OGH 2Ob2368/96s (RS0105936)

OGH2Ob2368/96s14.11.1996

Rechtssatz

Da Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche nach der Konkurseröffnung nur gegen den Masseverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt werden können, ist vor Rechtskraft des Beschlusses auf Ausscheidung der Pfandliegenschaft aus der Konkursmasse die Klage gegen die Masseverwalterin zu richten. Die rechtskräftige Ausscheidung bedeutet aber eine Teilaufhebung des Konkurses; das konkursfrei gewordene Vermögen fällt in die unbeschränkte Verfügungsmacht des Gemeinschuldners zurück. Der Gemeinschuldner ist nunmehr wiederum selbst und allein prozeßführungsbefugt und tritt unmittelbar in den anhängigen Rechtsstreit ein. Diesem Umstand ist durch eine Berichtigung der Parteienbezeichnung Rechnung zu tragen.

Normen

ZPO §235 B
KO §6 Abs2
KO §119 Abs5 D

2 Ob 2368/96sOGH14.11.1996

Veröff: SZ 69/255

3 Ob 44/97kOGH26.02.1997

nur: Die rechtskräftige Ausscheidung bedeutet aber eine Teilaufhebung des Konkurses; das konkursfrei gewordene Vermögen fällt in die unbeschränkte Verfügungsmacht des Gemeinschuldners zurück. (T1)

3 Ob 181/97gOGH18.06.1997

nur T1

8 Ob 156/99wOGH08.07.1999

nur T1; nur: Der Gemeinschuldner ist nunmehr wiederum selbst und allein prozeßführungsbefugt und tritt unmittelbar in den anhängigen Rechtsstreit ein. (T2)

2 Ob 340/98hOGH30.03.2000

nur T1; nur T2

1 Ob 159/01sOGH07.08.2001

nur: Die rechtskräftige Ausscheidung bedeutet aber eine Teilaufhebung des Konkurses; das konkursfrei gewordene Vermögen fällt in die unbeschränkte Verfügungsmacht des Gemeinschuldners zurück. Der Gemeinschuldner ist nunmehr wiederum selbst und allein prozeßführungsbefugt und tritt unmittelbar in den anhängigen Rechtsstreit ein. Diesem Umstand ist durch eine Berichtigung der Parteienbezeichnung Rechnung zu tragen. (T3); Veröff: SZ 74/134

8 Ob 80/02aOGH17.10.2002

Vgl; nur: Das konkursfrei gewordene Vermögen fällt in die unbeschränkte Verfügungsmacht des Gemeinschuldners zurück. (T4); Beisatz: Der Gemeinschuldner erwirbt an dem ausgeschiedenen Vermögenswert ein im Konkursverfahren unentziehbares Recht. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19961114_OGH0002_0020OB02368_96S0000_002

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