European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00217.21G.1214.000
Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das angefochtene Urteil durch den für jeden Schenkungsgegenstand erforderlichen Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht sprach mit Zwischen- und Teilurteil über einen Zwischenantrag der klagenden Partei auf Feststellung und über ein Manifestationsbegehren nach Art XLII EGZPO teils stattgebend, teils abweisend ab.
[2] Das Berufungsgericht gab den von beiden Parteien und der Nebenintervenientin erhobenen Berufungen nicht Folge und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Ein Bewertungsausspruch unterblieb.
[3] Gegen dieses Urteil richten sich die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der Nebenintervenientin. Die klagende Partei begehrt, ihrem Zwischenantrag auf Feststellung zur Gänze stattzugeben, die Nebenintervenientin begehrt, diesen Antrag zur Gänze abzuweisen.
[4] Das Erstgericht legte den Akt direkt dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
[5] Die zur Entscheidung vorgelegten Akten sind an das Berufungsgericht zurückzustellen.
[6] Da im vorliegenden Fall der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und das Berufungsgericht keine Bewertung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO vorgenommen hat, kann der Oberste Gerichtshof derzeit nicht beurteilen, ob im Hinblick auf § 502 Abs 2 und 3 ZPO die Revision nicht unter Umständen jedenfalls unzulässig ist.
[7] Da der Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO durch die von der klagenden Partei gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands nicht ersetzt wird (RS0042296), wird das Berufungsgericht einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO setzen müssen, wobei auf RS0039661 Bedacht zu nehmen sein wird. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 5.000 EUR, aber nicht 30.000 EUR, läge ein Fall des § 502 Abs 3 ZPO vor. Ob diesfalls die Rechtsmittelschriften den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprächen oder ob sie einer Verbesserung bedürften, bliebe der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
