OGH 2Ob340/01s

OGH2Ob340/01s28.1.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Sparkasse *****, vertreten durch Dr. Frank Riel ua Rechtsanwälte in Krems an der Donau, und deren Nebenintervenienten E*****GmbH, ***** vertreten durch Urbanek, Lind, Schmied, Reisch, Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, wider die beklagten Parteien 1. Anton Christian F*****, 2. Martin S*****, und 3. Ing. Thomas U*****, alle vertreten durch Dr. Kristina Köck, Rechtsanwältin in Laa an der Thaya, wegen je Euro 11.264,29 sA (Erst- und Drittbeklagter) und Euro 70.401,81 sA (Zweitbeklagter) über die Revision der erst- und der drittbeklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. September 2001, GZ 17 R 141/01g-29, womit infolge Berufung der erst- und drittbeklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 24. März 2001, GZ 3 Cg 71/99z-24, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision der erst- und drittbeklagten Partei wird zurückgewiesen. Die erst- und die drittbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit Euro 1.308,12 (darin enthalten USt von Euro 218,02) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Die klagende Partei nimmt die Beklagten als Bürgen und Zahler für einen der R***** GmbH gewährten Kredit in Anspruch. Das Erstgericht hat dem Klagebegehren stattgegeben und eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die klagende Partei verneint. Das vom Erst- und vom Drittbeklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig. Es begründete diesen Ausspruch damit, es liege keine gesicherte Judikatur zu § 25c KSchG vor; die Frage der Informationspflicht von Gesellschaftern, die als Interzedenten aufträten, habe eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Revision der erst- und der drittbeklagten Parteien ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

§ 25c KSchG ist nämlich nur dann anzuwenden, wenn ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant beitritt. Verbraucher im Sinne des KSchG ist, wer nicht Unternehmer ist (§ 1 Abs 1 Z 2 KSchG). Land- und Forstwirte sind Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 2 KSchG (RIS-Justiz RS0065380; SZ 63/114; Apathy in Schwimann2, ABGB, Rz 6 zu § 1 KSchG). Wie sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt, waren der Erst- und Drittbeklagte zum Zeitpunkte der hier gegenständlichen Bürgschaftsübernahme Landwirte (siehe S 34 der Ausfertigung des Ersturteiles, wonach ihnen die Land- und Forstwirtschaft ihres Vaters übergeben wurde; siehe auch S 39 der Ausfertigung des Ersturteiles, wonach die Beklagten als Raps- und Hanfanbauer hinter dem Projekt gestanden sind). Daraus folgt, dass die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage nicht zum Tragen kommt. Da auch in der Revision der beklagten Parteien keine anderen erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt werden, ist deren Revision unzulässig und zurückzuweisen.

Dass eine allgemeine Aufklärungspflicht verletzt worden wäre (s. hiezu Koziol/Welser12 II 138) wird in der Revision nicht releviert. Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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