Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.043,80 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 2.007,30, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 15. 6. 1980 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem die Klägerin schwer verletzt wurde. Die Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Schäden der Klägerin aus diesem Verkehrsunfall im Rahmen eines bestimmten Haftpflichtversicherungsvertrages steht fest.
1982 erhielt die Klägerin von der beklagten Partei ein Schmerzengeld von S 430.000.
Mit der vorliegenden Klage begehrt sie ein weiteres "Teilschmerzengeld" in der Höhe von S 400.000 mit der Begründung, am 18. 5. 1982 sei ein Gutachten über ihre Verletzung eingeholt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie 48 Tage starke, 81 Tage mittelstarke und 343 Tage leichte Schmerzen zu erdulden gehabt; die künftigen Beschwerden und Schmerzen hätten in ihrem Ausmaß nicht überblickt werden können, weshalb eine Globalbmessung des Schmerzengeldes nicht möglich gewesen sei. Für die bis zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung aufgetretenen Verletzungen und Schmerzen habe die beklagte Partei ein Schmerzengeld von S 430.000 bezahlt.
Seit der Begutachtung im Mai 1982 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 21. 3. 2001 habe sie jährlich komprimiert vier Wochen leichte Schmerzen, also solche in der Dauer von 530 Tagen erlitten. Es sei daher ein weiteres Teilschmerzengeld von S 400.000 gerechtfertigt. Auch vom heutigen Standpunkt aus seien künftige weitere Schmerzen zu erwarten, die jedoch nicht sicher überblickt und abgeschätzt werden könnten.
Die beklagte Partei wendete ein, bereits im Jahre 1982 hätten die künftigen Beschwerden und Schmerzen überblickt und abgeschätzt werden können. Die erlittenen und künftigen Schmerzen der Klägerin seien im Zuge einer Globalbemessung einvernehmlich mit S 430.000 abgegolten worden. Das nunmehr von der Klägerin geltend gemachte Schmerzengeld sei überdies überhöht. Selbst ausgehend von den Schmerzperioden laut Klage sei nur ein Schmerzengeld von S 650.000 gerechtfertigt. Auf diesen Globalbetrag seien S 430.000 bezahlt worden. Eine Valorisierung dieses Betrages entspreche einem heutigen Betrag von S 658.000, weshalb der Klägerin kein zusätzliches Schmerzengeld mehr zustehe.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von S 310.000 sA und wies das auf Zahlung weiterer S 90.000 samt Zinsen gerichtete Klagebegehren ab.
Dabei wurden folgende Feststellungen getroffen:
Die Klägerin erlitt durch den Verkehrsunfall einen offenen Verrenkungsbruch des linken oberen Sprunggelenkes mit einer Zerreißung aller an der Vorderseite dieses Gelenkes gelegenen Sehnen, Gefäße und Nerven, eine Defektbildung an der Rolle des Sprungbeines und am unteren Ende des Schienbeines. Es kam zum Absterben der Haut an der Vorderseite des Sprunggelenkes, weshalb auch die verbliebenen Sehnen abgestorben sind; das Gelenk war eröffnet und konnte nicht mehr gerettet werden. In der Folge kam es zu einer Infektion des II. Mittelfußknochens. Ein Teil dieses Knochens musste entfernt werden. Weiters kam es zu einer Thrombose des Gefäßanschlusses und zu einer Großteilnekrose (Absterben der Haut). Es bestand und besteht eine Versteifung des oberen Sprunggelenkes in einer Spitzfußstellung von 10 Grad und einer Außendrehstellung von 20 Grad, es liegt ein Defekt des II. Mittelfußknochens mit entsprechender Verkürzung und Deformierung der zweiten Zehe, eine Verkürzung und Verschmälerung des ganzen Vorfußes, eine ausgedehnte Vernarbung an der Vorderseite des Sprunggelenkes mit federnder Beweglichkeit der Zehen des unteren und oberen Sprunggelenkes vor. Infolge der Spitzfußstellung muss die Klägerin eine Schuherhöhung tragen, ihr Gang ist deutlich hinkend.
Diese Verletzungsfolgen wurden bereits am 5. 5. 1982 im Rahmen eines fachärztlichen Gutachtens festgestellt. Es wurde festgestellt, dass die Klägerin bis Mai 1982 48 Tage starke Schmerzen, 81 Tage mittelstarke Schmerzen und 343 Tage leichte Schmerzen zu erdulden hatte. Auf der Basis dieses Gutachtens wurden der Klägerin von der beklagten Partei S 430.000 für die von ihr bis zum Begutachtungszeitpunkt erlittenen Schmerzen geleistet. Eine Globalabfindung erfolgte nicht.
Aus heutiger Sicht stellt sich die gesundheitliche Situation der Klägerin so dar, dass der Fuß eine stark vergröberte Knochenstruktur und eine deutliche Entkalkung aufweist. Er ist auch heute noch deutlich defomiert und stark vernarbt. Der Barfußgang ist deutlich hinkend.
Die unfallskausale Verkürzung des Unterschenkels einerseits und die völlig gestörte Abrollfunktion und damit auch Belastbarkeit des linken Fußes andererseits führten zu einer Störung der Wirbelsäulen- und Beckenstatik. Dies führt bei der Klägerin seit etwa 10 Jahren zu Rückenschmerzen. Im Bereich des linken Fußes kommt es immer wieder zu eitrigen Sekretionen, was seine Ursache in einer chronischen Osteomyelitis (Knocheneiterung) hat.
Von Zeitpunkt der Begutachtung im Mai 1982 bis 21. 3. 2001 hatte die Klägerin jährlich vier Wochen leichte Schmerzen in komprimierter Form zu erleiden.
Die Klägerin hatte demzufolge vom Unfallstag (15. 6. 1980) bis zum Dezember 2000 48 Tage starke Schmerzen, 81 Tage mittelstarke Schmerzen und 863 Tage leichte Schmerzen zu erdulden.
Die weitere Entwicklung der Schmerzen ist nicht sicher abschätzbar. Es kann auch noch eine Beinamputation drohen. Auch sind im Zusammenhang mit den vorhandenen Entzündungszuständen weitere Komplikationen möglich. Im Zusammenhang mit dieser Prognose treten bei der Klägerin auch psychische Belastungen auf. Sie hat in Zukunft mit Schmerzen im Ausmaß von mindestens vier Wochen jährlich zu rechnen.
Der Vorarlberger Verbraucherpreisindex 1976 (= 100 %) hat sich so verändert, dass die Indexzahl für den Jahresdurchschnitt 1982 135,7 % und jene für Februar 2001 217,8 % lautet.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Teilbemessung des Schmerzengeldes gegeben, weil die künftige Entwicklung der Schmerzen nicht mit entsprechender Sicherheit vorausgesagt werden könne. Da nur eine kurze Zukunftsprognose möglich sei, könne mit einem Teilschmerzengeldzuspruch unter Berücksichtigung der Schmerzen lediglich bis 31. 12. 2001 vorgegangen werden. Dies sei ohne Verstoß gegen § 405 ZPO möglich, auch wenn die Klägerin Schmerzengeld nur bis 21. 3. 2001 fordere, weil sich der Zuspruch im Rahmen der Klagsforderung bewege.
Es sei unter Einbeziehung aller von der Klägerin vom Unfallszeitpunkt bis jetzt erlittenen Schmerzen eine fiktive Gobalbemessung durchzuführen, von welcher die geleistete Teilzahlung unter Berücksichtigung der Geldwertverdünnung seit 1982 abzuziehen sei. Vom Unfallszeitpunkt bis Ende des Jahres 2001 habe die Klägerin insgesamt 48 Tage starke Schmerzen, 81 Tage mittelstarke Schmerzen und 891 Tage leichte Schmerzen zu ertragen. Berücksichtige man auch die psychischen Beeinträchtigungen, so erscheine unter Miteinbeziehung der Schmerzen für das Jahr 2001 ein Schmerzengeldbetrag von rund S 1,000.000 gerechtfertigt. Hievon sei die bis zum Begutachtungszeitpunkt im Mai 1982 geleistete Zahlung von S 430.000 wertberichtigt nach dem Verbraucherpreisindex, sohin rund S 690.000, in Abzug zu bringen. Daraus ergebe sich ein gerechtfertigter Schmerzengeldanspruch der Klägerin von S 310.000.
Dieses Urteil erwuchs in seinem abweislichen Teil sowie hinsichtlich des Zuspruches eines Betrages von S 100.000 sA in Rechtskraft. Das hinsichtlich eines weiteren Zuspruches von S 210.000 sA von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es insgesamt die beklagte Partei zur Zahlung von S 100.000 verurteilte und das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 300.000 gerichtete Mehrbegehren abwies. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, dass das Urteil des Erstgerichtes, soweit es ein Teilschmerzengeld für den Zeitraum vom 21. 3. bis 31. 12. 2001 zugesprochen habe, ersatzlos aufgehoben werde.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig.
Das Berufungsgericht führte aus, es sei nach der ständigen Rechtsprechung eine zeitliche Begrenzung des Schmerzengeldes oder die Geltendmachung bloß eines Teilbetrages hievon nur aus besonderen, vom Kläger darzulegenden Gründen zulässig. Es sei nicht in das Belieben des Klägers gestellt, sein Schmerzengeld bloß für einzelne Zeitabschnitte zu begehren, wenn die Folgen der Verletzungen voraussehbar seien und eine Globalbemessung grundsätzlich möglich sei. Diese Judikatur werde allerdings von der Lehre mit zutreffenden Argumenten kritisiert. Das Berufungsgericht schloss sich der Ansicht der Lehre, es sei grundsätzlich möglich, Teileinklagungen im Bereiche des Schmerzengeldes vorzunehmen, an. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass ein Geschädigter durch Teileinklagungen ein höheres Schmerzengeld bekomme, als er bei einer einzigen Globalbemessung zu bekommen hätte.
Grundsätzlich könne im vorliegenden Fall ein Globalschmerzengeld, das die gesamten bereits heute abschätzbaren zukünftigen Schmerzen berücksichtige, die die Klägerin zu erleiden habe werden, bemessen werden. Es stehe ja fest, dass die Klägerin in Zukunft jedenfalls Schmerzen im Ausmaß von mindestens vier Wochen jährlich zu erleiden haben werde. Der Umstand, dass auch darüber hinaus durch heute nicht vorhersehbare Entwicklungen weitere Verletzungsfolgen eintreten werden, hindere nicht eine Globalschmerzengeldbemessung. Dieses globale Schmerzengeld (also unter Einschluss von jeweils vier Wochen leichter Schmerzen pro Jahr bis zu dem nach statistischer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Lebensende der Klägerin) sei mit S 1,000.000 zu bemessen. Gewiss habe die Klägerin sehr schwere Verletzungen erlitten und sei der Heilungsverlauf kompliziert gewesen. Die Schmerzengeldbemessung habe aber auch in Relation zu der Judikatur in anderen Fällen zu erfolgen.
Da die Klägerin aber keine Globalabgeltung begehre, sondern ausdrücklich nur eine Teilschmerzengeldforderung bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz geltend gemacht habe, könne auch nur das auf diesen Zeitraum entfallende Schmerzengeld derzeit zugesprochen werden. Unter Heranziehung des auf S 690.000 aufgewerteten bereits bezahlten Teilbetrages bleibe noch ein Differenzbetrag von S 310.000 auf das für angemessen erachtete Globalschmerzengeld. Da bis zum Schluss der Verhandlung rund 20 Jahre seit der Verletzung der Klägerin verstrichen seien und ihre statistische Lebenserwartung noch rund 40 Jahre betrage, erscheine es gerechtfertigt, den Differenzbetrag dahin aufzuteilen, dass auf den von der Klage umfassten Zeitraum ein Teilbetrag von S 100.000 entfalle.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil es, der Meinung der Lehre folgend, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Möglichkeit der Teileinklagung von Schmerzengeld abgewichen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.
Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel geltend, auch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes komme eine Globalbemessung des Schmerzengeldes nicht in Betracht, wenn das Gesamtbild der physischen und psychischen Beeinträchtigungen noch nicht vorhersehbar sei; in einem solchen Fall sei die Bemessung für einen begrenzten Zeitraum zulässig. Im vorliegenden Fall stehe für die Zukunft lediglich ein Mindestmaß an zu erleidenden Schmerzen fest, es sei aber die Weiterentwicklung der Schmerzen nicht sicher abschätzbar. Unter Berücksichtigung der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung festgestellten Schmerzperioden in der Dauer von 48 Tagen starken Schmerzen, 81 Tagen mittelstarken Schmerzen und 863 Tagen leichten Schmerzen sei das vom Erstgericht zugesprochene Schmerzengeld von S 310.000 jedenfalls gerechtfertigt, und zwar ohne Einbeziehung der künftigen Schmerzen.
Dies gelte umso mehr als hinsichtlich der im Jahre 1982 geleisteten Schmerzengeldzahlung von S 430.000 die Geldentwertung nicht zu berücksichtigen sei. Durch die Zahlung von S 430.000 seien die bis Mai 1982 erlittenen Schmerzen abgegolten worden. Klags- und streitgegenständlich seien daher lediglich die von Mai 1982 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufgetretenen Schmerzen im Ausmaß von 556 Tagen leichten Schmerzen.
Aber auch bei Berücksichtigung der künftigen Schmerzen von vier Wochen pro Jahr sei ein Schmerzengeld in der Höhe von zumindest insgesamt S 1,500.000 angemessen.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu wurde erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Schmerzengeld prinzipiell eine einmalige Abfindung. Eine zeitliche Begrenzung oder die Geltendmachung eines Teilbetrages ist nur aus besonderen, vom Kläger darzulegenden Gründen, zulässig (RIS-Justiz RS0031082; RS0031051; RS0031056; ZVR 1999/50). Diese Rechtsprechung wurde von der Lehre kritisiert (Klicka, Keine Teileinklagung bei Schmerzengeld? ÖJZ 1991, 435; Ertl, Noch immer nicht Veraltetes zur Teileinklagung von Schmerzengeldansprüchen, RZ 1997, 146; Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Das Schmerzengeld7, 166 ff). Darauf ist aber im vorliegenden Fall nicht einzugehen, weil auch unter Berücksichtigung der von der Judikatur entwickelten Grundsätze die Voraussetzungen für die Teileinklagung eines Schmerzengeldes gegeben sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich eine mehrmalige (ergänzende) Schmerzengeldbemessung zulässig, wenn eine Globalbemessung zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz versagt,
1. weil noch kein Dauer-(End-)zustand vorliegt, weshalb die Verletzungsfolgen noch nicht oder nicht im vollen Umfang und mit hinreichender Sicherheit überblickt werden können;
2. wenn Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch gar nicht oder noch nicht endgültig überschaubar erscheinen;
3. schließlich, wenn der Kläger nachweist, dass ihm gegenüber dem Vorprozess und der dort vorgenommenen Globalbemessung weitere, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorerst nicht zu erwartende, aus der damaligen Sicht daher nicht abschätzbare, aber dennoch kausale Unfallsfolgen, verbunden mit weiteren Schmerzbeeinträchtigungen, mit deren Eintritt nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war, entstanden sind (Danzl, aaO, 166 f mwN).
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung des Schmerzengeldes gegeben, weil das Gesamtbild der physischen und psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin noch nicht vorhersehbar ist (ZVR 1999/63). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes sind die Schmerzen, die die Klägerin in der Zukunft jedenfalls erleiden wird (vier Wochen pro Jahr) nicht in die nunmehr anzustellende Berechnung einzubeziehen. Es wäre nicht sachgerecht, eine "Teil-Globalbemessung" auch unter Einbeziehung der derzeit bekannten zukünftigen Schmerzen vorzunehmen (vgl ZVR 1999/63, vor allem die dort wiedergegebene Begründung des Berufungsgerichts), vielmehr sind die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz aufgetretenen Schmerzen global zu bemessen, wobei auch die zwischenzeitig eingetretene Geldentwertung zu berücksichtigen ist. Davon ist die unter Bedachtnahme auf die Geldwertverdünnung ebenfalls entsprechend aufgewertete Teilzahlung abzuziehen und ist der verbleibende Restbetrag sodann das der Klägerin (vorläufig) gebührende Schmerzengeld. Die Bedachtnahme auf die Kaufkraftminderung stellt allerdings nur einen im Rahmen der Schmerzengeldbemessung zu berücksichtigenden Umstand dar, sie gewährt also dem Schädiger keinen selbständigen Aufwertungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Teilzahlung (Danzl aaO, 194 f).
Berücksichtigt man nun im vorliegenden Fall die Schwere der Verletzungen der Klägerin und die von ihr bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erlittenen Schmerzen einerseits und die geleisteten Teilzahlungen andererseits (unter Berücksichtigung der zwischenzeitigen Geldwertverdünnung) steht der Klägerin keinesfalls mehr zu, als die ihr vom Berufungsgericht zugesprochenen weiteren S 100.000.
Es war daher der Revision der Klägerin keine Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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