OGH 2Ob259/99y

OGH2Ob259/99y23.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Gerstenecker und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Elisabeth K*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Messner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. W***** Versicherungs AG, *****, 2. Friederike P*****, beide vertreten durch Dr. Gerhard Hausar, Rechtsanwalt in Wien, und 3. mj. Mario F*****, vertreten durch Dr. Gerda Mahler-Hutter, Rechtsanwältin in Berndorf, wegen restlicher S 74.763,50 sA und Feststellung infolge Revision der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. April 1999, GZ 14 R 137/98i-51, womit das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 20. März 1998, GZ 23 Cg 137/96x-40, hinsichtlich der drittbeklagten Partei abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die drittbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.112,- (darin S 1.352,- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der ordentlichen Revision damit begründet, der Oberste Gerichtshof habe - soweit überblickbar - einen vergleichbaren Fall des § 1310 ABGB bisher nicht entschieden. Nun mag es sein, daß ein gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt wurde; dies bedeutet aber nicht, daß deshalb schon eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegen würde. Zur Haftung Unmündiger gemäß § 1310 ABGB und zum Mitverschulden Unmündiger existiert eine umfangreiche Rechtsprechung, zu deren Änderung oder Ergänzung kein Anlaß besteht und deren Heranziehung im vorliegenden Fall keine besonderen Schwierigkeiten bereitet. Daran, daß der dem - jedenfalls rechtswidrig handelnden - Drittbeklagten auferlegte Schadenersatz für ihn infolge Versicherungsdeckung tragbar ist, besteht ohnehin kein Zweifel. Wenn das Berufungsgericht das Mitverschulden der damals zwölfjährigen Klägerin, die auf der Flucht vor dem sie hartnäckig attackierenden, damals elfjährigen Drittbeklagten die Fahrbahn unaufmerksam überquerte, als vernachläßigbar angesehen hat, so hat es bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles die Grenzen des ihm zustehenden Spielraums nicht überschritten; eine krasse Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müßte, liegt nicht vor.

Auch in der Revision wird eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht aufgezeigt. Zum Verständnis der Berufungsentscheidung sei noch folgendes bemerkt: Was die Haftung des Drittbeklagten für künftige Schäden anlangt, wird auf den zweiten Satz der Begründung des Berichtigungsbeschlusses des Berufungsgerichts vom 7. 6. 1999 verwiesen. Daß er darüber hinaus allein zur Zahlung eines Viertels des Schadens verurteilt wurde, ergibt sich daraus, daß den Erst- und Zweitbeklagten vom Erstgericht rechtskräftig die Bezahlung von 3/4 des Schadens auferlegt wurde, die Erstbeklagte den zugesprochenen Betrag bezahlte und die Klägerin infolgedessen das Zahlungsbegehren auf das letzte Viertel einschränkte; für dieses haftet der Drittbeklagte gegenüber der Klägerin allein, weil sich die Solidarhaftung der übrigen Beklagten nach dem von der Klägerin insoweit nicht bekämpften Urteil des Erstgerichts hierauf nicht mehr erstreckt.

Da es somit der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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