Spruch:
1.) Der Rekurs gegen Punkt I.) der zweitinstanz- lichen Entscheidung wird zurückgewiesen.
2.) Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen Punkt II.) der zweitinstanzlichen Entscheidung wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.) Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO unzulässig, weil ihn das Berufungsgericht nicht für zulässig erklärt hat, was auch bei Aufhebung eines Urteils wegen Nichtigkeit möglich wäre (SZ 52/153; SZ 59/16; EvBl 1989/145 mwN; Fasching LB2 Rz 1981). Nur am Rande wird auf SZ 51/10 = EvBl 1978/123 mwN hingewiesen.
Zu 2.) Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig. Das Rekursgericht hat entgegen der Darstellung der Rechtsmittelwerberin eine Fortsetzung des Verfahrens gegen den Masseverwalter unter Beschränkung auf das Absonderungsrecht keineswegs gänzlich ausgeschlossen. Es hat den Fortsetzungsantrag der Rechtsmittelwerberin vielmehr - unter Hinweis auf RZ 1958, 139 = ZVR 1959/73 mwN und Fasching, Lehrbuch2 Rz 605 - deshalb abgewiesen, weil der durch die Konkurseröffnung unterbrochene Rechtsstreit nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs 3 KO wieder aufgenommen werden kann. Daß sie ihren Fortsetzungsantrag nach Abschluß der Prüfungstagsatzung gestellt hätte, behauptet die Rechtsmittelwerberin aber selbst nicht.
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