OGH 2Ob222/07x

OGH2Ob222/07x15.11.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert W*****, vertreten durch Beck Krist Bubits & Partner, Rechtsanwälte in Mödling, gegen die beklagten Parteien 1. Walter L*****, 2. Peter L*****, und 3. W***** AG, *****, sämtliche vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 132.025,13 sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 4.000,--), über die „außerordentliche Revision" der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. August 2007, GZ 16 R 121/07t-49, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 10. April 2007, GZ 27 Cg 4/05h-43, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte nach einem Verkehrsunfall von den beklagten Parteien Zahlung von zuletzt EUR 132.025,13 sA einschließlich einer mit EUR 84.795,48 kapitalisierten abstrakten Rente sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle Schäden aus dem Unfallgeschehen.

Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren mit EUR 31.600,-- sA und dem Feststellungsbegehren teilweise statt und wies das (unter anderem die kapitalisierte abstrakte Rente umfassende) Zahlungsmehrbegehren von EUR 100.425,13 (EUR 15.629,65 + EUR 84.795,48) sA und das Feststellungsmehrbegehren ab.

Diese Entscheidung erwuchs in ihrem stattgebenden Teil zur Gänze und in ihrem abweisenden Teil hinsichtlich eines Zahlungsmehrbegehrens von EUR 85.395,09 (EUR 599,61 + EUR 84.795,48) sA und des Feststellungsmehrbegehrens unbekämpft in Rechtskraft. Das vom Kläger im Übrigen, also hinsichtlich der Abweisung weiterer EUR 15.030,04 sA (und von sämtlichen Streitteilen überdies im Kostenpunkt) angerufene Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil in dessen Ausspruch über das Zahlungsbegehren dahin ab, dass es die Klageforderung mit EUR 37.100,-- als zu Recht, eine von den beklagten Parteien eingewandte Gegenforderung hingegen als nicht zu Recht bestehend erkannte und die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand verpflichtete, dem Kläger EUR 37.100,-- sA zu bezahlen. Das auf insgesamt EUR 94.925,13 (EUR 10.129,65 + EUR 84.795,48) sA lautende Mehrbegehren wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die „außerordentliche Revision" der beklagten Parteien, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach § 502 Abs 3 ZPO, weil der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand (EUR 15.030,04) zwar EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,-- übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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