Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO).
Das Rekursgericht hat - anlässlich der Abweisung eines Antrages auf Verfahrensunterbrechung gemäß § 41 MRG - den Revisionsrekurs wegen Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung zu § 26 MRG zugelassen.
Rechtliche Beurteilung
Eine uneinheitliche Rechtsprechung liegt aber dann nicht vor, wenn sich seit etlichen Jahren eine von der früheren Rechtsprechung abweichende neue Rechtsprechung gefestigt hat (Kodek in Rechberger2 § 502 ZPO Rz 3 S 1298 mwN).
Zur Frage der Anwendbarkeit des § 26 MRG idF des 3. WÄG auf vor dem 1. 3. 1994 abgeschlossene Untermietverhältnisse ist die eine Anwendbarkeit bejahende Entscheidung 6 Ob 2094/96a = MietSlg 48.300/26 vereinzelt geblieben; sie wurde von der Folgerechtsprechung
abgelehnt. Nach nunmehr einhelliger Judikatur - seit 5 Ob 243/97i =
MietSlg 49.325/23 = WoBl 1998, 47/21 - steht dem Untermieter im Falle
einer vor Inkrafttreten des dritten WÄG (aber nach Inkrafttreten des MRG) abgeschlossenen Untermietzinsvereinbarung nur das Recht auf künftige Ermäßigung des Untermietzinses (auf die angemessene Gegenleistung) zu (RIS-Justiz RS0105302, RS0108140). Mangels rückwirkend geltend zu machender Unwirksamkeit (Teilnichtigkeit) kommt auch der für die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Untermietzinses vorgesehenen Frist (vgl nunmehr § 26 Abs 4 MRG idF WRN 2000; der von der Rechtsmittelwerberin zitierte § 16 Abs 8 MRG betrifft hingegen den Hauptmietzins) im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu.
Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 528 Abs 1 ZPO) nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.
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