Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht darf von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts grundsätzlich nicht abgehen. Es ist jedoch dazu berechtigt, wenn das Erstgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden und seine tatsächlichen Feststellungen nur auf Grund von Urkunden oder nur mittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat (RIS-Justiz RS0044018). Da das Erstgericht hier aber seine Feststellungen nicht nur auf Urkunden, sondern auch auf die unmittelbare Einvernahme zumindest eines Zeugen gestützt hat, konnte das Rekursgericht - wie es bereits zutreffend ausgeführt hat - von diesen Feststellungen auch nicht abweichen (RIS-Justiz RS0044018 [T6]).
Welche Streitigkeiten von der Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist auf Grund ihres - nach dem Parteiwillen auszulegenden - Inhalts zu ermitteln. Das Ergebnis der Auslegung eines Schiedsvertrags ist einzelfallbezogen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage, sofern nicht eine unvertretbare Auslegung vorliegt (RIS-Justiz RS0018023 [T6], RS0044997 [T7], RS0044358 [T19]), von der hier nicht die Rede sein kann.
Die von der Rechtsmittelwerberin relevierten Gründe für die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses stellen somit keine Rechtsfragen gemäß § 528 Abs 1 ZPO dar, weshalb das Rechtmittel zurückzuweisen war.
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