OGH 2Ob229/08b

OGH2Ob229/08b30.10.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Cornelia W*****, vertreten durch Mag. Hartmut Gräf, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, gegen die beklagten Parteien 1.) S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Heinrich Neumayr, Rechtsanwalt in Linz, 2.) H***** Gesellschaft mbH, ***** und 3.) S***** I***** Gesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, wegen 18.279 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), infolge „außerordentlicher Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. September 2008, GZ 1 R 61/08h-49, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 11. Februar 2008, GZ 50 Cg 84/06p-39, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt Schadenersatz wegen eines Sturzes beim Verlassen eines Gebäudes. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 7.639,50 EUR sA und dem Feststellungsbegehren zur Hälfte statt und wies das Mehrbegehren ab. Der Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil wurde nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung erhebt die Klägerin eine „außerordentliche Revision" mit dem Antrag, dem Klagebegehren zur Gänze statt zu geben. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel direkt dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Erhebt in diesen Fällen eine Partei eine Revision, ist sie gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche" Revision bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und wenn der Rechtsmittelwerber - wie hier - keinen Antrag im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO auf Abänderung des Ausspruchs gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).

Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die „außerordentliche" Revision dem Berufungsgericht entweder sogleich oder wegen des Fehlens eines Antrags gemäß § 508 Abs 1 ZPO erst nach einer Verbesserung vorlegt (RIS-Justiz RS0109501, RS0109623).

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