Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 686,88 (darin EUR 114,48 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision für zulässig erklärt, weil eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu einem unmittelbar vergleichbaren Sachverhalt nicht vorgefunden habe werden können. Dies ist keine taugliche Begründung für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (vgl RIS-Justiz RS0107773, RS0102181). Auch in der Revision wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt: Zum Problem des rechtlichen Zusammenhanges im Sinne des § 391 Abs 3 ZPO (Konnexität) liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor (vgl RIS-Justiz RS0040702, RS0040760, RS0040692), die im vorliegenden Fall keiner Änderung oder Ergänzung bedarf. Vielmehr bewegt sich auch die Berufungsentscheidung im Rahmen der Grundsätze dieser ständigen Rechtsprechung. Soweit die Rechtsmittelwerberin im Übrigen eine schlüssige "Novation" ("Abarbeitung" der unstrittigen Überzahlung aus der Überweisung eines DM - statt eines Schillingbetrages durch Erbringung von Gegenleistungen) behauptet, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, demzufolge die klagende Partei eine solche Gegenverrechnung ausdrücklich abgelehnt hat. Schließlich kann auch von einer Treuwidrigkeit der klagenden Partei keine Rede sein. Da es somit der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des unzutreffenden, den Obersten Gerichtshof aber nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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