OGH 2Ob320/74 (RS0043228)

OGH2Ob320/7428.11.1974

Rechtssatz

Ist das Berufungsgericht nicht von einer durch die Beweiswürdigung gewonnenen Feststellung der ersten Instanz abgegangen, sondern hat es bloß eine dem Erstgericht bei der Zusammenfassung der Feststellungen unterlaufene Aktenwidrigkeit korrigiert, so kann dies eine Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens nicht begründen.

Normen

ZPO §503 C2b

2 Ob 320/74OGH28.11.1974

Dokumentnummer

JJR_19741128_OGH0002_0020OB00320_7400000_001

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