OGH 2Ob2153/96y (RS0105075)

OGH2Ob2153/96y4.7.1996

Rechtssatz

Von jedem Kraftfahrer muß verlangt werden, daß er auch in (vermeintlich) gefährlichen Situationen in der Lage bleibt, maßhaltende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen, und zu überstürztem, allenfalls (sonst allgemein) gröblich verkehrswidrigem Verhalten (wie etwa dem Überfahren einer Sperrlinie in den einzigen für den Gegenverkehr bestimmten Fahrstreifen) ohne Schuldvorwurf erst dann Zuflucht nehmen darf, wenn die (vermeintliche) Gefahr für ihn plötzlich und überraschend auftritt und wenn mit dem Gelingen des Abwehrmanövers gerechnet werden muß.

Normen

StVO §10

2 Ob 2153/96yOGH04.07.1996
2 Ob 111/20tOGH25.03.2021

Dokumentnummer

JJR_19960704_OGH0002_0020OB02153_96Y0000_002

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