OGH 2Ob318/55 (RS0029301)

OGH2Ob318/5529.6.1955

Rechtssatz

Eine Bäckerei kann nicht als "gefährlicher Betrieb" gewertet werden, mögen ihr auch in gewissen Zeitabständen regelmäßig Mehlsäcke über den Gehsteig angeliefert werden. (Ausrinnen von Mehl aus den Säcken während des Transportes über den Gehsteig und Vermengung des Mehles mit Regenwasser zu einer glitschigen Masse).

Normen

ABGB §1315 IV

2 Ob 318/55OGH29.06.1955

Dokumentnummer

JJR_19550629_OGH0002_0020OB00318_5500000_001

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