OGH 2Ob348/98k (RS0111610)

OGH2Ob348/98k14.1.1999

Rechtssatz

Die Eigentumsklage ist gegen den Besitzer oder bloßen Inhaber der Sache zu richten. Voraussetzung ist also eine Rechtsfähigkeit, die die Fähigkeit zum Besitz oder der Innehabung der Gegenstände, deren Herausgabe begehrt wird, umfasst.

Normen

ABGB §366 A

2 Ob 348/98kOGH14.01.1999
6 Ob 56/99zOGH22.04.1999

Vgl auch

3 Ob 216/14gOGH18.03.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19990114_OGH0002_0020OB00348_98K0000_001

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