OGH 2Ob202/16v

OGH2Ob202/16v27.10.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen S***** B*****, geboren am ***** 2001, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters F***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 17. August 2016, GZ 16 R 223/16g, 16 R 224/16d‑890, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 11. Mai 2016, GZ 2 P 47/08k‑829, bestätigt und der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 1. Juni 2016, GZ 2 P 47/08k‑840, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00202.16V.1027.000

 

Spruch:

1. Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Vaters gegen die Erstrichterin unterbrochen.

2. Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie erst nach Rechtskraft der Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.

Begründung

Der Vater erhob gegen die rekursgerichtliche Entscheidung vom 17. 8. 2016 einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Am 30. 8. 2016 lehnte der Vater die Erstrichterin anlässlich einer mündlichen Verhandlung ab.

Der Vorsteher des Bezirksgerichts Mödling wies mit Beschluss vom 5. 9. 2016, AZ 1 Nc 14/16s, den Ablehnungsantrag mangels inhaltlicher Berechtigung zurück. Das vom Vater angerufene Rekursgericht unterbrach das Rekursverfahren wegen eines weiteren, gegen zwei Mitglieder des Rekurssenats gerichteten Ablehnungsantrags des Vaters mit Beschluss vom 14. 10. 2016.

Rechtliche Beurteilung

Das Verfahren über den dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegten Revisionsrekurs ist zu unterbrechen.

Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung bis zur Rechtskraft zulässig (RIS‑Justiz RS0041933, RS0042028). Wird dem Ablehnungsantrag stattgegeben, ist gemäß § 25 letzter Satz JN erforderlichenfalls auszusprechen, ob und in welchem Umfang Verfahrenshandlungen der abgelehnten Richterin aufzuheben sind (vgl 2 Ob 57/14t mwN; 8 Ob 120/15b; RIS‑Justiz RS0045994). Davon könnten auch die vom außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters erfassten erstgerichtlichen Entscheidungen betroffen sein (vgl 2 Ob 57/14t; RIS‑Justiz RS0042046), die mit einem schweren Verfahrensmangel iSd § 58 Abs 4 Z 1 AußStrG behaftet wären (2 Ob 57/14t mwN). An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts ist auch das Rechtsmittelgericht im Hauptverfahren gebunden (7 Ob 49/16f; RIS‑Justiz RS0042079).

Das Revisionsrekursverfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu unterbrechen.

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