OGH 2Ob2026/96x

OGH2Ob2026/96x14.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Gerstenecker und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Johann P*****, 2. Mag.Franz P*****, beide vertreten durch Dr.Wolfgang Schimek, Rechtsanwalt in Amstetten, wider die beklagte Partei ***** Landesparteiorganisation*****, vertreten durch Dr.Ulrich Brandstetter und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S 71.060 sA (Erstkläger; S 66.060; Zweitkläger: S 5.000) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 21.Dezember 1995, GZ 15 R 202/95-37, den

Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird hinsichtlich des Zweitklägers gemäß § 513 ZPO iVm § 471 Z 2 und § 474 Abs 2 ZPO zurückgewiesen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), hinsichtlich des Zweitklägers S 50.000 nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO) und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt. Eine Zusammenrechnung der Ansprüche beider Kläger (§ 55 Abs 1 Z 2, Abs 5 JN) erfolgt nicht, weil mehrere aus einem Unfall Geschädigte bloß formelle Streitgenossen sind (Fucik in Rechberger § 11 JN Rz 3 mwN).

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