Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 7.468,56 (darin enthalten S 1.244,76 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 11.Juni 1989 ereignete sich in H***** auf der H*****straße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker eines Motorrollers mit dem deutschen Kennzeichen L***** und die Erstbeklagte als Lenkerin des bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicheren PKWs mit dem Kennzeichen V-***** beteiligt waren. Der Kläger fuhr gegen 17 Uhr 35 mit seinem Motorroller in H***** auf der H*****straße in Richtung Zollamt U*****. Die H*****straße war im Unfallsbereich 5,4 m breit und asphaltiert. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug dort 40 km/h. Bei Annäherung an die Unfallstelle hielt der Kläger eine Fahrgeschwindigkeit von ca 40 km/h ein. In Anfahrtsrichtung des Klägers mündet von rechts in einem Winkel von ca 70 Grad eine etwa 100 m lange, asphaltierte, im Einmündungsbereich 3,6 m und im weiteren Teil mindestens 3,2 m breite Verkehrsfläche ein. Diese war im Einmündungsbereich durch ein 40 x 10 cm großes Schild als "Privatweg" deutlich gekennzeichnet. Dieser Privatweg diente als Zufahrt zu insgesamt vier Einfamilienhäusern. Andere Häuser, die ebenfalls entlang dieses Privatweges standen, waren jedoch nicht über diesen Privatweg erschlossen. Dieser stellt eine Sackgasse dar. Im Einmündungsbereich des Privatweges in die H*****straße diente eine ca 40 cm hohe Betonmauer, auf der ein ca 1 m hoher Maschendrahtzaun angebracht war, als Fahrbahnbegrenzung. Neben diesem Maschendrahtzaun bildeten auch Büsche und Bäume, die dahinter standen, ein weiteres Sichthindernis.
Die Erstbeklagte fuhr mit ihrem PKW auf dem Privatweg zur H*****straße. Im Einmündungstrichter des Privatweges hielt sie ihren PKW so an, daß sie wegen der sichtbehindernden Bäume und Büsche und wegen des Maschendrahtzaunes nach links gegen die Anfahrtsrichtung des Klägers nur beschränkte Sicht hatte. Sie beabsichtigte, nach links in die H*****straße einzubiegen. Um nach links ungehindert Sicht auf die H*****straße über einen Bereich von rund 45 m zu erlangen, hätte sie ihren PKW in einer solchen Position anhalten dürfen, in welcher die Vorderfront des Fahrzeuges bereits 1,4 m weit in die H*****straße geragt hätte. Die Erstbeklagte setzte ihr Fahrzeug in Bewegung und begann zu einem Zeitpunkt in die H*****straße einzufahren, als der von links herannahende Kläger mit seinem Motorroller bereits in diesem Sichtbereich war. Als der Kläger bemerkte, daß vor ihm aus dem Privatweg heraus plötzlich ein Fahrzeug auftauchte, versuchte er nach links auszuweichen und zu bremsen, um dem drohenden Zusammenstoß zu entgehen. Bis zur Kollision konnte er jedoch keinen wirksamen Bremseinsatz mehr erzielen. Die Erstbeklagte hielt ihren PKW im Zuge des Einbiegemanövers so an, daß er rund 3 m weit in die H*****straße hineinragte und damit die Fahrbahnhälfte des Klägers praktisch zur Gänze blockierte. Der Kläger prallte mit seinem Motorroller gegen die linke vordere Seite des PKWs, wurde über den Lenker geschleudert und kam auf der Motorhaube des PKWs zu liegen. Daß der Kläger mehr als eine Sekunde brauchte, um auf das für ihn erkennbare Einfahren des Fahrzeuges der Erstbeklagten in die H*****straße zu reagieren, kann ebenso wenig festgestellt werden, wie die Dauer der Stillstandszeit des Fahrzeugs der Erstbeklagten vor der Kollision. Der Kläger hätte erst auf eine Entfernung von rund 30 m die Einmündung des Privatweges erkennen können, wobei diese Einmündung keinen besonderen Auffälligkeitswert hat.
Der Kläger begehrt - soweit dies im Revisionsverfahren noch von Interesse ist - die Verurteilung der beklagten Parteien zur Zahlung des Betrages von S 133.268,12 sA für Schmerzengeld, Sachschäden und Verdienstentgang mit dem Vorbringen, die Erstbeklagte treffe das Alleinverschulden am Unfall, weil sie aus der dem § 19 Abs 6 StVO zu unterstellenden Verkehrsfläche kommend seinen Vorrang verletzt habe.
Die beklagten Parteien beantragten Abweisung des noch aufrechten Klagebegehrens, weil der Erstbeklagten auf der als gleichrangig einzustufenden Verkehrsfläche gegenüber dem, zudem noch verspätet reagierenden Kläger der Rechtsvorrang zugekommen sei
Das Erstgericht entschied im Sinne des aufrechten Klagebegehrens. Es beurteilte den von der Erstbeklagten vor dem Unfall befahrenen Zufahrtsweg als untergeordnete Verkehrsfläche im Sinn des § 19 Abs 6 StVO, weil er als Privatweg gekennzeichnet gewesen sei und lediglich als Zufahrt zu insgesamt vier Häusern gedient habe. Der Privatweg sei zwar asphaltiert, jedoch deutlich schmäler als die H*****straße und noch dazu eine Sackgasse, so daß er dem § 19 Abs 6 StVO unterliege. Die wartepflichtige Erstbeklagte hätte sich daher mit dem PKW nur bis zur Sichtgewinnung auf den Kläger vortasten dürfen. Hätte sie dies getan, wäre der Unfall vermieden worden. Dadurch, daß sie 3 m weit in die H*****straße eingefahren sei und damit die Fahrbahnhälfte des Klägers blockiert habe, habe sie dessen Vorrang verletzt.
Das Gericht zweiter Instanz wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es beurteilte im Gegensatz zum Erstrichter die von der Erstbeklagten befahrene Verkehrsfläche aus folgenden Gründen als mit der H*****straße gleichrangig:
Gemäß § 19 Abs 6 StVO haben Fahrzeuge im fließenden Verkehr gegenüber Fahrzeugen den Vorrang, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen u.dgl kommen. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Beurteilung der Frage, ob eine Fläche unter § 19 Abs 6 StVO falle, nach objektiven Kriterien vorzunehmen (ZVR 1974/4; 1984/289 uva). Dabei komme es immer auf die konkreten Umstände des Falles an (ZVR 1985/76 uva). Maßgebend sei, ob sich die in Betracht kommende Verkehrsfläche in ihrer gesamten Anlage deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheide (ZVR 1976/67; 1985/40 ua). Die Verkehrsbedeutung und Frequenz sei dabei nicht entscheidend (ZVR 1975/215; 1992/115 ua). Demzufolge seien auch Sackgassen, die sich in ihrer Anlage von anderen öffentlichen Straßen nicht deutlich unterschieden, nicht als im Sinne des § 19 Abs 6 StVO nachrangige Verkehrsflächen behandelt worden (ZVR 1990/145; 1975/154). Den Verhältnissen im Einmündungsbereich komme nicht das entscheidende Gewicht zu. Es sei immer zu untersuchen, ob nach den gesamten Verhältnissen die Qualifikation als Verkehrsfläche nach § 19 Abs 6 StVO gerechtfertigt sei. Entscheidend sei, ob sich die Verkehrsfläche für die Benützer der beiden Straßen während der Fahrt nach objektiven Kriterien - ohne Rücksicht auf deren Ortskenntnisse - in ihrer gesamten Anlage eindeutig von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheide (ZVR 1984/289; 1985/76; 1992/115). Im Zweifelsfall sei daher immer der Rechtsvorrang als gegeben anzunehmen (ZVR 1985/76; 1990/146 uva).
Im vorliegenden Fall sei nach den Feststellungen zumindest 30 m vor der Einmündung des Privatwegs die asphaltierte Zufahrt zu erkennen. Weiters stehe fest, daß der Privatweg anfänglich 3,6 m und in der Folge 3,2 m durchgehend auf eine Länge von 100 m asphaltiert sei und der Erschließung von vier Einfamilienhäusern diene. Er unterscheide sich in seiner Anlage von der H*****straße somit nur durch die geringere Breite. Eine Fahrbahnbreite von lediglich 3,6 m sei aber noch kein hinreichendes Indiz für die Annahme einer Verkehrsfläche nach § 19 Abs 6 StVO. Daß für den Fahrer auf der H*****straße (wie den Kläger) nicht wahrnehmbar sei, daß der Privatweg nach 100 m ende, ergebe sich schlüssig aus der festgestellten Tatsache des Einmündungswinkels und des Umstands, daß beidseits des Privatweges Einfamilienhäuser stünden. Auch daraus folge, daß von seiner Anlage her für den Kläger sich kein ausreichendes Indiz ergeben habe, daß der Privatweg als untergeordnete Verkehrsfläche im Sinn des § 19 Abs 6 StVO anzusehen wäre. Damit sei zu klären, inwieweit dem Umstand, daß der von der Erstbeklagten befahrene Weg im Einmündungsbereich ein Hinweisschild mit der Bezeichnung "Privatweg" aufwies, von Bedeutung sei; soweit dieses 40 x 10 cm große Schild überhaupt für einen auf der H*****straße sich diesem Privatweg näherenden Verkehrsteilnehmer tatsächlich wahrnehmbar sei und bei gehöriger Aufmerksamkeit auch gelesen hätte werden können, habe das Erstgericht nicht ausdrücklich festgestellt. Das Berufungsgericht vertrete aber die Auffassung, daß diesem Schild selbst im Fall seiner Lesbarkeit aus einer entsprechenden Entfernung nicht jene rechtliche Bedeutung zukomme, die ihr das Erstgericht zumesse. Abgesehen davon, daß bei den festgestellten Maßen und der Art der Anbringung von einer Auffälligkeit des Schildes nicht gesprochen werden könnte, enthalte der Privatweg keinerlei Verkehrszeichen im Sinne der StVO. Die Tatsache, daß es sich um einen Privatweg handle, hindere nicht die Qualifikation des Wegs als Verkehrsfläche mit öffentlichem Verkehr, für welche ebenfalls die Vorschriften der StVO Gültigkeit haben. Allein durch die Kennzeichnung als "Privatweg" erfolge nämlich noch keine Einschränkung der Widmung dieses Weges. Anders wäre die Sache zu beurteilen, wenn neben der Kennzeichnung als Privatstraße (-weg) noch durch weitere Verkehrszeichen oder gut lesbare Zusatztafeln erkennbar wäre, daß dieser Weg zB nur für Besucher oder Bewohner der von der Privatstraße erschlossenen Häuser benützt werden dürfe, wenn also eine Einschränkung der Widmung der Straße klar und deutlich erkennbar wäre (ZVR 1981/9; 1984/165). Derartige klare und eindeutige Einschränkungen der Widmung der Straße seien hier aber nicht gegeben, so daß sie sich nicht mit der gebotenen Deutlichkeit in ihrer gesamten Anlage von sonstigen öffentlichen Straßen unterschieden habe, weshalb im Zweifelsfall der Rechtsvorrang als gegeben anzunehmen sei.
Da der Kläger selbst behauptet habe, die Erstbeklagte sei in einem Zug in die H*****straße eingefahren, und keinerlei konkrete Behauptungen darüber aufgestellt habe, aus denen sich der Vorwurf eines Vorrangverzichtes ableiten ließe, erübrige sich eine Prüfung dieser Frage.
Da der verkehrsgegenständliche Unfall bezüglich der Vorrangsituation von verschiedenen Gerichten (das Bezirksgericht Bregenz habe im Verfahren 8 C 721/91 die von der Erstbeklagten befahrene Fläche dem § 19 Abs 6 StVO unterstellt) in rechtlicher Hinsicht unterschiedlich beurteilt werde, liege im Sinne der Entscheidung ZVR 1992/115 eine Rechtsfrage vor, der zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme, so daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen das zweitinstanzliche Urteil erhobene Revision des Klägers ist aus den vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Gründen zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Zur Darstellung der für den vorliegenden Fall zentralen Bestimmung des § 19 Abs 6 StVO und der von der Rechtsprechung für ihre Anwendung erarbeiteten Kriterien wird einleitend auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Urteil (Seiten 7/8 seiner Ausfertigung) verwiesen, gegen welche in der Revision keine oder doch nicht stichhältige Argumente vorgetragen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß eine ausdrücklich als Privatweg bezeichnete Zufahrt zu vier Häusern jedenfalls als Verkehrsfläche gemäß § 19 Abs 6 StVO zu beurteilen sei, läßt sich entgegen der Auffassung der Revision aus den für diesen Standpunkt zitierten Entscheidungen ZVR 1984/165; 1981/237; 1978/9; 1974/48; 1971/92; 1966/272 nicht ableiten. All diesen Entscheidungen ist inhaltlich der jeweiligen einzelfallbezogenen Beurteilungen gemeinsam, daß die Unterscheidung der jeweils als § 19 Abs 6 StVO-Fläche beurteilten Verkehrsfläche gegenüber sonstigen für den öffentlichen Verkehr bestimmten Straßen anhand im Einzelfall verschiedener Erkennungszeichen (Widmung, Verkehrszeichen, äußere Beschaffenheit, bloße Zufahrt zu einem oder mehreren Anwesen usw) für die Benützer erkennbar war. Läge diese Erkennbarkeit auch im vorliegenden Fall vor, wäre dem Standpunkt der Revision mit den genannten Entscheidungen zu folgen. Indessen weist der von den Tatsacheninstanzen festgestellte und allein für die Rechtsbeurteilung relevante Sachverhalt keine Umstände auf, die auf eine allgemeine Erkennbarkeit, also geradezu eine Offenkundigkeit der Unterordnung der von der Erstbeklagten benützten Fläche gegenüber der vom Kläger benützten H*****straße hindeuteten. Dies vermag der in der Revision bei der Darstellung des Revisionsgrundes der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vorgetragene Hinweis auf die schwierige Erkennbarkeit der Einmündung dieser Verkehrsfläche nicht zu bewirken, weil nach den Feststellungen diese Einmündung aus rund 30 m - wenn auch ohne besonderen Auffälligkeitswert - für den Kläger erkennbar war und die einmündende Verkehrsfläche sich für den Kläger im Einmündungsbereich (wie auch im weiteren, vom Kläger nicht einsehbaren Verlauf) nur nach der Fahrbahnbreite (3,6 m) von der H*****straße (5,4 m) unterschied, jedoch sonst als asphaltierte niveaugleiche Abzweigung von der H*****straße zu (dem Kläger nicht weiter bekannten oder erkennbaren) mehreren Häusern darstellte. Im Zusammenhalt damit, daß die Unfallsörtlichkeit im Ortsgebiet lag, eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h bestand und der Kläger bei dieser von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit doch rund 2,7 Sekunden lang die Einmündung erkennen und beobachten konnte, kam diese Einmündung für ihn auch nicht derart überraschend, daß er etwa mit Fließverkehr (der für ihn Rechtsvorrang hatte) auf und von dieser Fläche nicht rechnen mußte. Der Vorinstanz ist auch darin zu folgen, daß das Schild mit der Aufschrift Privatweg im vorliegenden Fall keine entscheidende Rolle spielt. Das aus der Annäherungsrichtung des Klägers am oberen Rand des im Einmündungsbereich entfernter gelegenen Maschengitterzaunes angebrachte Schild im Ausmaß von 40 x 10 cm, welches der Kläger - wie das im beigeschlossenen Akt 4 U 235/89 des Bezirksgerichtes Bregenz auf AS 31 befindliche Lichtbild 3 vermuten läßt - wegen seiner geringen Größe und Anbringungsart gar nicht oder doch erst in einem sehr späten Annäherungszeitpunkt (und damit auch räumlich erst knapp vor der Einmündung) sehen hätte können, scheidet im vorliegenden Fall als jedermann erkennbare Widmung der einmündenden Verkehrsfläche als bloße Zufahrt zu mehreren Häusern aus. Da der Kläger objektiv auch nicht erkennen konnte, zu wie vielen Häusern diese Einmündung führt und wie sie im weiteren Verlauf ausgestaltet ist, die in diesen Bereichen objektiv feststehenden Umstände aber die völlige Unterordnung der Einmündungsfläche und ihrer Fortsetzung gegenüber der H*****straße nicht bewirkten, ist zumindest im Zweifel immer von der Gleichrangigkeit der beiden Verkehrsflächen und damit vom Rechtsvorrang (ZVR 1992/115 uva) auszugehen, wie dies die Vorinstanz zutreffend erkannte.
Soweit in der Revision auf den Akteninhalt des Strafaktes (AS 75) hingewiesen wird und daraus rechtliche Schlußfolgerungen für das vorliegende Verfahren abgeleitet werden, ist dieser feststellungs- und verfahrensfremde Hinweis ohne weitere Überprüfung nicht weiter beachtlich.
Dem Verfahren in zweiter Instanz haftet auch nicht der von der Revision behauptete Mangel an, wie die Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof und die obigen Ausführungen über die Unmaßgeblichkeit der subjektiven Erkennbarkeit der Einmündung für den Kläger ergeben (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die Revision des Klägers bleibt somit erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
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