European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00226.21F.0127.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Gemäß § 382 Abs 1 Z 6 EO kann als Mittel zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldansprüche (§ 381 EO) das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind und auf welche sich der von der gefährdeten Partei behauptete oder ihr bereits zuerkannte Anspruch bezieht, angeordnet werden.
[2] Eine einstweilige Verfügung nach dieser Bestimmung kann demnach – wie bereits das Rekursgericht dargelegt hat – nur erlassen werden, wenn sich der Anspruch auf die Liegenschaft bezieht (RS0005127), er also im Ergebnis eine bücherliche Eintragung zur Folge hat (5 Ob 13/18z mwN).
[3] 2. Zur Sicherung eines auf Unterlassung der Veräußerung oder Belastung einer Liegenschaft (oder einer sonstigen die Einverleibung des Eigentumsrechts der gefährdeten Partei vereitelnden oder erschwerenden Verfügung) gerichteten Begehrens kann nach der Rechtsprechung keine einstweilige Verfügung im Sinn des § 382 Abs 1 Z 6 EO erlassen werden (RS0102990; 7 Ob 526/96; 4 Ob 236/18m).
[4] 3. Dass in der Entscheidung 4 Ob 236/18m ein Feststellungsbegehren und kein Unterlassungsbegehren erhoben wurde, ändert an der Vergleichbarkeit der Fälle nichts. Auch dort ging der Oberste Gerichtshof ausdrücklich davon aus, dass die Klägerin mit ihrem Klagebegehren eine Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft verhindern wollte. Auch wenn das Klagebegehren dort als Feststellungsbegehren formuliert war, zielte es demnach inhaltlich auf Unterlassungspflichten ab.
[5] 4. Ob der hier in einem Parallelverfahren geltend gemachte Anspruch auf Einverleibung bücherlicher Rechte des Klägers (Wohnungsgebrauchsrecht, Veräußerungs- und Belastungsverbot) sicherungsfähig wäre, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, weil sich – worauf ebenfalls bereits das Rekursgericht hingewiesen hat – der mit einer während eines Rechtsstreits zu erlassenden einstweiligen Verfügung zu sichernde Anspruch im Rahmen des mit der Klage erhobenen Anspruchs zu halten hat (RS0004815; RS0004861).
[6] 5. Die vom Rechtsmittelwerber weiter geltend gemachten Fragen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bindungswirkung der Erbrechtsfeststellung im Verlassenschaftsverfahren, sind ebenfalls nicht entscheidungsrelevant.
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