OGH 2Ob208/25i

OGH2Ob208/25i20.1.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wegen 333.144,90 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichtvom 6. Oktober 2025, GZ 2 R 129/25z‑77, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirchvom 30. Mai 2025, GZ 29 Cg 56/23a‑72, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00208.25I.0120.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und es wird in der Sache selbst zu Recht erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Der Berufung der klagenden Partei gegen die im Urteil des Erstgerichts enthaltene Kostenentscheidung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 26.995,28 EUR (darin enthalten 18.779 EUR Barauslagen und 1.369,38 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Der Kläger erbrachte seit dem Jahr 1990 umfangreiche Arbeiten (etwa Heu-, Holz- und Hausarbeiten, aber auch Botengänge und gemeinsame „soziale Kontakte“) für die 2023 verstorbene, alleinstehende Erblasserin, deren Nachlass dem Beklagten als testamentarischem Alleinerben rechtskräftig eingeantwortet wurde.

[2] Der Kläger sprach die Erblasserin nur ein einziges Mal – nämlich rund zwei Jahre nach Aufnahme der Arbeiten – darauf an, dass er nicht laufend „gratis für sie arbeiten“ könne. Darauf antwortete sie, dass „ihr Neffe ohnehin nie auftauche und er einmal alles kriegen werde“. Der Kläger rechnete aufgrund dieser (einzigen) Aussage nicht damit, dass er als Erbe eingesetzt würde, machte sich aber diesbezüglich Hoffnungen. Jedenfalls in den letzten zehn Jahren vor dem Tod der Erblasserin war es das Ziel des Klägers, dass entweder er selbst oder eine „Alpgemeinschaft“, in der er eine Funktion bekleidete, zu Erben eingesetzt werden. Er sprach darüber aber nicht (mehr) mit der Erblasserin, die sich im Hinblick auf die Abfassung einer letztwilligen Verfügung bedeckt hielt.

[3] Die Erblasserin übergab dem Kläger „fortlaufend und regelmäßig“ – auch nach dem einzigen Gespräch über die Möglichkeit einer Einsetzung zum Erben – bis zu ihrem Tod Bargeldbeträge zwischen 100 EUR und 200 EUR (im Gesamtausmaß von zumindest 15.000 EUR) als Entgelt für dessen Mithilfe. Für größere Arbeiten (wie das Fällen von großen Bäumen) legte der Kläger auch Rechnungen (mit einem Stundensatz zwischen 80 ATS und 150 ATS), die die Erblasserin bezahlte. Die sehr sparsam lebende Erblasserin war nicht der Meinung, dass es für die vom Kläger erbrachten Leistungen über die von ihr gemachten Zahlungen hinaus einer Abgeltung bedurfte, sie wollte dem Kläger „nichts schuldig“ bleiben.

[4] Der Kläger begehrt die Zahlung von 333.144,90 EUR sA. Er habe für die Erblasserin über 23.000 Stunden gearbeitet, wofür ein Stundenlohn von 15 EUR angemessen sei. Er stütze seinen Anspruch primär auf Bereicherungsrecht (§ 1435 ABGB), weil er die Arbeiten in der letztlich nicht erfüllten Erwartung erbracht habe, dass ihn die Erblasserin zum Erben einsetzen werde. Hilfsweise stütze er seinen Anspruch auch auf Geschäftsführung ohne Auftrag.

[5] Der Beklagte bestreitet, weil die Erblasserin dem Kläger nie ein Erbe in Aussicht gestellt habe. Vielmehr habe sie den Kläger regelmäßig für die von ihm geleisteten Arbeiten entlohnt.

[6] Das Erstgericht wies das Klagebegehren (auch im zweiten Rechtsgang) ab. Der Kläger habe sich lediglich ein Erbe erhofft, habe aber diesbezüglich keine gesicherte Erwartungshaltung gehabt. Da die Erblasserin den Kläger regelmäßig bezahlt habe, könne jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass ihr als Leistungsempfängerin klar gewesen sei oder sein hätte müssen, dass die Leistungen in Erwartung einer späteren Zuwendung erfolgten. Es liege auch keine Geschäftsführung ohne Auftrag vor, weil der Kläger im Einvernehmen mit der Erblasserin gehandelt habe.

[7] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das angefochtene Urteil auf und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu.

[8] Der Kläger könne seinen Anspruch zwar nicht auf Geschäftsführung ohne Auftrag stützen. Die Sachverhaltsgrundlage reiche aber nicht aus, um Ansprüche nach § 1435 ABGB verneinen zu können. Nach den Feststellungen habe der Kläger zumindest die letzten zehn Jahre vor dem Tod der Erblasserin seine Arbeitsleistungen wegen seines Wunsches, deren Erbe zu werden, erbracht. Entscheidend sei, ob der Kläger die Leistungen auch in Kenntnis des Fehlens einer Gegenleistung erbracht hätte und ob das Motiv für seine Leistungen der Erblasserin erkennbar gewesen sei. Der Erblasserin, die ihre Zusage, den Kläger zum Erben einzusetzen, nie widerrufen habe, habe klar sein müssen, dass der Kläger nicht aus reiner Freigebigkeit für sie arbeiten habe wollen.

[9] Der Rekurs sei zuzulassen, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob ein Bereicherungsanspruch auch dann bejaht werden könne, wenn der Leistende die spätere Zuwendung nicht „erwarte“, sondern bloß „erhoffe“.

[10] Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem (erkennbaren) Antrag, das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

[11] Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[12] Der Rekurs ist wegen einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung zulässig und im Sinn der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils auch berechtigt.

[13] 1. Da der Kläger die Arbeiten im Einvernehmen mit der Erblasserin erbracht hat, finden die §§ 1035 ff ABGB mangels Eigenmacht keine Anwendung (2 Ob 217/22h; RS0134256).

[14] 2. Auf Schadenersatz hat der Kläger sein Begehren im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestützt.

[15] 3. In Analogie zu § 1435 ABGB besteht ein Bereicherungsanspruch, wenn eine Leistung in der erkennbaren Erwartung einer Gegenleistung erbracht wurde und diese Gegenleistung in weiterer Folge nicht eintrat. Dabei verlangt die Rechtsprechung im Regelfall weder eine „Zweckabrede“ noch eine dem Bereicherungsschuldner „zurechenbare“ Erwartung. Vielmehr genügt deren Erkennbarkeit. Der Anspruch besteht schon dann, wenn dem Leistungsempfänger klar war oder bei Berücksichtigung der gesamten Umstände hätte klar sein müssen, dass die Leistungen in Erwartung einer späteren Zuwendung erfolgen (5 Ob 86/19m [Punkt 1.2. mwN]; vgl RS0033606). Damit ist nicht das Motiv des Leistenden für die Arbeit, sondern die objektive Erkennbarkeit desselben und die Verursachung durch den Leistungsempfänger ausschlaggebend (RS0021813). Einen solchen Bereicherungsanspruch erkennt die Rechtsprechung – teilweise auch unter Hinweis auf § 1152 ABGB – unter anderem dann an, wenn Pflegeleistungen in der zumindest erkennbaren Erwartung einer Gegenleistung, meist einer letztwilligen Zuwendung, erbracht werden (2 Ob 2/16g [Punkt 3. mwN]; vgl auch 5 Ob 86/19m [Pflegeleistungen in erkennbarer Erwartung einer weiteren gemeinsamen Lebensgestaltung]).

[16] 4. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts gab es zwischen dem Kläger und der Erblasserin in über dreißig Jahren nur ein einziges Mal (rund dreißig Jahre vor dem Tod der Erblasserin) ein Gespräch über eine mögliche Einsetzung des Klägers zum Erben. Der Kläger selbst ging nach diesem Gespräch nicht gesichert davon aus, dass ihn die Erblasserin zum Erben einsetzen werde, er „hoffte“ es aber. Die Erblasserin wiederum zahlte vom Kläger für größere Arbeiten gelegte Rechnungen und gab ihm regelmäßig (aufgrund der festgestellten Beträge jedenfalls mehr als 75 Mal) zwischen 100 EUR und 200 EUR als Entlohnung. Auf dieser Grundlage ging sie davon aus, dem Kläger „nichts schuldig“ zu sein und ihn angemessen entlohnt zu haben.

[17] Ausgehend von diesen Tatsachenfeststellungen ist das Erstgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Leistungskondiktion nach § 1435 ABGB nicht erfüllt sind. Das Entstehen eines solchen Anspruchs setzt nämlich jedenfalls voraus, dass sich der Leistungsempfänger darüber im Klaren war oder bei Berücksichtigung der gesamten Umstände hätte im Klaren sein müssen, dass die Arbeitsleistungen in Erwartung eines späteren (weitergehenden) Erfolgs erbracht werden (5 Ob 86/19m [Punkt 1.4.]).

[18] Im Anlassfall hat der Kläger aber seine Erwartungshaltung in über dreißig Jahren nur ein einziges Mal zum Ausdruck gebracht und sich mit einer eher vage gehaltenen Mitteilung der Erblasserin abgefunden. Auch war der Erblasserin als Leistungsempfängerin aufgrund der Umstände des Einzelfalls weder klar noch hätte ihr klar sein müssen, dass die Leistungen des Klägers in Erwartung einer späteren Zuwendung (in Form einer Einsetzung zum Erben) erfolgten. Vielmehr ging sie nach den Feststellungen davon aus, den Kläger durch ihre Zahlungen angemessen zu entlohnen.

[19] Der Oberste Gerichtshof kann gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn sie zur Entscheidung reif ist (RS0043853 [insbes T7 bis T9]). Da das hier zutrifft, war die Entscheidung des Erstgerichts in der Hauptsache wiederherzustellen.

[20] 5. Dies macht ein Eingehen auf die Berufung des Klägers im Kostenpunkt erforderlich (vgl 6 Ob 59/21a [Rz 20]), die allerdings aus folgenden Erwägungen erfolglos bleiben muss:

[21] Der Kläger wiederholt in seiner Berufung im Kostenpunkt wortgleich seine Einwendungen gegen die Kostennote gemäß § 54 Abs 1a ZPO. Er berücksichtigt damit nicht, dass das Erstgericht ohnehin einem Teil der Einwendungen gefolgt ist. Im Übrigen fehlt jede Auseinandersetzung mit den kostenrechtlichen Erwägungen des Erstgerichts zu den als nicht berechtigt erachteten Einwendungen. Eine inhaltliche Überprüfung der Kostenentscheidung des Erstgerichts scheidet damit mangels gesetzmäßig ausgeführter Rüge aus.

[22] 6. Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren gründet sich auf § 41 iVm § 50 ZPO. Der Ansatz im Berufungsverfahren beträgt nach TP 3B RATG (nur) 1.590,80 EUR, es gebührt außerdem ein ERV‑Zuschlag von (nur) 2,60 EUR für die Berufungsbeantwortung (RS0126594). Die Beantwortung der in der Berufung enthaltenen Kostenrüge ist mit dem für die Berufungsbeantwortung gebührenden Kostenersatz abgegolten (vgl 2 Ob 39/25m [Rz 27]).

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