dem Grunde nach zu Recht bestehend, wobei jugoslawisches Recht des Unfallortes anzuwenden sei, erkannt werden, hilfsweise es aufzuheben; hinsichtlich des Feststellungsbegehrens des Erstklägers wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Die begehrte Abänderung bzw Aufhebung der Berufungsentscheidung würde im Ergebnis die Beseitigung des berufungsgerichtlichen Ausspruches über die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils bedeuten. Das Berufungsgericht hat in seinem Aufhebungsbeschluß aber den Rekurs an den Obersten Gerichtshof im Sinne des § 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ZPO nicht zugelassen. Dieser Aufhebungsbeschluß ist demnach durch kein Rechtsmittel, auch nicht im Umwege einer Revision gegen die Entscheidung, der Berufung des Beklagten "nicht Folge zu geben", bekämpfbar. Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, in die Sache selbst einzugehen. Soweit der Beklagte die Rückverweisung an das Erstgericht beantragt, fehlt ihm überdies die Beschwer, weil diese Rückverweisung schon vom Berufungsgericht vorgenommen wurde. Schließlich sei noch angemerkt, daß auch die Entscheidung des Berufungsgerichtes, dem Beklagten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, obwohl die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils auch von ihm beantragt worden war, vom Obersten Gerichtshof gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO nicht überprüft werden kann (vgl MGA JN/ZPO14 § 528 E 53, 64).

Die Revision des Beklagten war demnach als unzulässig zurückzuweisen.

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