Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO):
Auf die Revisionsausführung, im Zeitpunkt des "strittigen" Parteiengespräches vom Februar 1993, aus welchem die Vorinstanzen ein deklaratorisches Anerkenntnis der Klagsforderung durch den Beklagten ableiteten, sei die Forderung des Klägers bereits verjährt gewesen, ist nicht weiter einzugehen, weil sie die vom Berufungsgericht übernommene Feststellung des Erstgerichtes außer acht läßt, die der Klage zugrundeliegenden Planungsarbeiten des Klägers seien im Zeitraum von September 1989 bis einschließlich Februar 1990 durchgeführt worden (Ersturteil S 3, sodaß mit der Rechnungslegung frühestens im März 1990 gerechnet werden konnte [Ersturteil S 6]).
Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt ein innerhalb einer laufenden Verjährungszeit auch bloß dem Grunde nach abgegebenes deklaratorisches Anerkenntnis des Schuldners gemäß § 1497 ABGB die Unterbrechung der Verjährung (SZ 24/153; ZVR 1971/206; ZVR 1973/202; SZ 50/119; EvBl 1993/135 uva; Schubert in Rummel2 Rz 2 und 3 zu § 1497 mwN). Die Rechtsauffassung der Vorinstanz, die Äußerung des Beklagten (der eine ihm gegen den Kläger aus einem anderen Rechtsgeschäft zustehende Forderung nicht der Anregung des Klägers folgend mit dessen hier geltend gemachten Forderungen gegenverrechnen, sondern von diesem Bargeld wollte), "er hätte finanzielle Probleme und werde die dem Kläger zustehende Forderung zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen", stelle ein deklaratorisches Anerkenntnis der Klagsforderung dem Grunde nach dar, findet in der dargelegten Rechtsprechung ihre Deckung. Von einer - etwa gar krassen - Fehlbeurteilung kann dabei keine Rede sein.
In der Rechtsprechung ist weiters anerkannt (dies wird in der Revision auch nicht in Zweifel gezogen), daß der Lauf der Verjährungsfrist für eine (Werklohn-)Forderung, die nach der Natur des Geschäftes zu ihrer Fälligstellung einer Rechnungslegung bedarf, durch die ungebührliche Verzögerung der Rechnungslegung nicht hinausgeschoben werden kann und mit der objektiven Möglichkeit der Rechnungslegung in Gang gesetzt wird (SZ 61/233 uva). Davon gingen auch die Vorinstanzen im vorliegenden Fall aus. War demnach aber im Zeitpunkt der von den Vorinstanzen festgestellten Anerkennung der Klagsforderung deren Verjährungsfrist noch im Lauf, so wurde sie - wie jede andere noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist in ihrer speziellen Ausformung auch - durch das Anerkenntnis unabhängig davon unterbrochen, ob der Kläger in diesem Zeitpunkt seine Forderung bereits erfolgreich geltend machen hätte können oder - mangels Rechnungslegung - noch nicht. Einer gesonderten Beurteilung der Frage der Fälligkeit der "verjährenden" Forderung im Unterbrechungszeitpunkt bedarf es nicht.
Die Revision des Beklagten ist somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil er darin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen und deren Zurückweisung nicht beantragt hat (§§ 50, 40 ZPO).
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