European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00224.16D.1219.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gegen einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem dem Erstgericht die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens aufgetragen wurde, kann der Oberste Gerichtshof nicht angerufen werden (RIS-Justiz RS0036243 [T8]; 2 Ob 41/07d). Nach ständiger Rechtsprechung greifen Verbesserungsaufträge noch nicht in die Rechtsstellung des Adressaten ein. Dies gilt auch für das Außerstreitverfahren (3 Ob 105/14h; 2 Ob 73/11s). Erst die Zurückweisung des nicht verbesserten Schriftsatzes berührt die Interessen des Einschreiters (RIS-Justiz RS0036243). Damit bedarf es auch keiner (weiteren) Verbesserungsauftragsanordnung, weil (auch) das vorliegende (unzulässige) Rechtsmittel nicht im ERV eingebracht worden ist (§ 89c Abs 5 Z 2 GOG iVm RIS‑Justiz RS0128266).
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