European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00204.21W.1214.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Das Rekursgericht orientierte sich an der Entscheidung 7 Ob 122/21y (= RS0133759), der sich mittlerweile zwei weitere Senate des Obersten Gerichtshofs (9 Ob 24/21a; im Ergebnis auch 5 Ob 138/21m) angeschlossen haben. Demnach kann aus der Bestimmung des § 7 Abs 1a Satz 2 EpiG idF BGBl I 63/2016 eine Kompetenz der ordentlichen Gerichte für einen – auch hier vorliegenden – Antrag auf Behebung des Absonderungsbescheids und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nicht abgeleitet werden. Der an dieser Rechtsprechung geäußerten Kritik der Antragstellerin ist entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof vor Kurzem klargestellt hat, dass dem nach dem EpiG Angehaltenen auch nach der hier (noch) anzuwendenden Rechtslage die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens offen stand (Ro 2021/09/004).
[2] 2. Die am 23. 10. 2021 in Kraft getretene Übergangsbestimmung des § 50 Abs 26 EpiG strebt erkennbar – trotz des offenkundig irrigen Verweises auf § 7 Abs 1a EpiG idF BGBl I 105/2021 – eine Fortführung von bereits anhängigen Verfahren nach Maßgabe der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bestimmung des § 7 Abs 1a Satz 2 EpiG an. Eine inhaltliche Veränderung der in der Entscheidung 7 Ob 122/21y ausgelegten Bestimmung des § 7 Abs 1a Satz 2 EpiG ist mit der Übergangsbestimmung nicht verbunden. Deren (grundsätzliche) Anwendbarkeit ergibt sich im vorliegenden Fall im Übrigen bereits unmittelbar aus verfassungsrechtlichen Erwägungen (vgl 7 Ob 122/21y mwN), sodass mit dem Hinweis auf die Übergangsbestimmung keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung angesprochen wird.
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