European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00021.08I.0327.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei vom 22. 2. 2008, zur Post gegeben am 25. 2. 2008, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 14. 2. 2008 die (erste) außerordentliche Revision der beklagten Partei, zur Post gegeben am 14. 1. 2008 (ON 31), mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Hinsichtlich der zweiten, nach diesem Datum (zur Post gegeben am 25. 2. 2008) eingebrachten außerordentlichen Revision gilt, dass einer Partei die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen dieselbe Entscheidung grundsätzlich nur einmal zusteht (RIS‑Justiz RS0041666) - dies um so mehr dann, wenn über deren Rechtsmittel bereits eine Entscheidung gefällt wurde. Durch den Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts (ON 32) wurde nur eine sprachliche Undeutlichkeit, basierend auf einem Schreib- oder Diktatfehler, korrigiert („Top Nr 3“ statt „Tor 3“), ohne dass hiedurch eine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde, weil die Rechtsmittelwerberin auch ohne diese Berichtigung über den wirklichen Inhalt der Entscheidung nicht ernsthaft in Zweifel sein konnte (RIS‑Justiz RS0041797 [T1]).
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