OGH 2Ob208/16a

OGH2Ob208/16a27.10.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen B***** G***** B*****, zuletzt wohnhaft in *****, über den Rekurs der Verlassenschaft nach J***** B*****, geboren am *****, verstorben am *****, vertreten durch die erbantrittserklärte mj Erbin H***** J***** B*****, geboren am *****, diese vertreten durch ihre Mutter P***** P*****, diese vertreten durch Donnerbauer & Hübner Rechtsanwälte GmbH in Retz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. September 2016, GZ 12 Nc 20/15f‑14, mit welchem über den von der Rekurswerberin im Verfahren AZ 23 R 70/15d des Landesgerichts Korneuburg erhobenen Ablehnungsantrag gegen Richter des Landesgerichts Korneuburg entschieden wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00208.16A.1027.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Mit Beschluss vom 25. Februar 2016, 2 Ob 193/15v, auf dessen Inhalt im Übrigen verwiesen wird, hatte der Senat die Zurückweisung des Ablehnungsantrags der Rekurswerberin gegen mehrere Richter des Landesgerichts Korneuburg aufgehoben und dem Oberlandesgericht Wien die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Zwar bestehe im konkreten Fall kein objektiver Anschein der Befangenheit, es seien jedoch Stellungnahmen der abgelehnten Richter einzuholen, ob sie subjektiv in der Lage seien, die Sache unbefangen zu entscheiden.

Aufgrund der im weiteren Verfahren abgegebenen Äußerungen stellte das Oberlandesgericht Wien mit dem nun angefochtenen Beschluss die Befangenheit von sechs Richtern des Landesgerichts Korneuburg fest und wies den Antrag im Übrigen (neuerlich) zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs der Ablehnungswerberin ist nicht berechtigt.

Die angefochtene Entscheidung trifft uneingeschränkt zu (§ 526 iVm § 500a ZPO). Entsprechend der im Aufhebungsbeschluss überbundenen Rechtsansicht hat das Oberlandesgericht Wien nur bei jenen Richtern des Landesgerichts Korneuburg Befangenheit angenommen, die– im Sinn subjektiver Befangenheit – Zweifel an ihrer Fähigkeit zu einer unbefangenen Entscheidung geäußert hatten. Entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung war aus dem (neuerlichen) Hinweis einzelner anderer Richter auf Umstände, die den Anschein ihrer Befangenheit begründen könnten, nicht abzuleiten, dass sie sich tatsächlich als befangen ansahen. Dass ein kollegiales oder beruflich bedingtes Verhältnis als solches noch nicht den objektiven Anschein der Befangenheit begründet, hat der Senat bereits im Aufhebungsbeschluss dargelegt.

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