OGH 2Ob225/12w

OGH2Ob225/12w29.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI B***** B*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei J***** A*****, vertreten durch Dr. Gerhard Fink ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 21. August 2012, GZ 3 R 124/12p-37, womit das Urteil des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 25. April 2012, GZ 1 C 118/11z-30, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 742,27 EUR (darin enthalten 123,71 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Revision nachträglich gemäß § 508 Abs 3 ZPO zugelassen, weil die Argumente des Revisionswerbers bezüglich Fehlens einer Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Beurteilung einer „bittweisen Gestattung“ bis zu einem künftigen Ereignis, das zeitlich unbestimmt und fraglich ist, nicht von der Hand zu weisen seien.

Im Gegensatz zu dieser Begründung liegt zu dieser Rechtsfrage ausreichend oberstgerichtliche Judikatur vor: Danach hindert die Einräumung des Nutzungsrechts bis zum Eintritt eines zukünftigen Ereignisses, mag dieses beeinflussbar sein oder nicht, den jederzeitigen freien Widerruf (1 Ob 137/61 = JBl 1961, 635; 2 Ob 194/05a mwN = RIS-Justiz RS0020524 [T5]). Dass zukünftige Ereignisse „zeitlich unbestimmt und fraglich“ sein können, liegt in der Natur der Sache.

Die Beurteilung der Vorinstanzen, es liege hier kein Prekarium (§ 974 ABGB) vor, entspricht dieser Rechtsprechung, zumal als Parteienabsicht auch festgestellt wurde, die schriftliche „Erklärung“ habe den Unterzeichnern bis zur künftigen Errichtung eines bestimmten Bauabschnitts eine Fahrmöglichkeit auf der neuen Straße verschaffen sollen.

Überdies wirft die berufungsgerichtliche Zulassungsbegründung eine Frage der Vertragsauslegung auf. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; vgl auch RS0042776), was - wie ausgeführt - hier nicht der Fall ist.

Auch der Revisionswerber zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil sich seine Rechtsausführungen zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - wenngleich unter Zitierung einzelner Entscheidungen und Rechtssätze - letztlich doch nur immer um die Auslegung der Vereinbarung des vorliegenden Einzelfalls drehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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