Spruch:
1. Der Revisionsrekurs des Johann N*****, der Johanna N***** und der Dr. Susanne O***** wird zurückgewiesen.
2. Der Revisionsrekurs des Minderjährigen wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
1. Zum Revisionsrekurs des Johann N*****, der Johanna N***** und der Dr. Susanne O*****:
Wie vom Rekursgericht zutreffend ausgeführt, kommt weder dem Vertragspartner noch einem Dritten im pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungsverfahren Beteiligtenstellung zu, weshalb ihnen ein Rekursrecht nicht zusteht (RZ 1993/77; EFSlg 68.725). Das Rekursgericht hat den Rekurs der Vertragspartner und der Mutter des Minderjährigen, soweit sie eigene Rechte geltend gemacht hat, zu Recht zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
2. Entgegen dem nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgerichtes liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor.
Das Rekursgericht geht in seiner rechtlichen Beurteilung von der Rechtsprechung aus, nach welcher ein Rechtsgeschäft durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden darf, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegefohlenen liegt und somit dessen Wohl entspricht, was insbesondere der Fall ist, wenn das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt wird, jedoch dann nicht gegeben ist, wenn eine Verminderung des Vermögens nicht ausgeschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0048176, zuletzt 9 Ob 272/99m). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann immer nur anhand des konkreten Einzelfalles beurteilt werden (RIS-Justiz RS0097948). Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, dass mit der Schenkung von Wohnungseigentum auch Belastungen verbunden sein können, die die pflegschaftsbehördliche Bewilligung der Schenkung verhindern, ist vertretbar. Zutreffend hat das Rekursgericht darauf verwiesen, dass im Schenkungsvertrag eine konkrete Absicherung der Schad- und Klagloshaltung für die allenfalls dem Minderjährigen anfallenden (Betriebs-)Kosten fehlt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in EFSlg 68.731 grundsätzlich ausgeführt hat, entspricht die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung nur dann dem Kindeswohl, wenn der Wert der geschenkten Sache allfällige Belastungen eindeutig übersteigt. Eine vom Geschenkgeber übernommene Schad- und Klagloshaltung ist dabei nur dann ausreichend, wenn dargetan wird, dass dieser Anspruch auch gegebenenfalls (auf Grund gegebener Sicherheiten) mit Erfolg durchgesetzt werden kann. Diese Kriterien wurden vom Rekursgericht beachtet, eine krasse Fehlbeurteilung, deren Korrektur vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden müsste, liegt nicht vor.
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