OGH 2Ob346/97i (RS0111362)

OGH2Ob346/97i17.12.1998

Rechtssatz

Auf Wohnstraßen darf nur mit "fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug" gespielt werden. Es muss sich daher um ein "Kinderfahrrad" handeln, das einen Felgendurchmesser von höchstens dreihundert mm aufweist und eine Höchstgeschwindigkeit von fünf km/h erreicht.

-GZ-mm

 

Normen

StVO §2 Abs1 Z19
StVO §76b
StVO §88 Abs1

2 Ob 346/97iOGH17.12.1998
2 Ob 18/08yOGH24.09.2008

Vgl; nur: Bei "fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug" muss es sich um ein "Kinderfahrrad" handeln, das einen Felgendurchmesser von höchstens dreihundert mm aufweist und eine Höchstgeschwindigkeit von fünf km/h erreicht. (T1)<br/>Veröff: SZ 2008/138

2 Ob 243/13vOGH22.01.2014

Vgl; Beisatz: Bei einem Laufrad (für Kleinkinder) handelt es sich jedenfalls um ein „einem fahrzeugähnlichen Kinderspielzeug ähnliches Bewegungsmittel“ iSd § 88 Abs 2 erster Satz StVO. (T2); Veröff: SZ 2014/3

Dokumentnummer

JJR_19981217_OGH0002_0020OB00346_97I0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte