Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt Schadenersatz wegen eines Sturzes beim Verlassen eines Gebäudes. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 7.639,50 EUR sA und dem Feststellungsbegehren zur Hälfte statt und wies das Mehrbegehren ab. Der Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil wurde nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung erhebt die Klägerin eine „außerordentliche Revision" mit dem Antrag, dem Klagebegehren zur Gänze statt zu geben. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel direkt dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Erhebt in diesen Fällen eine Partei eine Revision, ist sie gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche" Revision bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und wenn der Rechtsmittelwerber - wie hier - keinen Antrag im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO auf Abänderung des Ausspruchs gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).
Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die „außerordentliche" Revision dem Berufungsgericht entweder sogleich oder wegen des Fehlens eines Antrags gemäß § 508 Abs 1 ZPO erst nach einer Verbesserung vorlegt (RIS-Justiz RS0109501, RS0109623).
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