OGH 2Ob26/73 (RS0005150)

OGH2Ob26/738.3.1973

Rechtssatz

Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot kann nur bezüglich einer bestimmten Sache erlassen werden, also nicht bezüglich eines ziffernmäßig noch nicht feststehenden Miteigentumsanteiles.

Normen

EO §382 Z6 II6

2 Ob 26/73OGH08.03.1973

MietSlg 25620

5 Ob 41/81OGH22.12.1981

Auch; MietSlg 33754

3 Ob 302/98bOGH30.03.1999

Vgl; Beisatz: Bezieht sich der Anspruch der gefährdeten Partei nur auf einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft, muss die Größe des Miteigentumsanteils im Antrag angegeben werden. Das Fehlen dieser Angabe kann nicht gemäß § 390 Abs 1 EO durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung ausgeglichen werden, weil dadurch nur eine ausreichende Bescheinigung, nicht aber ein ausreichendes Vorbringen ersetzt werden kann. (T1)

5 Ob 14/10kOGH11.02.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Es sind Angaben erforderlich, aus denen zumindest die ungefähre Größe des Miteigentumsanteils erschlossen werden kann. (T2); Beisatz: Diese Rechtsprechung kommt auch im Fall eines bloß obligatorisch wirkenden einstweiligen Veräußerungs- und Belastungsverbots zum Tragen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19730308_OGH0002_0020OB00026_7300000_001

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