Spruch:
Der Anspruch auf Mäßigung des Ersatzes aus Gründen der Billigkeit nach § 2 DienstnehmerhaftpflichtG. muß schon in erster Instanz erhoben werden.
Entscheidung vom 4. Oktober 1968, 2 Ob 293/68.
I. Instanz: Kreisgericht Wels; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.
Text
Auf Ersuchen des Klägers hat der Beklagte am 10. Oktober 1966 den PKW des Klägers - im Wagen befanden sich außer den beiden Streitteilen noch Helene L. - über die Autobahn Salzburg - Linz gelenkt. Noch während der Dämmerung (um zirka 5.40 Uhr morgens) kam es zu einem Unfall, als der vom Beklagten gelenkte Kraftwagen auf einen vor ihm befindlichen Lastkraftwagenzug (Lenker dieses Zuges war Gottfried K.) auffuhr. Im Zusammenhange mit diesem Verkehrsunfall ist der Beklagte - rechtskräftig - wegen Übertretung gegen die Sicherheit des Lebens nach § 335 StG. verurteilt worden (er sei durch zu schnelles Fahren in übermüdetem Zustand auf den vor ihm fahrenden Lastenzug aufgefahren, worauf der PKW zwischen Anhänger und LKW geraten und mitgeschleift worden sei; u. a. habe der Kläger als Wageninsasse eine Rißquetschwunde an der linken Hand und eine Prellung am linken Fuß erlitten). Nunmehr nimmt der Kläger den Beklagten auf Ersatz des Personen- und Sachschadens aus Verschulden in Anspruch.
Das Erstgericht hat den Beklagten zur Zahlung des Betrages von 32.630 S s. A. an den Kläger verurteilt und dessen Mehrbegehren puncto 10.685 S s. A. abgewiesen (diese Abweisung ist rechtskräftig geworden). Die Annahme eines zur Kürzung der Ersatzansprüche führenden Mitverschuldens des Klägers hat das Erstgericht abgelehnt.
Das Berufungsgericht hat der Berufung des Beklagten nicht Folge gegeben.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Im maßgeblichen erstgerichtlichen Verfahren hatte die beklagte Partei in keiner Weise auf die Bestimmungen des § 2 Dienstnehmerhaftpflichtgesetz hingewiesen. Erst in der Berufung hat die beklagte Partei auf die Mäßigung des Ersatzanspruches aus Gründen der Billigkeit Bezug genommen. Der Berücksichtigung dieses Umstandes steht aber das in § 482 (1) ZPO. normierte Neuerungsverbot entgegen, wonach u. a. eine neue Einrede (darum handelt es sich bei der Geltendmachung der bezeichneten Mäßigung aus Gründen der Billigkeit; vgl. die ähnliche Rechtslage bei richterlicher Mäßigung des Vergütungsbetrages nach § 1336 ABGB., die in erster Instanz geltend gemacht werden muß) im Rechtsmittelverfahren nicht erhoben werden darf. Das diesbezügliche Revisionsvorbringen muß also unberücksichtigt bleiben.
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