OGH 2Ob380/57

OGH2Ob380/5711.9.1957

SZ 30/49

Normen

KO §46 Z1
KO §46 Z1

 

Spruch:

Fernsprechgebühren als Masseforderung.

Entscheidung vom 11. September 1957, 2 Ob 380/57.

I. Instanz: Bezirksgericht Mariazell; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.

Text

Das Erstgericht bewilligte auf Grund des vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 15. Februar 1957 die Fahrnisexekution zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Masseforderung der Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, als betreibender Partei im Betrage von 569 S 70 g.

Das Rekursgericht wies das Exekutionsbegehren ab. Die betreibende Partei habe die erforderlichen Angaben unterlassen, nach denen beurteilt werden könne, ob die Telephonrechnungen für die Monate Oktober und November 1956 Masseforderungen darstellten. Daran ändere auch nichts, daß die Gebühren für Oktober 1956 im Betrage von 377 S 10 g und für November 1956 im Betrage von 192 S 60 g im Rückstandsausweis und im Exekutionsgesuch als Masseforderungen bezeichnet seien. Aus dem Umstand, daß die Fernsprechgebühren für September als Konkursforderung bezeichnet würden, obwohl es sich offensichtlich in allen Fällen um die gleichen Beträge handle, müsse der Charakter des in Exekution gezogenen Betrages bezweifelt werden.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei teilweise Folge und änderte den Beschluß des Rekursgerichtes dahin ab, daß auf Grund des vollstreckbaren Rückstandsausweises der Post- und Telegraphendirektion für Steiermark in Graz vom 15. Februar 1957 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Masseforderung der betreibenden Partei im Betrage von 192 S 60 g und der Kosten des Ansuchens im Betrage von 48 S 63 g die Exekution bewilligt und das Mehrbegehren auf Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung einer weiteren Forderung von 377 S 10 g abgewiesen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das gegenständliche Konkursverfahren ist entsprechend der Vorschrift des § 2 Abs. 2 KO. im Eröffnungsbeschluß als Anschlußkonkurs bezeichnet. Entscheidend ist somit die Frage, ob es sich im vorliegenden Falle um eine Masseforderung gemäß § 46 Z. 1 KO. handelt oder nicht. Im ersten Falle ist Exekution zulässig, denn für Masseforderungen gilt die Vorschrift des § 10 KO. nicht (SZ. X 154). Da im vorliegenden Fall das Ausgleichsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin mit dem Beschluß vom 6. Oktober 1956 eröffnet worden und es zur Eröffnung des Anschlußkonkurses gekommen ist, wird der Zeitpunkt für alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind, nach § 2 Abs. 2 KO. bestimmt. Als Masseforderung sind somit die Fernsprechgebühren für November 1956 anzusehen. Die Fernsprechgebühren für Oktober 1956 gelten als Masseforderung nur, soweit sie in die Zeit nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens fallen. Da eine solche Teilung der Gebühren aus dem Rückstandsausweis nicht hervorgeht, können die auf Oktober 1956 entfallenden Gebühren nicht als Masseforderung anerkannt werden.

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