Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Im Verfahren zu 29 Cg 33/94k des Landesgerichtes Klagenfurt lehnte der Beklagte den erkennenden Richter Mag. Gerhard Pöllinger als befangen ab. Der schriftliche Ablehnungsantrag wurde ihm wegen Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zur Verbesserung rückgestellt. Der Ablehnungswerber entsprach jedoch dem Verbesserungsauftrag nicht, weshalb das Erstgericht den Ablehnungsantrag aus formellen Gründen zurückwies. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO).
Dagegen erhob der Beklagte einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs, der vom Erstgericht gemäß § 523 ZPO als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Das dagegen wiederum vom Beklagten angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.
Dagegen richtet sich neuerlich der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Beklagten, der die Ansicht vertritt, die gegenständliche Rechtsfrage gehe in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Die Frage der Objektivität der Gerichte stelle die Grundfeste jeder Gerichtsbarkeit dar und könne nicht einfach mit formellen Überlegungen abgetan werden.
Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß dem - hier maßgebenden (s Mayr in Rechberger, ZPO § 24 JN Rz 2) - § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt auch für Beschlüsse, mit denen ein an den Obersten Gerichtshof gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde (RZ 1992/10; 3 Ob 517/94; 3 Ob 2424/96h).
Demnach ist gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit welcher eine einen außerordentlichen Revisionsrekurs zurückweisende Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt wurde, ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)