OGH 2Ob302/52 (RS0020925)

OGH2Ob302/522.5.1952

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob ein Aufhebungsgrund nach § 1118 ABGB vorliegt, ist der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung maßgebend.

Normen

ABGB §1118 A1

2 Ob 302/52OGH02.05.1952
1 Ob 862/52OGH29.10.1952

Beisatz: Hat daher der Pächter eine vereinbarte Kaution, von deren Erlag bzw grundbücherlicher Sicherstellung die Wirksamkeit des Pachtvertrages abhängig gemacht wurde, vor Schluß der Verhandlung erster Instanz bezahlt, so besteht das wegen Nichterlages dieser Kaution gestellte Räumungsbegehren nicht zu Recht. (T1)

7 Ob 221/57OGH29.05.1957

Gegenteilig; Beisatz: Hinsichtlich nicht geschützter Pachtverhältnisse. (T2)

6 Ob 43/58OGH26.03.1958

Ebenfalls gegenteilig; Beisatz: Für nicht mietengeschützte Bestandverhältnisse (entscheidend sind die Verhältnisse zur Zeit der Aufhebungserklärung). (T3)

6 Ob 118/58OGH28.05.1958

Ebenfalls gegenteilig; Beisatz: Lediglich bei Auflösung geschützter Bestandverhältnisse wegen Zahlungsrückstandes hat § 406 ZPO zur Anwendung zu kommen. (T4) Veröff: MietSlg 6315

3 Ob 212/73OGH11.12.1973

Ebenfalls gegenteilig; Beisatz: Verhältnisse bei oder vor Klagseinbringung maßgeblich bei Auflösung wegen nachteiligen Gebrauchs. (T5) Veröff: MietSlg 25156

7 Ob 538/89OGH09.03.1989

Gegenteilig; Beisatz: Hier: Die Entscheidung über die Auflösungserklärung ist auf den Zeitpunkt der Klagsanbringung und nicht auf den des Schlusses der mündlichen Verhandlung abzustellen. (T6)

3 Ob 542/90OGH14.03.1990

Gegenteilig; Beis wie T3

3 Ob 33/97tOGH16.09.1998

Gegenteilig; Beis wie T3; Beis wie T6

6 Ob 212/14sOGH15.12.2014

Gegenteilig; Beis wie T6; Beisatz:Beisatz: Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens von Auflösungsgründen ist auch der Zeitpunkt des Zugangs der Auflösungserklärung beziehungsweise der Klagseinbringung. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19520502_OGH0002_0020OB00302_5200000_001

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