Spruch:
Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.
Die beklagten Parteien haben dem Kläger zur ungeteilten Hand die mit S 8.096,71 bestimmten Kosten (darin enthalten S 736,06 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Kläger hat den beklagten Parteien die mit S 18.551,11 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.686,46 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger überquerte am 2. September 1980 gegen 23 Uhr in Weitendorf bei Wildon als Fußgänger die Kreuzung der Landesstraße 601 mit der dortigen Gemeindestraße und wurde dabei von dem vom Erstbeklagten gelenkten und gehaltenen, bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten, auf der Landesstraße in Richtung Kainach fahrenden PKW Kennzeichen B 405.287 erfaßt und zu Boden gestoßen, wodurch er schwere Verletzungen erlitt. Wegen dieses Unfalls sprach das Strafgericht den Erstbeklagten rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 4 erster Fall StGB schuldig.
In der vorliegenden Klage wird das Alleinverschulden des Erstbeklagten am Unfall behauptet und aus dem Titel des Schadenersatzes unter Bedachtnahme auf erfolgte Akontozahlungen ein Leistungsbegehren von insgesamt S 1,085.500 s.A. sowie ein Feststellungsbegehren betreffend die Haftung der beklagten Parteien für die künftigen Unfallschäden des Klägers gestellt. Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung, weil der alkoholisierte Kläger die Fahrbahn vorschriftswidrig vor dem herannahenden PKW des Erstbeklagten überquert und solcherart den Unfall zu zwei Dritteln selbst verschuldet habe und die Leistungsansprüche, bei deren Errechnung auch die Rentenzahlungen der Sozialversicherungsträger berücksichtigt werden müßten, überhöht erschienen. Außerdem wendeten sie den vom Erstbeklagten erlittenen Sachschaden aufrechnungsweise ein.
Das Erstgericht stellte auf der Grundlage eines gleichteiligen Verschuldens der Unfallsbeteiligten und eines rechnerisch in der Höhe von S 750.000 gerechtfertigten Schmerzengeldes, eines rechnerischen Verdienstentganges von S 141.600 und eines Kleiderschadens von S 8.000 sowie unter Bedachtnahme auf erhaltene Akontozahlungen einen noch offenen Leistungsanspruch des Klägers in der Höhe von S 279.800, die vom Erstbeklagten eingewendete Gegenforderung dagegen mit S 5.974,35 als zu Recht bestehend fest, sprach dem Kläger demgemäß einen Betrag von S 273.825,65 s.A. zu und wies das Mehrbegehren ab. Dem Feststellungsbegehren gab es im Ausmaß von 50 % unter Abweisung des Mehrbegehrens statt.
Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung nicht und jener der Beklagten teilweise Folge. Es billigte die erstgerichtliche Verschuldensteilung und Schmerzengeldbemessung, änderte das erstgerichtliche Urteil jedoch im übrigen teilweise ab und erkannte dem Kläger insgesamt einen Betrag von S 203.025,65 s.A. zu.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung richten sich die Revisionen aller Streitteile.
Der Kläger macht die Revisionsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO geltend und beantragt die Abänderung dahin, daß ihm ein weiterer Betrag von S 899.574,35 s.A. zuerkannt und die Haftung der beklagten Parteien für alle zukünftigen unfallsbedingten Schäden des Klägers ausgesprochen werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die beklagten Parteien stützen sich auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO und beantragen die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß die Klagsforderung mit S 32.667 und die Gegenforderung mit S 7.965,33 festgestellt und dem Kläger daher lediglich ein Betrag von S 24.701,67 s.A. unter Abweisung des Mehrbegehrens zugesprochen, die Haftung der beklagten Parteien für die künftigen Unfallschäden des Klägers dagegen nur im Ausmaß von einem Drittel festgestellt werde.
In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Streitteile jeweils, der gegnerischen Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionen sind nicht gerechtfertigt.
1. Zur Mängelrüge des Klägers:
Das Berufungsgericht hielt den Berufungsausführungen des Klägers hinsichtlich des Anspruches auf Kostenersatz für Ersatz- oder Hilfskräfte entgegen, daß er einen solchen eigenen Schaden weder behauptet noch bewiesen habe. Eine diesbezügliche Präzisierung seines Vorbringens wäre dem Erstgericht durch Anleitung nach § 182 ZPO möglich gewesen, mangels Rüge in der Berufung könne dieser Verfahrensmangel jedoch nicht aufgegriffen werden.
Demgegenüber wird in der Revision behauptet, die beklagten Parteien hätten "diesen Klagsanspruch niemals gerügt", sodaß das Berufungsgericht "einen nichtgerügten Sachverhalt geprüft" habe. Dieses Vorbringen ist unrichtig, weil die beklagten Parteien den erstgerichtlichen, unter dem Titel des Verdienstentganges erfolgten diesbezüglichen Zuspruch in der Rechtsrüge ihrer Berufung ausdrücklich - wenngleich aus anderen Gründen - bekämpft hatten und das Berufungsgericht hierauf im Rahmen der allseitigen rechtlichen Überprüfung zur Klagsabweisung kam, wobei es auch darauf verwies (S. 21 seines Urteiles), daß der von den beklagten Parteien behauptete, auf das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers gestützte weitere Abweisungsgrund nicht mehr behandelt werden müsse. Aus diesem Grund sind aber auch die Revisionsausführungen im Zusammenhang mit den Leistungen des Sozialversicherungsträgers ohne Relevanz.
Der Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO liegt daher nicht vor.
2. Zu den Rechtsrügen des Klägers und der beklagten Parteien:
a) Verschuldensteilung:
Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, das Verschulden am Unfall treffe allein den Erstbeklagten. Ein Fußgänger sei berechtigt, die Fahrbahn in Etappen zu überqueren. Dies habe der Kläger getan und sei auf Höhe des Abbiegestreifens stehen geblieben. Für ein solches Stehenbleiben spreche die Rechtsvermutung. Somit könne dem Kläger aber kein Verstoß gegen § 76 StVO angelastet werden. Die beklagten Parteien beharren auf dem Standpunkt, der Kläger habe ein überwiegendes Mitverschulden von zwei Dritteln zu vertreten, weil er das beleuchtete Fahrzeug des Erstbeklagten festgestelltermaßen bereits aus einer Entfernung von 170 m wahrnehmen konnte und daher die Fahrbahnüberquerung danach zu richten gehabt hätte. Dem zuletzt mit Abblendlicht fahrenden Erstbeklagten könne nur eine um 8 km/h und somit geringfügig überhöhte Geschwindigkeit zum Vorwurf gemacht werden. Weder die Ausführungen des Klägers noch jene der beklagten Parteien sind stichhältig.
Nach den vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen überquerte der Kläger bei Dunkelheit die 10,7 m breite Fahrbahn in schräger Gehrichtung, wobei er die Überquerung 8,8 Sekunden vor dem späteren Unfall in einem Augenblick begann, als für ihn das Scheinwerferlicht des 170 m entfernt befindlichen Fahrzeuges des Erstbeklagten sichtbar wurde. Aus einer Entfernung von 150 bis 160 m und 7,1 bis 7,9 Sekunden vor dem Unfall konnte der Kläger das beleuchtete Fahrzeug selbst wahrnehmen. Innerhalb der Zeit von 8,8 Sekunden wäre es ihm trotz seiner festgestellten Gehbehinderung bei einer mittleren Gehgeschwindigkeit von 0,8 Sekunden/m möglich gewesen, die Fahrbahn zur Gänze zu überqueren. Der Erstbeklagte hatte aus einer Entfernung von 150 bis 160 m erstmals Sichtmöglichkeit auf die spätere Unfallstelle. Er hielt eine Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h ein und hatte bei seiner Annäherung an den im Freiland gelegenen Unfallsbereich Abblendlicht eingeschaltet. Als er den die Fahrbahn im Kreuzungsbereich schräg überquerenden Kläger in einer Entfernung von 25 bis 30 m vor der Unfallstelle erblickte, war dieser in Bewegung und fuchtelte mit den Händen. Trotz sofortiger Vollbremsung konnte der Erstbeklagte infolge einer "um mindestens 8 km/h" überhöhten Geschwindigkeit nicht mehr rechtzeitig anhalten. Der Kläger wurde ca. 3,5 m vor Erreichen des gegenüberliegenden Fahrbahnrandes auf Höhe des dort befindlichen Linksabbiegestreifens vom PKW im Bereiche von dessen rechten Scheinwerfer erfaßt und zu Boden geschleudert. Im Unfallsaugenblick war der Kläger "höchstens mit einer geringfügigen Vorwärtsgeschwindigkeit in Bewegung". Eine schreckhafte Abwehrhandlung bei Herannahen eines Fahrzeuges, wie zum Beispiel das Hochreißen der Arme, ist bei Fußgängern nicht unüblich. Der Erstbeklagte hatte vor der Kollision eine Linkslenkung vorgenommen. Im Falle der Beibehaltung seiner Fahrlinie wäre es nicht zum Unfall gekommen.
Das Erstgericht lastete dem Erstbeklagten an, daß er entgegen der von der Rechtsprechung bei Fahrten mit Abblendlicht als zulässig erachteten Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h tatsächlich eine Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h eingehalten habe und den Kläger auch bei der nach dem Sachverständigengutachten konkret gegebenen günstigeren Ausleuchtung der Fahrbahn durch das Abblendlicht seines PKWs jedenfalls wegen einer um mindestens 8 km/h überhöhten Fahrgeschwindigkeit nicht rechtzeitig wahrgenommen habe. Weiters, daß der Unfall ohne das vom Erstbeklagten vorgenommene Linkslenkmanöver ebenfalls unterblieben wäre. Demgegenüber habe der Kläger seine Verpflichtung, sich zu vergewissern, ob die Überquerung der Fahrbahn oder die Fortsetzung des Überquerungsmanövers gefahrlos erfolgen könne, gröblich verletzt, weil er trotz der bedrohlichen Annäherung des Fahrzeuges des Erstbeklagten und trotz seiner Gehbehinderung das Überquerungsmanöver begonnen habe und auch in Straßenmitte nicht stehengeblieben sei.
Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, durch das vom Kläger trotz Wahrnehmbarkeit der Annäherung des Fahrzeuges des Erstbeklagten bei Dunkelheit in schräger Gehlinie durchgeführte Überquerungsmanöver sei für den Erstbeklagten eine höchstbedrohliche Verkehrssituation geschaffen worden, in welcher das auslösende Moment für den Unfall liege. Der Kläger hätte sich bei Beginn des Überquerungsmanövers und nach Erreichen der Fahrbahnmitte von der Möglichkeit einer gefahrlosen Überquerung der Fahrbahn überzeugen und wegen der Annäherung des Erstbeklagten stehenbleiben müssen. Tatsächlich habe er sich jedoch weiter bewegt, weshalb der Erstbeklagte zu Recht gebremst habe. Diesem falle aber die überhöhte Geschwindigkeit und sein Linkslenkmanöver zur Last. Entgegen seinen Revisionsbehauptungen ist der Kläger nicht auf Höhe des Abbiegestreifens stehengeblieben, sondern er war dort festgestelltermaßen noch in Bewegung und fuchtelte mit den Händen. Der Erstbeklagte war daher jedenfalls zu einer sofortigen Abwehrreaktion in Form einer Vollbremsung genötigt, denn er mußte mit der Fortsetzung des Überquerungsmanövers durch den Kläger rechnen. Das zusätzliche Linksauslenken des Fahrzeuges durch den Erstbeklagten stellt eine, nachträglich betrachtet, mißlungene weitere Abwehrreaktion dar, welcher bei der Verschuldenszumessung keine selbständige Bedeutung zukommt.
Somit fällt dem Kläger zumindest zur Last, daß er sein Überquerungsmanöver auf der breiten Fahrbahn schräg, also nicht auf kürzestem Weg (§ 76 Abs 5 StVO) durchführte und auch nicht rechtzeitig unterbrach, wodurch er den Erstbeklagten zu einer Vollbremsung nötigte und solcherart den Fahrzeugverkehr behinderte (§ 76 Abs 5 StVO). Dagegen hat der Erstbeklagte eine im Hinblick auf das eingeschaltete Abblendlicht unzulässige Geschwindigkeit eingehalten, sodaß er den Kläger nicht rechtzeitig wahrnahm. Ihn trifft als Halter auch die bei der Schadensteilung nach § 7 EKHG zu berücksichtigende Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges. Unter den gegebenen Umständen kann in der vorinstanzlichen Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 kein Rechtsirrtum erkannt werden.
2. Schmerzengeld:
Der am 20. Oktober 1926 geborene Kläger erlitt beim Unfall einen Schädeldachbruch rechts mit mittelgradigem Schädelhirntrauma, einen Oberarmbruch rechts, einen Oberschenkelbruch rechts, Unterschenkelbrüche rechts und links sowie Brüche der fünften und achten Rippe. Er stand vom 2. September 1980 bis 24. März 1981 in stationärer Krankenhausbehandlung. Es mußte ihm der rechte Unterschenkel amputiert werden und es kam zu mehrfachen Komplikationen im Heilungsverlauf. Vom 25. August 1981 bis 30. September 1981 war er im Rehabilitationszentrum Tobelbad und bei seiner Entlassung sodann in der Lage, mit Hilfe von Stützkrücken auf der Prothese kurze Zeit zu gehen. In der Folge traten und nach wie vor treten Fistelbildungen im Bereich des rechten Oberarms auf. Die übrigen Brüche sind ausgeheilt. Die Beschaffenheit der Haut im Bereiche des Amputationsstumpfes des Unterschenkels ist derart, daß Hautdefekte auftreten, welche Nachbehandlungen und Nachoperationen notwendig machen können. Wegen der Unfallsverletzungen hatte der Kläger durch 92 Tage starke, durch 145 Tage mittelstarke und durch 350 Tage leichte Schmerzen zu ertragen. Die schweren Verletzungen und Komplikationen in der Heilung sowie der Verlust des rechten Unterschenkels hatten beim Kläger auch besondere psychische Alterationen zur Folge.
In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht auf die nach der Rechtsprechung für die Schmerzengeldbemessung geltenden Grundsätze, wobei es den Anspruch auf Berücksichtigung insbesondere auch der seelischen Schmerzen wegen des Bewußtseins des Vorliegens eines schweren Dauerschadens und der Gefahr künftiger Verschlechterungen desselben betonte. Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Falles hielt es den Schmerzengeldanspruch in der Höhe von S 750.000 für gerechtfertigt und sprach dem Kläger im Hinblick auf sein Mitverschulden am Unfall die Hälfte davon, somit den Betrag von S 350.000 zu.
Das Berufungsgericht stellte auf Grund des von ihm eingeholten ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens ergänzend fest, daß der Kläger auch seit 11. Jänner 1984 und in Zukunft unfallsbedingt leichte körperliche Schmerzen und zwar komprimiert jeden fünften Tag hatte bzw. haben wird. Da wegen der bestehenden Hautdefekte voraussehbar auch weitere Nachbehandlungen und Nachoperationen erforderlich werden können, gingen die körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Klägers nach Ansicht des Berufungsgerichtes über das bei Unterschenkelamputationen im allgemeinen gegebene Maß weit hinaus, sodaß der erstgerichtliche Schmerzengeldzuspruch zu billigen sei.
Die Revision des Klägers hält den vorinstanzlichen Schmerzengeldzuspruch für zu gering und begehrt die Festsetzung des Schmerzengeldes mit S 1 Mio.
Die Revision der beklagten Partei vermeint hingegen, ausgehend von den kalendermäßigen Schmerzperioden erscheine zur Abgeltung des vom Kläger verletzungsbedingt erlittenen Ungemachs ein Globalbetrag von S 600.000 angemessen.
Entgegen diesem divergierenden Standpunkt hält der erkennende Senat die vorinstanzliche Schmerzengeldbemessung mit S 750.000 für vertretbar. Sie liegt an der Obergrenze vergleichbarer Fälle, sodaß eine weitere Erhöhung im Sinne des Revisionsbegehrens des Klägers keinesfalls in Betracht kommt. Das Verletzungs-, Schmerzens- und Zustandsbild des Klägers ist jedoch insgesamt doch außergewöhnlich:
Er erlitt einen Schädeldachbruch, einen Oberarm- und zahlreiche Bein- sowie auch Rippenbrüche, befand sich dreimal und insgesamt acht Monate lang in stationärer Behandlung, hatte bis zum Oktober 1984 Schmerzen in der Dauer von insgesamt mehr als 2 1/2 Jahren und seither jährlich von rund 70 Tagen weiterhin zu ertragen und die Wundheilung am Stumpf des unfallsbedingt amputierten Unterschenkels sowie auch am Oberarm ist noch immer nicht abgeschlossen, vielmehr sind weitere Nachbehandlungen und Nachoperationen möglich. Der Oberste Gerichtshof hat zuletzt in der Entscheidung 1 Ob 575/87 bei einer Unterschenkelamputation einen Schmerzengeldbetrag von S 430.000 zugesprochen. In der Entscheidung 2 Ob 30/85 erkannte er bei Vorliegen eines Hüftverrenkungsbruches, eines Oberschenkelbruches, Schienbeinkopfbruches, mehrfacher Brüche des Wadenbeins sowie einem Trümmerbruch des Wadenbeinköpfchens mit Heilungskomplikationen und insgesamt drei Krankenhausaufenthalten ein Schmerzengeld von S 600.000 zu. Gemessen an diesen beiden Vergleichsfällen ist der dem Kläger von den Vorinstanzen rechnerisch zuerkannte Schmerzengeldbetrag von S 750.000 somit aber entgegen der in der Revision der beklagten Parteien vertretenen Ansicht noch nicht als überhöht anzusehen.
Den Rechtsrügen der Streitteile war daher in diesem Punkte in keiner Richtung stattzugeben.
c) Verdienstentgang:
Die Ehefrau des Klägers ist Alleineigentümerin einer 4,45 ha großen Landwirtschaft. Es wurde Obstbau und Getreideanbau sowie Schweinezucht betrieben. Der Kläger, der als Kriegsversehrter 60 % erwerbsvermindert ist, arbeitete nach seinem Vorbringen als "Hausknecht" auf dem Hof. Er fütterte die Schweine und verrichtete auch andere landwirtschaftliche Arbeiten. Die Ehefrau des Klägers war bis rund ein halbes Jahr vor dem Unfall voll in ihrer Landwirtschaft tätig, zu diesem Zeitpunkt nahm sie eine Beschäftigung als Bedienerin an, was ihr ohne Mithilfe des Klägers nicht möglich gewesen wäre. Die Erträgnisse der Landwirtschaft beliefen sich vor dem Unfall des Klägers auf rund S 38.000 jährlich und wurden von der Ehefrau des Klägers zum Unterhalt für ihre Familie, die noch aus vier nicht am Hofe tätigen Kindern im Alter von 25 bis 31 Jahren besteht, verwendet. Nach dem Unfall des Klägers wurde die Schweinehaltung aufgegeben und nur noch ein Gesamtertrag von rund S 14.100 jährlich erzielt, sodaß sich eine Ertragsminderung von jährlich S 23.600, das ist für sechs Jahre ein Betrag von S 141.600, ergab.
Das Erstgericht sprach dem Kläger aus dem Titel des Verdienstentganges unter folgender Bedachtnahme auf die Verschuldensteilung den vorgenannten Betrag mit der Begründung zu, die Ehefrau des Klägers könnte den durch den Wegfall der Arbeitskraft des Klägers eingetretenen Ertragsentgang nur dadurch wettmachen, daß die früheren Arbeitsleistungen des Klägers nunmehr von ihr selbst oder von den Kindern erbracht würden. In diesem Fall käme es aber zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers, weshalb dem Kläger dieser Verdienstausfall gebühre.
Das Berufungsgericht wies den Klagsanspruch auf Verdienstentgang von S 141.600 zur Gänze ab, weil es sich dabei um einen Drittschaden handle, sodaß der Kläger nicht forderungsberechtigt sei. Eine Behauptung, daß seine Ehefrau wegen seines Ausfalles Kosten für Ersatzkräfte aufgewendet habe, die er als eigenen Schaden geltend machen könne, sei nicht aufgestellt worden.
Dagegen bringt der Kläger in der Revision vor, er habe seine Arbeitsleistung teilweise zur "Finanzierung des Unterhaltes seiner Familie" erbracht und dabei vor dem Unfall den der Höhe nach festgestellten "Gewinn" erzielt. Somit habe er sich zur Erzielung seiner Einkünfte nur der Landwirtschaft seiner Ehefrau bedient und es liege demnach kein Drittschaden vor.
Diese Ausführungen sind teils feststellungswidrig und daher unbeachtlich und im übrigen nicht stichhältig. Nach den Feststellungen hat die Ehefrau des Klägers nach dessen Ausfall als Arbeitskraft keine Ersatzkräfte eingestellt und erleidet solcherart in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb seither einen jährlichen Ertragsausfall von S 23.600. Demnach trifft aber nicht den Kläger, der nach seinem eigenen Vorbringen am Hof als "Hausknecht" arbeitete, ein "Gewinnausfall", den er selbst geltend machen könnte, vielmehr ereignete sich der Schaden auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes im Vermögen seiner Ehefrau. In der berufungsgerichtlichen Verneinung eines eigenen Ersatzanspruches des Klägers für diesen Ertragsentgang seiner Ehefrau liegt somit kein Rechtsirrtum.
d) Ersatz für Hilfeleistungen:
Nach dem Klagsvorbringen mußte der Kläger wegen seiner Hilflosigkeit fremde Hilfe in Anspruch nehmen, für die er über den vom Sozialversicherer geleisteten Hilflosenzuschuß hinaus monatlich S 1.000 und solcherart für 73 Monate insgesamt S 73.000 aufgewendet habe.
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen wurde der Kläger während der berufsbedingten Abwesenheit seiner Ehefrau von deren Tante und einer Nachbarin zwei- bis dreimal wöchentlich einige Stunden betreut. Das Erstgericht sah sich nicht in der Lage festzustellen, welche Beträge der Kläger für diese Betreuung aufwendete, insbesondere nicht, ob diese Beträge den Hilflosenzuschuß im Sinne der Klagsbehauptungen um S 1.000 monatlich überstiegen. Demgemäß wies es dieses Begehren ab. Das Berufungsgericht verwies darauf, daß für die Zeit des stationären Krankenhausaufenthaltes des Klägers Hilfeleistungen und damit ein Ersatz hiefür von vornherein nicht in Frage kämen. Im übrigen sei ein diesbezüglicher Anspruch um die Mitverschuldensquote zu kürzen und von diesem der eine sachlich kongruente Leistung darstellende Hilflosenzuschuß des Sozialversicherungsträgers abzuziehen. Bei dieser Berechnung ergebe sich aber selbst dann, wenn man im Sinne der Klagsbehauptungen von einem den Hilflosenzuschuß monatlich um S 1.000 übersteigenden Schaden ausgehe, keinerlei Anspruch.
Dem hält der Kläger in der Revision entgegen, während seiner Krankenhausaufenthalte sei der Haushalt zu betreuen gewesen und es seien auch Kosten für Krankenhausbesuche angelaufen. Wenngleich der Kläger den Hilflosenzuschuß wegen der Unfallsfolgen, also ohne Bedachtnahme auf seine bereits bestehende Vorschädigung, bekommen habe, sei doch "ein Teil hievon als nicht kongruent auszuscheiden", wobei gemäß § 273 ZPO die Hälfte anzunehmen wäre.
Auch diesen Ausführungen des Klägers kann nicht gefolgt werden:
Da der dem Kläger vom Sozialversicherungsträger gewährte Hilflosenzuschuß den Betrag von S 1.000 monatlich jedenfalls - laut S. 10 f des berufungsgerichtlichen Urteiles betrug er S 1.901 bis S 2.266 monatlich - übersteigt, ist im Sinne der berufungsgerichtlichen Annahme bei Bedachtnahme auf das 50 %-ige Mitverschulden des Klägers am Unfall aus diesem Titel schon rein rechnerisch ein Anspruch von vornherein ausgeschlossen. Auf die Argumentation des Klägers ist daher nicht weiter einzugehen. Den insgesamt ungerechtfertigten Revisionen aller Streitteile war somit nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)