Rechtssatz
Hat das Erstgericht auf Grund unmittelbarer Beweisaufnahme Feststellungen getroffen, dann bedeutet es einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit - und damit den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO - wenn die Berufungsinstanz bloß auf Grund der Akten die erstinstanzlichen Feststellungen unter Hinweis auf "die Erfahrungen des täglichen Lebens" modifiziert oder ergänzt.
7 Ob 728/79 | OGH | 04.10.1979 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19640917_OGH0002_0020OB00236_6400000_001
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