OGH 2Ob32/15t

OGH2Ob32/15t9.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj S***** B*****, geboren am *****, über den Rekurs des Vaters H***** B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 19. Jänner 2015, GZ 43 Fs 1/15x‑331, womit der Fristsetzungsantrag des Vaters abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00032.15T.0409.000

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG abgewiesen wurde, ist ‑ worauf der Vater nicht nur im Spruch und in der Begründung des nunmehr angefochtenen Beschlusses, sondern auch bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 22. 1. 2015, 2 Ob 5/15x, ausdrücklich hingewiesen worden war ‑ gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne dass das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich geprüft werden könnte (RIS-Justiz RS0059291). Ist das Rechtsmittel ohnehin zurückzuweisen, bedarf es auch keines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung einer Anwaltsfertigung (RIS-Justiz RS0120029).

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