OGH 2Ob339/74 (RS0017379)

OGH2Ob339/745.12.1974

Rechtssatz

Das dem Gläubiger gemäß § 891 dritter Satz ABGB eingeräumte Wahlrecht steht nach der gegen einen Mitschuldner erhobenen Klage auch dann zu, wenn er von der Klage nicht absteht, solange er nicht befriedigt ist.

Normen

ABGB §891

2 Ob 339/74OGH05.12.1974
7 Ob 17/10sOGH30.06.2010

Auch; Beisatz: Das Wahlrecht gilt auch nach erhobener Klage und urteilsmäßiger Verpflichtung eines Mitschuldners bis zur Erfüllung der Gesamtschuld. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19741205_OGH0002_0020OB00339_7400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)