2 Ob 2/94 | OGH | 24.11.1994 |
8 Ob 27/09t | OGH | 30.07.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Die den Eltern des geschädigten Kindes bezahlte erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs 4 bis 6 FamLAG) ist auf die Ansprüche des Kindes im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht anzurechnen. Im Hinblick auf den Verwendungszweck der Familienbeihilfe - auch wenn sie erhöht bezahlt wird - ist es nicht von Bedeutung, ob ein Ersatzanspruch vom Geschädigten selbst oder von jenen Personen geltend gemacht wird, die die Pflegeleistungen erbringen. (T1) |
1 Ob 203/18m | OGH | 23.01.2019 |
Dokumentnummer
JJR_19941124_OGH0002_0020OB00002_9400000_001
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