OGH 2Ob224/16d

OGH2Ob224/16d19.12.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach H***** H*****, verstorben am *****, zuletzt wohnhaft *****, über den Revisionsrekurs der Verlassenschaft nach E***** H*****, verstorben am *****, zuletzt wohnhaft *****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. B***** S*****, dieser vertreten durch Dr. Harald Wimmer, öffentlicher Notar in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Juni 2016, GZ 45 R 265/16b‑30, mit dem über Rekurs des Fonds S*****, gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 11. Dezember 2015, GZ 32 A 58/15i-17, ein Verbesserungsauftrag erteilt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00224.16D.1219.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegen einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem dem Erstgericht die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens aufgetragen wurde, kann der Oberste Gerichtshof nicht angerufen werden (RIS-Justiz RS0036243 [T8]; 2 Ob 41/07d). Nach ständiger Rechtsprechung greifen Verbesserungsaufträge noch nicht in die Rechtsstellung des Adressaten ein. Dies gilt auch für das Außerstreitverfahren (3 Ob 105/14h; 2 Ob 73/11s). Erst die Zurückweisung des nicht verbesserten Schriftsatzes berührt die Interessen des Einschreiters (RIS-Justiz RS0036243). Damit bedarf es auch keiner (weiteren) Verbesserungsauftragsanordnung, weil (auch) das vorliegende (unzulässige) Rechtsmittel nicht im ERV eingebracht worden ist (§ 89c Abs 5 Z 2 GOG iVm RIS‑Justiz RS0128266).

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