OGH 2Ob37/05p

OGH2Ob37/05p17.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Jensik und Dr. Veith als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der antragstellenden Partei Gerhard B*****, vertreten durch Liebscher Hübel & Lang, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die Antragsgegner 1.) Franz Georg G***** und 2.) Maria G*****, beide vertreten durch Dr. Peter Heigenhauser, Rechtsanwalt in Bad Ischl, unter Beiziehung der Mitbeteiligten 1.) Katharina E***** und 2.) Matthäus E*****, beide vertreten durch Dr. Kurt Waldhör, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen Einräumung eines Notweges, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 16. Dezember 2004, GZ 22 R 224/04a-33, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Bestimmungen des Notwegegesetzes sind einschränkend auszulegen. Der in der früheren Rechtsprechung mehrfach ausgesprochene Grundsatz, dass der Ankauf eines Grundstücks ohne Verbindung zum öffentlichen Wegenetz noch keine auffallende Sorglosigkeit iSd § 2 NWG begründe, entspricht in dieser Allgemeinheit nicht mehr dem Stand der Judikatur. Die Frage, ob der Mangel der Wegverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit zurückgeht, ist vielmehr stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Daher kann nach den konkreten Umständen bereits der Ankauf eines Grundstückes ohne notwendige Wegverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz eine auffallende Sorglosigkeit begründen, die nach § 2 Abs 1 NWG dem Begehren auf Einräumung eines Notweges entgegensteht. Die tragenden Entscheidungsgründe der Vorinstanzen, der Käufer einer Liegenschaft handle auffallend sorglos, wenn er den Mangel der Wegeverbindung gekannt und sich damit abgefunden hat, entspricht diesen Grundsätzen (RIS Justiz RS0118155 [T 2]; 2 Ob 229/00s = bbl 2001/15; auch die Entscheidung 3 Ob 183/032p hebt zu diesem Entscheidungskriterium die Maßgeblichkeit der jeweiligen Umstände des Einzelfalls hervor und steht der nunmehrigen Rechtsprechungslinie nicht entgegen).

Hier hat der Antragsteller bei Erwerb des Grundstückes gewusst, dass die im Grünland und im Bereich der Uferzone des Wolfgangssees liegende Bade- und Bootshütte nur auf Grund eines grundbücherlich gesicherten Gehrechts, nicht aber auch auf Grund eines Fahrrechts erreicht werden kann (vgl 2 Ob 229/00s). Er hatte sich vor Antragstellung auf Einräumung eines Notweges anderweitig eine Zufahrtsmöglichkeit (über nicht im Eigentum der Antragsgegner liegende Grundstücke) verschafft. Dass diese Zufahrtsmöglichkeit aus nicht in der Sphäre der Antragsgegner liegenden Gründen nicht mehr besteht, kann die Erweiterung des grundbücherlich gesicherten Gehrechtes in ein Fahrrecht über die Liegenschaft der Antragsgegner nicht begründen. Soweit das Rekursgericht auch das Zuwarten des Antragstellers mit einer gesicherten Regelung des - behaupteten - Wegebedarfs als auffallend sorglos beurteilt hat, liegt dies im Ermessensspielraum (vgl. 7 Ob 208(02t).

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