OGH 2Ob229/21x

OGH2Ob229/21x22.2.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2016 verstorbenen Dr. H*, zuletzt wohnhaft *, über den Rekurs der Mag. M*, vertreten durch MMag. Gerald Heigl, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Willensvollstreckerin der am * 2021 verstorbenen Alleinerbin H*, zuletzt wohnhaft *, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 28. Oktober 2021, GZ 55 R 96/21b‑84, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00229.21X.0222.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Nach Art 15 EuErbVO hat sich das nach der VO unzuständige Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären. Diese amtswegige Prüfung hat daher bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung unabhängig von einer Rüge einer Partei aber auch von der Untätigkeit oder Säumigkeit der Parteien zu erfolgen (Frauenberger‑Pfeiler in Deixler‑Hübner/Schauer, EuErbVO‑Kommentar2 Art 15 Rz 3).

[2] Mangels näherer Regelung erfolgt die Unzuständigerklärung nach nationalem mitgliedstaatlichen Recht, in Österreich daher gemäß § 42 JN (Frauenberger‑Pfeiler in Deixler‑Hübner/Schauer, EuErbVO‑Kommentar2 Art 15 Rz 5). Nach dieser Bestimmung kann die Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch im Rechtsmittelverfahren wahrgenommen werden, sofern dem nicht eine bindende Entscheidung eines Gerichts entgegensteht.

[3] 2. Auch wenn daher hier das Rechtsmittelverfahren über den Beschluss, mit dem das Erstgericht seine internationale Unzuständigkeit aussprach gegenüber der Alleinerbin unterbrochen und mangels entsprechenden Antrags nicht fortgesetzt und nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde, sodass keine Bindungswirkung eintrat, bedeutet dies nur, dass die Unzuständigkeit iSd Art 15 EuErbVO weiterhin wahrzunehmen ist.

[4] Dementsprechend hat sich das Rekursgericht auch nicht auf eine bindende Entscheidung gestützt, sondern die Zuständigkeitsfrage eigens geprüft. Dass ihm dabei ein Fehler unterlaufen wäre, ist nicht ersichtlich.

[5] 3. Festgehalten wird, dass sich dieses Rechtsmittelverfahren gegen den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts ON 81 richtet. Die Frage der wirksamen Zustellung des Beschlusses über die Zurückweisung der Erbantrittserklärung ON 79 ist dagegen nicht Teil des Rekursverfahrens gewesen. Die diesbezüglichen Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs sind daher auch deshalb nicht zu behandeln.

[6] 4. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG wird insgesamt nicht aufgezeigt.

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