Normen
EO §382 Z6 II6
2 Ob 26/73 | OGH | 08.03.1973 |
MietSlg 25620 |
5 Ob 41/81 | OGH | 22.12.1981 |
Auch; MietSlg 33754 |
3 Ob 302/98b | OGH | 30.03.1999 |
Vgl; Beisatz: Bezieht sich der Anspruch der gefährdeten Partei nur auf einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft, muss die Größe des Miteigentumsanteils im Antrag angegeben werden. Das Fehlen dieser Angabe kann nicht gemäß § 390 Abs 1 EO durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung ausgeglichen werden, weil dadurch nur eine ausreichende Bescheinigung, nicht aber ein ausreichendes Vorbringen ersetzt werden kann. (T1) |
5 Ob 14/10k | OGH | 11.02.2010 |
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Es sind Angaben erforderlich, aus denen zumindest die ungefähre Größe des Miteigentumsanteils erschlossen werden kann. (T2); Beisatz: Diese Rechtsprechung kommt auch im Fall eines bloß obligatorisch wirkenden einstweiligen Veräußerungs- und Belastungsverbots zum Tragen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19730308_OGH0002_0020OB00026_7300000_001
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