Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.602,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Umsatzsteuer von S 2.267,10) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 30.Dezember 1983 ereignete sich gegen 17.20 Uhr bei Dunkelheit auf der Bundesstraße 306 im Gemeindegebiet von Spital am Semmering bei Straßenkilometer 15 ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger mit seinem PKW VW Polo, pol. Kennzeichen W 215.047, und Helmut W*** mit dem von ihm gelenkten und bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Opel Kadett, pol. Kennzeichen St 341.323, beteiligt waren.
Der Kläger begehrte von der beklagten Partei die Bezahlung von S 346.644,90 s.A. sowie eine monatliche Rente von S 2.500,-- ab 1. Jänner 1985 und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für sämtliche künftigen Schäden aus diesem Unfall unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 50 %. Den Versicherungsnehmer der beklagten Partei treffe ein Verschulden von 50 %, weil er im Zuge eines Überholmanövers einer dem Fahrzeug des Klägers entgegenkommenden Doppelkolonne eine doppelte Sperrlinie überfahren und sein Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt habe, wie ihm dies möglich und zumutbar gewesen sei. Er sei dadurch gegen das vom Kläger ordnungsgemäß auf seiner Fahrbahnhälfte gelenkte Fahrzeug gestoßen. Für die Verletzungen des Klägers sei ein Schmerzengeld von S 340.000,-- angemessen. Das Feststellungsbegehren sei berechtigt, weil auch in Zukunft mit Unfallskausalen Schäden zu rechnen sei. Der Schaden am Fahrzeug betrage unter Berücksichtigung des Wrackwertes S 94.500,--. An An- und Abmeldespesen sowie an frustrierten Generalunkosten seien insgesamt S 1.700,-- aufgelaufen. Für das am Unfall zur Gänze beschädigte Autoradio samt zwei Boxen sei dem Kläger ein Schaden von S 2.500,-- entstanden. An Abschleppkosten seien dem Kläger S 760,--, an Standgebühren für das total beschädigte Fahrzeug S 2.040,-- erwachsen. Die Kleiderschäden beziffere der Kläger mit insgesamt S 4.400,--. An Reparaturkosten für eine Armbanduhr seien dem Kläger S 320,-- und für eine optische Brille Kosten in der Höhe von S 5.600,-- entstanden. Beim Unfall sei noch ein Hemd, Autowerkzeug, Schonbezüge und Schischuhe beschädigt worden, wodurch dem Kläger ein Schaden in der Höhe von S 6.100,-- entstanden sei. Der Kläger habe auch unfallsbedingt S 4.631,-- für die Beschaffung von Heilbehelfen aufwenden müssen. Für den Aufenthalt im Rehabilitationszentrum habe sich der Kläger einen Trainingsanzug im Wert von S 1.200,-- anschaffen müssen. An Taxifahrten habe er S 15.000,-- aufgewendet. Schließlich habe der Kläger im Jahre 1984 einen Nettoverdienstentgang von S 54.538,-- erlitten. Der Kläger begehre im Hinblick darauf, daß er infolge der Unfallverletzungen seine Arbeitskraft zum überwiegenden Teil eingebüßt habe, seine Stellung auf dem Arbeitsmarkt geschwächt sei und er sich körperlich und geistig gegenüber gesunden Konkurrenten mehr anstrengen müsse, um einen Vermögensnachteil zu vermeiden, eine abstrakte Rente ab 1.Jänner 1985, welche ohne Berücksichtigung des Mitverschuldens in der Höhe von S 5.000,-- geltend gemacht werde. Das Begehren der abstrakten Rente könne in eventu auf den Titel des Verdienstentganges gestützt werden. Schließlich erklärte der Kläger, in seinem Fortkommen behindert zu sein, wofür ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens eine Entschädigung in der Höhe von S 160.000,-- angemessen sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Den Kläger treffe am Unfall das überwiegende Verschulden von 2/3, weil er ein Überholmanöver durchgeführt habe, obwohl weder die von ihm eingehaltene Fahrgeschwindigkeit noch die zur Verfügung stehende Sichtstrecke ein solches zugelassen habe. Der Versicherungsnehmer der beklagten Partei habe die Sperrlinie nicht überfahren. Die geltend gemachten Forderungen seien im übrigen nicht gegeben. Ein direkter Anspruch des Klägers auf Verdienstentgang bestehe unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens und der Leistung des Sozialversicherungsträgers nicht. Die Voraussetzungen für den Zuspruch einer abstrakten Rente lägen nicht vor, weil der Kläger einen konkreten Verdienstentgang erlitten habe und somit das Begehren auf Zahlung einer abstrakten Rente verfehlt sei. Gegen die Klageforderung werde eine Gegenforderung von S 93.733,33 aufrechnungsweise eingewendet, weil die beklagte Partei der Ehegattin des Klägers aus dem Unfall einen Betrag von insgesamt S 140.600,-- bezahlt habe.
Gegen diese Gegenforderung wendete der Kläger Verjährung ein. Das Erstgericht erkannte dahin, daß die Forderung des Klägers mit S 313.224,-- s.A. zu Recht und die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe. Es verurteilte die beklagte Partei zur Bezahlung von S 313.224,-- s.A. und gab dem Feststellungsbegehren im geltend gemachten Umfang statt. Das Begehren auf Zahlung einer Rente von S 2.500,-- ab 1.Jänner 1985 sowie das Mehrbegehren von S 33.420,90 s.A. wies es ab.
Zu den zahlreichen im Revisionsverfahren noch umstrittenen Ersatzposten (Verschuldensteilung, Verunstaltungsentschädigung, Ersatz beschädigter Sachen wie Hemd, Autowerkzeug, Schonbezüge udgl., Ersatz von Heilbehelfen, Verdienstentgang vom 9.März 1984 bis 12. August 1984 von S 31.538,--, abstrakte Rente, konkreter Verdienstentgang, Feststellungsbegehren, Gegenforderung) stellte das Erstgericht - gerafft dargestellt - fest:
Im rechtskräftigen Strafurteil des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag wurde ausgesprochen, daß der Kläger den Helmut W*** und die Christa B*** fahrlässig am Körper verletzte, indem er in Richtung Mürzzuschlag fahrend auf der dreispurigen Fahrbahn trotz Gegenverkehrs in Form einer doppelten Fahrzeugkolonne überholte und hiedurch frontal gegen den entgegenkommenden PKW von Helmut W*** stieß. Dem Helmut W*** wurde vorgeworfen, daß er in die Gegenrichtung fahrend auf dem mittleren der drei Fahrstreifen zu weit links fuhr und hiedurch gegen den noch im Überholvorgang begriffenen PKW des Friedrich B*** stieß.
Die Bundesstraße ist 14 m breit. Die Fahrbahn ist durch Bodenmarkierungen in drei Fahrstreifen unterteilt. In Fahrtrichtung des Helmut W***, von Mürzzuschlag in Richtung Semmering, sind zwei Fahrspuren durch eine Leitlinie getrennt und in seiner Fahrtrichtung gesehen nach links (nach Norden) durch eine Sperrlinie abgesichert. Jenseits der Sperrlinie verläuft die Fahrspur der Gegenrichtung, wobei aber an die Nordseite der Sperrlinie eine Leitlinie beigeordnet ist, sodaß die mittlere Fahrspur in beiden Richtungen benützt werden darf. Die Sicht ist bei freier Fahrbahn in beiden Fahrtrichtungen auf mehrere 100 m gegeben, infolge der verschiedenen Geländeart aber tatsächlich von der Besetzung der einzelnen Fahrstreifen durch Fahrzeuge abhängig.
Der vor dem Kläger fahrende Herbert L*** blickte nach dem Passieren der Semmeringpaßhöhe wiederholt nach vorne, um eine Möglichkeit zum Überholen des vor ihm fahrenden Tankwagenzuges, der ca. 65 km/h schnell fuhr, zu erkunden. Er unterließ ein Überholmanöver jedoch, weil eine Doppelkolonne auf den beiden anderen Fahrstreifen entgegenkam. Der Kläger entschloß sich trotz Gegenverkehrs zum Überholen, scherte aus und versuchte, L*** und den Tankwagen in einem Zug zu überholen. Gleichzeitig näherte sich Helmut W*** auf dem mittleren der drei Fahrstreifen. Dabei hielt er eine so weit nach links versetzte Fahrlinie ein, daß die linken Räder seines Fahrzeuges zumindest auf der Sperrlinie, die den nördlichen Fahrstreifen von den beiden anderen Fahrspuren trennt, fuhren. Beide Fahrzeuglenker leiteten bei der ersten Sicht aufeinander Bremsmanöver ein, die jedoch erfolglos waren. Die Geschwindigkeit des Klägers zum Zeitpunkt des Beginns der Spurenabzeichnung auf der Fahrbahn betrug 74 km/h, jene von Helmut W*** 85 km/h. Die Kollisionsgeschwindigkeit betrug beiderseits zwischen 60 km/h.
Zufolge des Kolonnenverkehrs betrug die beiderseitige Sicht der Fahrzeuglenker bei Annäherung an die unmittelbare Unfallsstelle direkt nur etwa 100 m. Davon ausgehend stand dem Kläger nur die halbe Sichtweite von 50 m zum Überholen zur Verfügung. Auf dieser Strecke ist es absolut unmöglich, den LKW-Zug zu überholen. Der Karosserieüberhang des PKWs des Helmut W*** über die Sperrlinie betrug 10 cm.
Der Kläger erlitt schwere, im Ersturteil im einzelnen wiedergegebene Verletzungen. Er ist seit 1.Juni 1984 laut Bescheides des Landesinvalidenamtes vom 21.Jänner 1985 dem Kreis der begünstigten Invaliden im Sinne des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 zuzuzählen; die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 60 %.
Die Verletzungen hatten folgende Beeinträchtigungen zur Folge:
Die Nase ist in der Ansicht nach vorne nach links konvex verzogen und etwas verbreitert. Das linke Bein zeigt an der Außenseite des Oberschenkels eine 50 cm lange Narbe, welche sich auch über den Kniebereich erstreckt. Eine 11 cm lange Narbe liegt medial im Kniebereich. Das rechte Bein zeigt eine weniger auffallende 9 cm lange bogenförmige Narbe unterhalb der Kniescheibe. Beide Narben weisen im Fersenbereich und im körperfernen Anteil der Oberschenkel kleine grübchenförmige Narben wie nach Streckverbänden auf. Außerdem finden sich beiderseits an den Untergliedmaßen oberflächliche flächige Narben nach Weichteilverletzungen. Die Beweglichkeit in den Kniegelenken ist rechts und links beeinträchtigt; auch die Hüftbeweglichkeit rechts und links. Die Außenrotation ist links um die Hälfte und rechts um 1/3 eingeschränkt. Die Innenrotation ist rechts zur Hälfte eingeschränkt. Der Gang ist beim Kläger schwerfällig, Zehen- und Fersengang ist ausgeprägt hinkend. Vor dem Unfall hatte der Kläger als technischer Angestellter bei der Firma L*** und M*** die Aufgabe, die Bauabrechnungen durchzuführen, das sogenannte "Anlegen" der Baustellen (das ist das eigentliche Vermessen der Baustelle) durchzuführen und kleinere Baustellen zu beaufsichtigen. Seine Tätigkeit war vor dem Unfall zu etwa 50 % Innenarbeit und zu etwa 50 % Außenarbeit. Auf Grund der Unfallsfolgen ist die Tätigkeit des Klägers im Außendienst nahezu zur Gänze weggefallen und er kann auch die früher regelmäßig geleisteten Überstunden nicht mehr verrichten.
Für das Jahr 1984 beträgt der Verdienstausfall S 54.538,--. Ab dem 1.Jänner 1985 bis einschließlich Juli 1987 (letzter voller Monat vor dem Schluß der Verhandlung erster Instanz) ist der Verdienstentgang des Klägers im Vergleich zu der Zeit vor dem Unfall nur darin zu erblicken, daß der Kläger nunmehr die für Überstunden geleisteten Zahlungen nicht mehr erhält. Es sind dies für die Zeit vom 1.Jänner 1985 bis einschließlich März 1986 Nettobeträge von monatlich je S 3.000,--, zusammen daher S 45.000,--. Auf Grund der mit April 1986 eingetretenen 5 %igen Erhöhung sind für die Monate April 1986 bis einschließlich Juli 1987 (16 Monate) je S 3.150,--, zusammen daher S 50.400,-- als Verdienstentgang anzunehmen, sodaß für den gesamten Zeitraum vom Unfallstag bis einschließlich Juli 1987 der Verdienstentgang des Klägers S 149.938,-- beträgt. Für die weiteren Schadensposten des Klägers stellte das Erstgericht im einzelnen die hiefür in Betracht kommenden Ersatzbeträge fest. Es wandte hiebei § 273 ZPO an.
Rechtlich sei dem Kläger vorzuwerfen, daß er trotz einer entgegenkommenden Doppelkolonne und ohne Rücksicht auf die gegebene Sichtstrecke den Lastwagenzug überholt habe. Damit habe er gegen § 16 Abs 1 lit a und c StVO verstoßen. Der Versicherungsnehmer der beklagten Partei habe gegen § 7 Abs 1 StVO verstoßen, weil er nicht so weit rechts fuhr, wie es ihm möglich gewesen sei. Die verletzten Verkehrsvorschriften stünden einander gleichwertig gegenüber, sodaß eine Verschuldensteilung von 1 : 1 gerechtfertigt sei. Ausgehend von dieser Verschuldensteilung seien ein Schmerzengeld von S 160.000,--, ein Verdienstentgang von S 74.969,-- und von den übrigen Sachschäden S 53.255,-- zuzusprechen. Dem Kläger gebühre an Verunstaltungsentschädigung S 25.000,--. Das Begehren auf Zahlung einer abstrakten Rente sei nicht berechtigt, weil der Schaden konkret berechenbar sei. Die Forderung des Klägers für die Heilbehelfe (Trainingsmanschetten, Kniebeugegestell, Fußschlinge, Gehstock und Spikes) seien nicht berechtigt, weil notwendige Heilbehelfe vom Sozialversicherungsträger zu ersetzen seien und für nicht erforderliche Heilbehelfe ein Ersatz nicht zustehe. Die Gegenforderung könne im Hinblick auf § 179 ZPO nicht als gerechtfertigt angesehen werden.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Parteien teilweise Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es die Klageforderung mit S 205.956,66, die Gegenforderung mit S 65.474,-- als zu Recht bestehend erkannte und die beklagte Partei zur Zahlung von S 140.482,66 s.A. und ab dem 1.August 1987 zur Leistung einer monatlichen Rente von S 1.050,-- bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers verurteilte. Dem Feststellungsbegehren gab es auf der Grundlage des Mitverschuldens des Klägers von 2/3 statt. Das Leistungsmehrbegehren von S 206.162,24 s.A., das Rentenmehrbegehren und das Feststellungsmehrbegehren wies es ab. Bei der Verschuldensteilung berücksichtigte das Berufungsgericht, daß der Kläger zum Unfallszeitpunkt mit mehr als der Hälfte seines Fahrzeuges über der Fahrbahnmitte war und trotz unzureichender Sichtmöglichkeiten das festgestellte Überholmanöver versuchte, was unter den dargelegten Umständen unter Berücksichtigung der Fahrweise von Helmut W***, der mit den linken Rädern seines PKWs auf der Sperrlinie fuhr und sie mit der Karosserie um 10 cm überfuhr, die Annahme eines gleichteiligen Verschuldens ausschließe. Der Kläger könne sich durch die von der beklagten Partei zugestandene Verschuldensteilung von 2 : 1 zu seinen Lasten nicht beschwert erachten. Von dieser Verschuldensrelation sei daher bei der Schadensbemessung auszugehen. Die Höhe der vom Erstgericht zuerkannten Verunstaltungsentschädigung entspreche der Beeinträchtigung des Klägers in seinem Aussehen. Da keine unmittelbar verwertbaren Beweisergebnisse vorlägen, seien die vom Erstgericht gemäß § 273 ZPO festgestellten Ersatzposten für die einzelnen im Berufungsurteil näher dargestellten Sachen zu billigen. Entsprechende Heilbehelfe wären nach den Feststellungen des Erstgerichtes vom Sozialversicherungsträger bezahlt worden, sodaß die Kosten hiefür nicht der beklagten Partei anzulasten seien. Beim Verdienstentgang habe das Erstgericht nicht berücksichtigt, daß der von April bis August 1984 gebührende Betrag in dem vom Sozialversicherungsträger in diesem Zeitraum geleisteten Krankengeld von S 36.673,-- Deckung finde, was das im übrigen berechtigte Verdienstentgangsbegehren entsprechend vermindere. Die geltend gemachte abstrakte Rente gebühre nicht, weil ein konkreter Verdienstentgang eingetreten sei. Beim konkreten Rentenbegehren sei dem Kläger die in Zukunft entfallende Überstundenentlohnung entsprechend zu vergüten gewesen. Das Feststellungsbegehren sei entsprechend der vorgenommenen Verschuldensteilung als berechtigt zu erkennen gewesen. Die Gegenforderung von S 140.600,-- sei außer Streit gestellt worden; davon sei nur der Kapitalbetrag von S 98.211,-- aufrechenbar. Dieser sei nicht verjährt, weil die beklagte Partei erst nach rechtskräftiger Feststellung der Forderungshöhe diesen als Gegenforderung einwenden konnte.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers aus den Anfechungsgründen des § 503 Abs 1 Z 3 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger erachtet sich durch die zu jedem Fragenkomplex zusammengefaßt dargestellten Rechtsansichten des Berufungsgerichtes beschwert. Schon seine Aktenwidrigkeitsrüge ist jedoch - wie der Oberste Gerichtshof überprüfte - nicht berechtigt (§ 510 Abs 3 ZPO). Auch in der Rechtsrüge vermag der Kläger keine stichhältigen Argumente gegen die im folgenden näher behandelte rechtliche Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz vorzubringen:
Die Verstöße des Klägers gegen § 16 Abs 1 lit a und c StVO sind gravierender Art. Von ausschlaggebender Bedeutung ist hiebei, daß er aus einer Position als drittes Fahrzeug trotz ungenügender Sicht zu überholen begann und dabei beträchtlich über die Mittelspur auf die von Helmut W*** befahrene Fahrbahnseite gelangte. Damit verlagerte er das sich daraus entwickelnde Unfallsgeschehen gänzlich auf den für den Gegenverkehr bestimmten Fahrbahnteil. Gegenüber dem dargestellten groben Verkehrsverstoß des Klägers tritt die verfehlte Fahrweise des Helmut W***, dem nur vorgeworfen werden kann, daß er mit seinem Fahrzeug einige Zentimeter auf die Fahrspur des Klägers gelangte, beträchtlich in den Hintergrund. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung entspricht daher der Sach- und Rechtslage.
Die dem Kläger auf der Grundlage von S 50.000,-- zuerkannte Verunstaltungsentschädigung ist entgegen seiner Auffassung nicht zu niedrig bemessen. Maßgebend für die Höhe der Entschädigung nach § 1326 ABGB sind das Ausmaß der Entstellung, die daraus auf die Art der Verletzung allenfalls ableitbaren Schlüsse und insbesondere die Größe der Wahrscheinlichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens (ZVR 1984/90; 8 Ob 209/82 ua). Berücksichtigt man die oben dargestellten äußeren sichtbaren Behinderungen des Klägers und die relativ geringe Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung seines bloß darauf beruhenden Fortkommens, kann in der Ausmessung der Verunstaltungsentschädigung mit S 50.000,-- durch das Berufungsgericht ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Das Bestreben des Rechtsmittelwerbers, eine höhere Verunstaltungsentschädigung deshalb zugesprochen zu erhalten, weil das Schmerzengeld seiner Ansicht nach "eher als (zu) niedrig angesehen werden müsse", muß schon daran scheitern, daß es sich bei dem Schmerzengeld und der Verunstaltungsentschädigung um voneinander unabhängige Schadenersatzposten handelt.
Den Ersatz des beschädigten Hemdes, der Unterwäsche, Krawatte, Schuhe udgl. haben die Vorinstanzen dem Kläger zutreffend unter Anwendung des § 273 ZPO zuerkannt. Es wäre Sache des Klägers gewesen, dem Gericht verläßliche Beweisergebnisse zu den vielfältigen Einzelansprüchen zu bieten. Wenn sich die Vorinstanzen außerstande sahen, die Beweisergebnisse mit den Intentionen des Klägers in Einklang zu bringen, kann dies mit Revision nicht mehr zielführend bekämpft werden. Dies gilt auch für die vom Revisionswerber weiters beanspruchten Ersätze für Schonbezüge, den Trainingsanzug von Trainingsmanschetten, eines Gehstockes sowie für Spikes, welche auf Gehstock und Schuhe aufzubringen wären, usw. Zum Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, daß der anrechenbare Verdienstentgang des Klägers im fraglichen Zeitraum vom 9.März bis 12. August 1984 S 13.171,33, das geleistete Krankengeld in dieser Periode aber S 36.673,-- betrug. Es genügt hiebei, auf die weitere Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen, wonach dadurch die Aktivlegitimation des Klägers für den Verdienstentgang in dieser Periode nicht gegeben ist.
Das Begehren auf Ersatz einer abstrakten Rente haben die Vorinstanzen zutreffend für unberechtigt erachtet. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine solche nicht zuzuerkennen, wenn ein konkreter Verdienstentgang eingetreten ist (ZVR 1967/234; ZVR 1975/167 ua). Dies war hier der Fall und führte auch - da ebenfalls geltend gemacht - zum Zuspruch des konkreten zukünftigen Verdienstentganges durch das Berufungsgericht.
Die vorgebrachten Argumente, daß diese konkrete Verdienstentgangsrente zu niedrig ausgemessen sei, sind schon in ihrem Ausgangspunkt nicht stichhältig. Das Erstgericht hat das Rentenbegehren des Klägers abgewiesen, sodaß nicht unterstellt werden kann, daß es dem Kläger in diesem Belang eine 16mal jährlich bezahlte Überstundenpauschale zugute gehalten hätte. Das Feststellungsbegehren des Klägers folgt im Ergebnis der vorgenommenen Verschuldensteilung. Die dagegen vorgebrachten Argumente wurden bereits zu Beginn der Rechtsausführungen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verschuldensanteile der unfallsbeteiligten Fahrzeuglenker widerlegt.
Die vom Revisionswerber ebenfalls bekämpften Ausführungen des Berufungsgerichtes zur eingewendeten Gegenforderung sind insoweit zu ergänzen, als dann, wenn eine gültige Aufrechnungserklärung abgegeben wird, die Kompensation als in jenem Zeitpunkt eingetreten angesehen wird, in dem Forderung und Gegenforderung einander zum ersten Mal aufrechenbar gegenübergestanden sind. Dies hat vor allem dann Bedeutung, wenn zur Zeit der Aufrechnungserklärung eine Forderung sonst bereits verjährt wäre (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes7, 254; vgl. auch Ehrenzweig II/1, 333; Gschnitzer in Klang VI 502 mwN). Die von der beklagten Partei als Regreßforderung gegen den Klageanspruch eingewendete Gegenforderung hat ihre Grundlage darin, daß die beklagte Partei zwar eine Forderung der Ehegattin des Klägers beglich, die - unter Berücksichtigung der entsprechenden Verschuldensanteile der Unfallsbeteiligten - im berechtigt erkannten Ausmaß mit dem Unfallsereignis gegen den Kläger erwuchs. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob schon zu diesem Zeitpunkt sich die jeweilige Klageforderung und Gegenforderung aufrechenbar gegenüberstanden oder die Aufrechenbarkeit erst zu dem Zeitpunkt eintrat, zu welchem die beklagte Partei die Forderung der Ehegattin des Klägers einlöste; in beiden Fällen erweist sich der Verjährungseinwand des Klägers jedenfalls unberechtigt, sodaß auch dieser Standpunkt des Berufungsgerichtes zumindest im Ergebnis nicht beanstandet werden kann.
Der Revision des Klägers war somit der Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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