Normen
ZPO §467 Z3
ZPO §506 (1) Z2
ZPO §467 Z3
ZPO §506 (1) Z2
Spruch:
Ein Rechtsmittelantrag auf Abänderung eines Leistungsurteils muß ziffernmäßig zum Ausdruck bringen, welcher Teil des Klagebetrages zugesprochen und welcher Teil abgewiesen werden soll.
Entscheidung vom 20. Oktober 1967, 2 Ob 288/67.
I. Instanz: Kreisgericht Korneuburg; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Der Gatte der Klägerin verunglückte bei einem Verkehrsunfall tödlich. Der Beklagte wurde als Lenker des am Unfall beteiligten Kraftwagens wegen Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach § 335 StG. rechtskräftig verurteilt.
Die Klägerin begehrte unter Hinweis auf das strafgerichtlich festgestellte Verschulden des Beklagten Schadenersatz, und zwar Kosten im Betrag von 14.841 S sowie eine - teils kapitalisierte, teils laufende - Rente. Mit dem Leistungs- verband sie ein Feststellungsbegehren. Der Beklagte wendete zum Grund des Anspruches ein, daß der tödlich Verunglückte den Unfall zu einem Drittel mitverschuldet habe, und bestritt die einzelnen Ansprüche zum Teil auch der Höhe nach.
Das Erstgericht sprach der Klägerin mit Teilurteil unter Abweisung des Mehrbegehrens von 6457.60 S für Kosten 8383.40 S samt Zinsen zu (Punkt 1. des Spruches) und stellte die Haftung des Beklagten für künftige unfallskausale Ersatzansprüche der Klägerin fest (Punkt 2. des Spruches).
Das Berufungsgericht bestätigte das nur vom Beklagten mit Berufung angefochtene Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteige.
Der Beklagte bekämpft das Berufungsurteil ohne ausdrückliche Anfechtungserklärung mit Revision wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und ein 40%iges Mitverschulden des tödlich Verunglückten festzustellen, hilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
Der Oberste Gerichtshof verwarf die Revision.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Geht man davon aus, daß der primär gestellte Revisionsantrag ungeachtet seines Wortlautes als Abänderungsantrag anzusehen ist, so entspricht er jedenfalls nicht den Erfordernissen des § 506 (1) Z. 2 ZPO. Wie bereits erwähnt, liegt eine Anfechtungserklärung nicht vor. Aber auch den Revisionsausführungen kann nicht entnommen werden, welche Abänderung des angefochtenen Urteils der Beklagte anstrebt, soweit des Berufungsgericht das erstgerichtliche Teilurteil im Leistungsausspruch bestätigte. Der Wortlaut das Abänderungsantrages müßte - sieht man von sonstigen ihm anhaftenden Mängeln ab - zunächst dahin verstanden werden, daß der Beklagte auch in Ansehung des Leistungsausspruches die Fällung eines Feststellungs- oder Zwischenurteils anstrebt (wobei er allerdings übersehen hat, daß er in erster und zweiter Instanz das Mitverschulden des tödlich Verunglückten nur mit 33% bewertet hat). Ein solches Feststellungs- oder Zwischenurteil strebt aber der Beklagte, der die dem Leistungsausspruch zugrundeliegende ziffernmäßige Feststellung der Schadensbeträge nicht bekämpft, offenbar nicht an. Es läge auch nach der Sachlage kein ersichtlicher Anlaß vor, an die Stelle des Leistungsurteils über einen Teil der erhobenen Ansprüche ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches zu setzen. Die Abänderung des Leistungsurteils kann aber nicht mit dem allgemein gehaltenen Antrag erreicht werden, auszusprechen, daß den Gegner ein bestimmtes Mitverschulden treffe. Ein solcher Antrag müßte vielmehr ziffernmäßig zum Ausdruck bringen, welcher Teil des mit dem Teilurteil erledigten Leistungsklagsbetrages zugesprochen und welcher Teil abgewiesen werden soll. Solche ziffernmäßige Angaben darüber, in welcher Weise das angefochtene Urteil, soweit es den Leistungsausspruch der ersten Instanz bestätigte, abgeändert werden soll, enthält aber der Abänderungsantrag nicht. Es ist daher nicht eindeutig erkennbar, welche Abänderung diesfalls beantragt wird.
Der Abänderungsantrag entspricht aber auch hinsichtlich der Bestätigung des Ersturteils im Feststellungsausspruch nicht dem Gesetz. Denn die Feststellung des Verschuldens oder seines Ausmaßes stellt, wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Lehre bereits wiederholt entschieden hat, kein Rechtsverhältnis oder Recht im Sinn des § 228 ZPO. dar, sondern eine bloße Rechtslage, eine einzelne Komponente der Verpflichtung, Schadenersatz zu leisten. Es mag diesfalls, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführliche Begründung der Entscheidung ZVR. 1966 Nr. 343 verwiesen werden.
An der Verwerfung der Revision aus den dargelegten Gründen vermag auch der hilfsweise gestellte Aufhebungsantrag nichts zu ändern. Eine selbständige Bedeutung kommt diesem Antrag nicht zu, weil sein Umfang weder aus einer ausdrücklichen Anfechtungserklärung noch aus einem brauchbar formulierten Abänderungsantrag hervorgeht.
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