OGH 2Ob32/93

OGH2Ob32/9313.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roland H*****, vertreten durch seinen zu SW 12/88 des Bezirksgerichtes Hartberg zum Sachwalter bestellten Vater Alfred H*****, dieser vertreten durch Dr.R. Kaan ua Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Christoph Z*****, 2.) Eva Z*****3.) E***** Versicherungs-AG, ***** alle vertreten durch Dr.Hans-Peter Benischke ua Rechtsanwälte in Graz, wegen S 546.785 sA und Zwischenantrag auf Feststellung (Streitwert: S 60.000), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 25.März 1993, GZ 3 R 156/92-27, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 6.April 1992, GZ 17 Cg 14/89-22, in seinem Ausspruch über den Zwischenantrag der klagenden Partei auf Feststellung aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 5.001,12 (darin S 833,52 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der damals im 16.Lebensjahr stehende Kläger erlitt als Mitfahrer in einem vom Erstbeklagten gelenkten, der Zweitbeklagten gehörigen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW bei einem Unfall am 9.9.1983 derart schwere Verletzungen, daß er dauernd erwerbsunfähig ist. Aufgrund des rechtskräftigen Urteiles des Erstgerichtes vom 15.5.1987, GZ 24 Cg 109/87-2, haften die beklagten Parteien dem Kläger für alle bis 31.8.1986 nicht abgegoltenen Schäden aus diesem Verkehrsunfall zur ungeteilten Hand, die Haftung der drittbeklagten Partei ist der Höhe nach mit der Versicherungssumme begrenzt.

Der Kläger begehrte vorliegend mit der Behauptung, er hätte - wie sein Vater - in der Folge die Berufslaufbahn eines im Außendienst tätigen Versicherungsangestellten eingeschlagen, den ihm für die Zeit ab 1.9.1986 bis Ende 1989 (unter Berücksichtigung des abzuleistenden Präsenzdienstes) hypothetisch entgangenen Verdienstes von zuletzt S

546.785 sA.

Die beklagten Parteien wandten dagegen im Grunde ein, der Kläger hätte, zumal er im Unfallszeitpunkt eine kurz zuvor begonnene Bäckerlehre wieder aufgegeben habe und für den Beruf eines Kochs oder Kellners geschwärmt habe, nicht die in der Klage behauptete, sondern vielmehr mit höchster Wahrscheinlichkeit die Berufslaufbahn eines Kochs oder Bäckers ergriffen.

Diesem Einwand begegnete der Kläger im wesentlichen dahin, daß für den fraglichen Zeitraum die Einkünfte als Versicherungsangestellter im Außendienst und als Koch gleich hoch gewesen wären. In der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vor dem Erstgericht stellte der Kläger am 3.10.1991 den Zwischenantrag auf Feststellung, "den beklagten Parteien gegenüber werde festgestellt, daß der Kläger Anspruch auf Abgeltung des "sämigen" (wohl: desjenigen) Verdienstes habe, den er als Versicherungsvertreter erzielt hätte", und brachte dazu vor, sein rechtliches Interesse an der "einstweiligen" Feststellung dieses Anspruches gehe über den Gegenstand des Leistungsbegehrens hinaus, weil damit auch die Verdienstentgangsansprüche des Klägers für die zukünftigen Perioden betroffen seien.

Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren und dem Zwischenfeststellungsantrag mit seinem Urteil statt. Den Zwischenfeststellungantrag erachtete es wegen seiner über den Rechtsstreit hinausgehenden Rechtskraftwirkung als zulässig und nach der Sachlage auch für berechtigt.

Das Berufungsgericht änderte den Leistungsausspruch des Ersturteiles - zufolge einer diebezüglichen Außerstreitstellung der Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung - ab (dies wird von den Parteien auch nicht mehr angefochten), hob das Ersturteil im Ausspruch über den Zwischenantrag auf Feststellung jedoch auf und wies diesen Antrag sodann zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der nur gegen die Zurückweisung des Zwischenfeststellungsantrags gerichtete Rekurs der klagenden Partei ist im Sinne des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zwar zulässig (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 519), jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.

Voraussetzung für die prozessuale Zulässigkeit eines Zwischantrags auf Feststellung ist gemäß § 236 Abs 1 ZPO seine (gänzliche oder teilweise) Präjudizialität für die Entscheidung über das Klagebegehren, die von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist (SZ 46/68; RZ 1989/55 mwH). Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung kann das Verfahren über einen Zwischenantrag auf Feststellung nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache nicht mehr fortgesetzt werden, vielmehr ist ein solcher "erübrigter" Zwischenantrag auf Feststellung wegen der Unmöglichkeit seiner gesetzlich geforderten Präjudizwirkung ohne weitere materielle Prüfung zurückzuweisen (SZ 51/142; SZ 43/110; RZ 1989/55; EFSlg 34.408 uva; Fasching III 127, 133; derselbe in ZPR2 Rz 1087; uam).

Entgegen den Ausführungen im Rekurs hat die klagende Partei nicht etwa ihr Klagebegehren um ein Feststellungsbegehren ausgedehnt, für welches nicht die Präjudizialität für die Entscheidung in der Hauptsache, sondern andere Voraussetzungen vorliegen hätten müssen, sondern ausdrücklich den in § 236 Abs 1 ZPO geregelten, nicht an eine Zustimmung des Prozeßgegners gebundenen Zwischenantrag auf Feststellung gestellt, den das Berufungsgericht nach nunmehr eingetretener Rechtskraft seiner Entscheidung in der Hauptsache im Ergebnis ohne weitere Sachprüfung zutreffend zurückwies (SZ 51/142 ua).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO, zumal es sich analog § 521a Abs 1 Z 3 ZPO um ein zweiseitiges Rekursverfahren handelte.

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