Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die drittbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.112,- (darin S 1.352,- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der ordentlichen Revision damit begründet, der Oberste Gerichtshof habe - soweit überblickbar - einen vergleichbaren Fall des § 1310 ABGB bisher nicht entschieden. Nun mag es sein, daß ein gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt wurde; dies bedeutet aber nicht, daß deshalb schon eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegen würde. Zur Haftung Unmündiger gemäß § 1310 ABGB und zum Mitverschulden Unmündiger existiert eine umfangreiche Rechtsprechung, zu deren Änderung oder Ergänzung kein Anlaß besteht und deren Heranziehung im vorliegenden Fall keine besonderen Schwierigkeiten bereitet. Daran, daß der dem - jedenfalls rechtswidrig handelnden - Drittbeklagten auferlegte Schadenersatz für ihn infolge Versicherungsdeckung tragbar ist, besteht ohnehin kein Zweifel. Wenn das Berufungsgericht das Mitverschulden der damals zwölfjährigen Klägerin, die auf der Flucht vor dem sie hartnäckig attackierenden, damals elfjährigen Drittbeklagten die Fahrbahn unaufmerksam überquerte, als vernachläßigbar angesehen hat, so hat es bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles die Grenzen des ihm zustehenden Spielraums nicht überschritten; eine krasse Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müßte, liegt nicht vor.
Auch in der Revision wird eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht aufgezeigt. Zum Verständnis der Berufungsentscheidung sei noch folgendes bemerkt: Was die Haftung des Drittbeklagten für künftige Schäden anlangt, wird auf den zweiten Satz der Begründung des Berichtigungsbeschlusses des Berufungsgerichts vom 7. 6. 1999 verwiesen. Daß er darüber hinaus allein zur Zahlung eines Viertels des Schadens verurteilt wurde, ergibt sich daraus, daß den Erst- und Zweitbeklagten vom Erstgericht rechtskräftig die Bezahlung von 3/4 des Schadens auferlegt wurde, die Erstbeklagte den zugesprochenen Betrag bezahlte und die Klägerin infolgedessen das Zahlungsbegehren auf das letzte Viertel einschränkte; für dieses haftet der Drittbeklagte gegenüber der Klägerin allein, weil sich die Solidarhaftung der übrigen Beklagten nach dem von der Klägerin insoweit nicht bekämpften Urteil des Erstgerichts hierauf nicht mehr erstreckt.
Da es somit der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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