OGH 2Ob36/04i (RS0118840)

OGH2Ob36/04i26.7.2016

Rechtssatz

Eine nicht nach Verrichtung "in gewissen Abteilungen" erstellte Teilrechnung, die vereinbarungsgemäß "nach Maßgabe des prozentuellen Baufortschritts" gelegt werden kann, unterliegt nicht der gesonderten Verjährung; eine gesonderte Verjährung dieser Teilrechnung kommt lediglich insoweit in Betracht, als der Unternehmer durch Zeitablauf den Anspruch auf derartige Abschlagszahlungen verliert; der Unternehmer verliert aber dadurch nicht seinen Anspruch auf den Werklohn, der erst nach Vollendung des gesamten Werkes fällig wird. Er kann daher eine derartige, allenfalls verjährte Teilrechnung in die Schlussrechnung aufnehmen und innerhalb der für diese offen stehenden Verjährungsfrist geltend machen.

Normen

ABGB §1170
ABGB §1486

2 Ob 36/04iOGH15.04.2004
1 Ob 231/13xOGH23.01.2014

Auch

10 Ob 12/14hOGH25.03.2014
9 Ob 32/16wOGH26.07.2016

Auch; Beisatz: Bei der Verrechnung einzelner Teilleistungen nach prozentuellem Baufortschritt handelt es sich nicht um die Verrechnung einzelner voneinander unabhängiger Leistungen, sondern um die Verrechnung aufeinander aufbauender Teilleistungen im Rahmen des gesamten Bauprojekts. Bei derartigen Abschlagszahlungen, die nur ein Akonto bzw einen Vorschuss auf das Schlussrechnungsentgelt darstellen, beginnt die Verjährung der Forderung, die in der Abschlagsrechnung geltend gemacht wird, erst mit der Fälligkeit des Werklohns bzw der Schlussrechnung und nicht schon ab Fälligkeit der Abschlagsrechnung. (T1)<br/>Beisatz: Wann in diesem Sinn von einem Werk „in gewissen Abteilungen“ auszugehen ist, entscheiden der Parteiwille und die Übung des redlichen Verkehrs. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20040415_OGH0002_0020OB00036_04I0000_001

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